
BGer, 11.03.2026, 1C_129/2026
Sachverhalt
Das italienische Justizministerium hat bei der Schweiz die Auslieferung von A.________ zur Vollstreckung einer einjährigen Freiheitsstrafe beantragt. Diese rechtskräftige Strafe wurde vom Berufungsgericht Turin wegen Betrugs, schwerer Identitätsanmaßung und Hehlerei verhängt.
Bei seiner Anhörung in der Schweiz bestätigte A.________, die gesuchte Person zu sein, lehnte jedoch das vereinfachte Auslieferungsverfahren ab. Das Bundesamt für Justiz (BJ) bewilligte die Auslieferung dennoch am 28. November 2025. A.________ erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer), welches die Beschwerde mit Urteil vom 19. Februar 2026 abwies.
A.________ gelangte daraufhin mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide sowie die Verweigerung seiner Auslieferung an Italien.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert an die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, die durchArt. 84 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)geregelt sind. Damit eine solche Beschwerde zulässig ist, muss sie nicht nur eine Auslieferung betreffen, sondern auch einen „besonders bedeutenden Fall“ darstellen.
Ein Fall gilt insbesondere dann als besonders bedeutend, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass grundlegende Verfahrensprinzipien verletzt wurden oder das ausländische Verfahren schwerwiegende Mängel aufweist. Dieser Begriff wird restriktiv ausgelegt, um den Zugang zum Bundesgericht in diesem Bereich zu begrenzen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, detailliert darzulegen, inwiefern sein Fall eine solche Bedeutung aufweist, andernfalls ist die Beschwerde unzulässig. Das Bundesgericht verfügt über einen weiten Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.
Anwendung auf den konkreten Fall
Der Beschwerdeführer bringt drei Argumente vor, um das Vorliegen eines „besonders bedeutenden Falls“ zu belegen:
- Verletzung der Regeln über die Verfahrenssprache in der Schweiz: Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht hätte auf Deutsch geführt werden müssen, da die ersten Schritte (Anhörung, Schriftsätze) in dieser Sprache erfolgt seien. Das Bundesgericht weist dieses Argument zurück. Es hält fest, dass gemässArt. 33a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG)die Sprache des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich diejenige des angefochtenen Entscheids ist. Das italienische Auslieferungsersuchen und der Entscheid des BJ waren jedoch auf Italienisch verfasst, der Muttersprache des Beschwerdeführers, die er perfekt beherrscht. Zudem hat der Beschwerdeführer, der durchgehend anwaltlich vertreten war, keinen konkreten Nachteil durch die Verwendung des Italienischen nachgewiesen. Diese Rüge stellt somit keine Verletzung eines grundlegenden Verfahrensprinzips dar.
- Verletzung der Verteidigungsrechte im italienischen Verfahren: Der Beschwerdeführer behauptet, seine minimalen Verteidigungsrechte seien in Italien verletzt worden, da er nicht ordnungsgemäß zu den Berufungsverhandlungen geladen worden sei und somit nicht habe teilnehmen können. Das Bundesgericht weist auch diese Rüge zurück. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer in erster Instanz anwesend und anwaltlich vertreten war und dass er während der Berufungsverfahren durch seine Vertrauensanwältin vertreten wurde. Eine ausreichende Verteidigung im Sinne vonArt. 6 EMRK war somit gewährleistet. Das Bundesgericht hält fest, dass die Verweigerung einer Auslieferung aufgrund eines ausländischen Verfahrensfehlers nur in Ausnahmefällen bei einer offensichtlichen Rechtsverweigerung in Betracht kommt, was im vorliegenden Fall nicht dargelegt wurde. Etwaige Verfahrensunregelmäßigkeiten müssen vor den Gerichten des ersuchenden Staates geltend gemacht werden, in diesem Fall Italien, das Vertragspartei der EMRK ist.
- Unzuständigkeit der italienischen Behörde: Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Antwort auf ein Ersuchen des BJ (betreffend eine mögliche Strafvollstreckung in der Schweiz) vom Generalstaatsanwalt von Turin und nicht direkt vom italienischen Justizminister formuliert wurde. Das Bundesgericht erachtet dieses Argument als nicht relevant. Es weist darauf hin, dass es nicht Aufgabe der Schweizer Behörden ist, die korrekte Anwendung ausländischen Prozessrechts oder die interne Kompetenzverteilung zwischen ausländischen Behörden zu prüfen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher Missbrauch vor. Im vorliegenden Fall wurde das Ersuchen korrekt an das italienische Ministerium gerichtet, welches es an die zuständige Behörde weiterleitete, und die Antwort wurde über dasselbe Ministerium zurückübermittelt. Diese Frage ist daher von keinerlei besonderer Bedeutung.
Ergebnis
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass keiner der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente ausreicht, um den Fall als "besonders bedeutenden Fall" im Sinne von Art. 84 BGG einzustufen. Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, wird die Beschwerde als unzulässig erklärt. Die Gerichtskosten in Höhe von 2'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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