
BGer, 26.03.2026, 1C_167/2026
Sachverhalt
Im Rahmen eines in der Ukraine gegen B.________ geführten Strafverfahrens wegen Amtsmissbrauchs und Geldwäsche richtete das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (NABU) ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz. Dieses Ersuchen zielte auf die Übermittlung von Geschäftsdokumenten der Gesellschaft A.________ SA sowie von Unterlagen zu deren Konten bei der Bank C.________ ab.
Die Bundesanwaltschaft (BA) ordnete als ausführende Behörde die Herausgabe dieser Unterlagen an. Nachdem sie der A.________ SA Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, bewilligte die BA mit Schlussverfügung vom 13. November 2025 die Übermittlung der angeforderten Dokumente an die ukrainischen Behörden.
Die A.________ SA focht diese Entscheidung beim Bundesstrafgericht (BStGer) an, welches die Beschwerde mit Urteil vom 10. März 2026 abwies. Daraufhin erhob die Gesellschaft Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des BStGer-Urteils sowie die Verweigerung der Rechtshilfe.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert an die strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wie sie in Artikel 84 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) definiert sind. Damit eine Beschwerde zulässig ist, müssen zwei kumulative Bedingungen erfüllt sein:
- Die angefochtene Entscheidung muss die Übermittlung von Informationen betreffen, die dem Geheimschutz unterliegen (Bankgeheimnis, Geschäftsgeheimnis usw.).
- Es muss sich um einen "besonders bedeutenden Fall" handeln.
Der Begriff des "besonders bedeutenden Falls" wird restriktiv ausgelegt, um den Zugang zum Bundesgericht in diesem Bereich zu begrenzen. Ein solcher Fall wird insbesondere dann angenommen, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass grundlegende Verfahrensprinzipien verletzt wurden oder das ausländische Verfahren schwerwiegende Mängel aufweist.
GemässArt. 42 Abs. 2 BGGobliegt es der beschwerdeführenden Partei, detailliert und begründet darzulegen, inwiefern ihr Fall von besonderer Bedeutung ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, entscheidet das Bundesgericht über die Unzulässigkeit der Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG).
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft, ob die Voraussetzungen gemässArt. 84 BGG sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Er stellt fest, dass die erste Voraussetzung bezüglich der Übermittlung von Informationen aus einem Geheimhaltungsbereich erfüllt ist, da sich das Ersuchen auf vertrauliche Bank- und Geschäftsdokumente bezieht.
Das Bundesgericht kommt jedoch zu dem Schluss, dass die zweite Voraussetzung, der „besonders bedeutende Fall“, nicht gegeben ist. Es prüft und verwirft nacheinander die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente:
- Verletzung des rechtlichen Gehörs: Die Beschwerdeführerin rügte die ihr von der Bundesanwaltschaft eingeräumte Frist zur Stellungnahme. Das Bundesgericht erachtet die Frist von sieben Wochen als ausreichend, um das rechtliche Gehör zu wahren, selbst bei einem umfangreichen Dossier, zumal die betreffenden Dokumente der Beschwerdeführerin selbst gehörten. Diese Rüge wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
- Verhältnismäßigkeitsprinzip: Hinsichtlich des Umfangs der herauszugebenden Dokumente erachtet das Bundesgericht die Analyse des Bundesstrafgerichts als im Einklang mit seiner Rechtsprechung stehend. Es stellt fest, dass sich die Beschwerdeführerin nur teilweise mit den detaillierten Erwägungen der Vorinstanz zu diesem Punkt auseinandergesetzt hat.
- Sonstige Vorbringen: Die Argumente der Beschwerdeführerin bezüglich einer möglichen Einstellung des Strafverfahrens in der Ukraine sowie eines angeblich unzureichenden Datenschutzes in diesem Land werden als zu allgemein und nicht ausreichend substantiiert bewertet, um einen besonders bedeutenden Fall zu begründen.
Das Bundesgericht kommt zu dem Schluss, dass keiner der vorgebrachten Beschwerdepunkte ein Eingreifen rechtfertigt.
Ergebnis
Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde für unzulässig. Folglich wird der Beschluss des Bundesstrafgerichts bestätigt und die Herausgabe der Bank- und Geschäftsdokumente der A.________ SA an die ukrainischen Behörden genehmigt. Die Gerichtskosten in Höhe von 2'000 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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