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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde (Art. 84 BGG) und Begriff des besonders bedeutenden Falls

06 February 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BGer, 19.01.2026, 1C_17/2026

Sachverhalt

Im Rahmen eines Strafverfahrens in der Ukraine hat das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (NABU) ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet, um Dokumente zu zwei Bankkonten der schwedischen Gesellschaft A.________ AB zu erhalten. Die Bundesanwaltschaft (BA) wurde mit der Ausführung betraut.

Die BA beschloss, auf das Ersuchen einzutreten, und ordnete die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend die Gesellschaft A.________ AB an, die bereits in einem separaten Schweizer Strafverfahren beschlagnahmt worden waren. Mit Schlussverfügung bewilligte die BA die Übermittlung dieser Dokumente an die Ukraine.

Die Gesellschaft A.________ AB erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesstrafgericht, welches das Rechtsmittel abwies. Daraufhin gelangte sie mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Verweigerung der Rechtshilfe.


Rechtliche Erwägungen

GemässArt. 84 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)ist die Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nur zulässig, wenn sie unter anderem die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass fundamentale Verfahrensgrundsätze verletzt wurden oder das ausländische Verfahren schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Dieser Begriff ist restriktiv auszulegen, wobei dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, detailliert darzulegen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Erachtet das Bundesgericht die Voraussetzungen für einen besonders bedeutenden Fall als nicht gegeben, erklärt es die Beschwerde mit summarischer Begründung für unzulässig.


Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht prüft, ob der vorliegende Fall von besonderer Bedeutung im Sinne von Art. 84 BGG ist. Obwohl die Übermittlung von Bankunterlagen den Geheimbereich betrifft, ist die Voraussetzung des besonders bedeutenden Falls nicht erfüllt.

Die Beschwerdeführerin macht mehrere Rechtsverletzungen geltend, doch das blosse Auflisten von Rügen reicht nicht aus, um das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falls zu begründen. Das Bundesgericht prüft die Argumente der Beschwerdeführerin nacheinander:

  • Verspätete Zustellung von Dokumenten: Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sie Unterlagen aus einem anderen Rechtshilfeverfahren nicht rechtzeitig erhalten habe. Das Gericht stellt fest, dass sie keinen Anspruch auf den Erhalt von Dokumenten aus einem Verfahren gegen einen Dritten dargelegt hat.
  • Mangelnde Begründung und Verwendung von Beweismitteln aus einem anderen Verfahren: Die Rügen der Beschwerdeführerin werden als unzureichend begründet erachtet und legen nicht dar, inwiefern es sich um einen besonders bedeutenden Fall handeln soll.
  • Sachverhaltsdarstellung und Verhältnismäßigkeit: Die Entscheidung der Vorinstanz steht in diesen Punkten im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts.
  • Grundsatz ne bis in idem: Die Beschwerdeführerin hat im ersuchenden Staat nicht den Status einer strafrechtlich verfolgten Person. Zudem obliegt es nach der Rechtsprechung grundsätzlich dem ersuchenden Staat, die Einhaltung dieses Grundsatzes sicherzustellen, es sei denn, die Identität der Personen und der Sachverhalte ist offensichtlich, was hier nicht der Fall ist.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass keiner der vorgebrachten Argumente den Fall als besonders bedeutend erscheinen lässt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.


Ergebnis

Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde für unzulässig. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.



Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni