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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 84 BGG) und überspitzter Formalismus

27 March 2026

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BGer, 03.03.2026, 1C_113/2026

Sachverhalt

Im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen mit Indien ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf mit Entscheidung vom 12. Dezember 2025 die Übermittlung von Bankinformationen zu einem Konto der Gesellschaft A.________ an.

Die Gesellschaft erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BStGer). Mit Verfügung setzte die Beschwerdekammer der Beschwerdeführerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie zur Einreichung mehrerer wesentlicher Dokumente, insbesondere eines Nachweises über ihr rechtliches Bestehen zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung sowie aktueller Unterlagen zur Vertretungsbefugnis ihres Rechtsbeistands.

Als Antwort reichte der Anwalt der Gesellschaft verschiedene Dokumente ein, darunter einen Handelsregisterauszug vom 3. Juli 2023. Er gab an, dass die Gesellschaft A.________ im Jahr 2024 in Liquidation getreten sei.

Mit Urteil vom 10. Februar 2026 erklärte die Beschwerdekammer die Beschwerde für unzulässig. Sie befand, dass der Handelsregisterauszug, der vor der Liquidation datiert war, das Bestehen der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht belegen könne. Die Gesellschaft A.________ erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des Nichteintretensentscheids.


Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid des BStGer im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wie sie inArt. 84 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) definiert sind.

Erstens muss sich die Beschwerde gegen eine spezifische Massnahme richten, wie etwa die Beschlagnahme von Vermögenswerten. Die Übermittlung von Bankinformationen wird einer solchen Massnahme gleichgestellt.

Zweitens muss es sich um einen "besonders bedeutenden Fall" handeln. Dieser Begriff ist gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG erfüllt, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren grundlegende Prinzipien verletzt oder andere schwerwiegende Mängel aufweist. Die Rechtsprechung hat diesen Begriff auf Fälle ausgeweitet, in denen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären ist, die Vorinstanz von der ständigen Rechtsprechung abgewichen ist oder ein Recht der Parteien, wie etwa das rechtliche Gehör, offensichtlich und schwerwiegend verletzt wurde.

Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, gemässArt. 42 Abs. 2 BGGdetailliert darzulegen, dass diese Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.

Das Bundesgericht prüft zudem die Rügen des überspitzten Formalismus, der Rechtsverweigerung sowie der Verletzung des Anspruchs auf gerichtliche Beurteilung (Art. 29a BV). und 6 EMRK). Er erinnert daran, dass das Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht absolut ist und unter Einhaltung der geltenden Verfahrensvorschriften ausgeübt wird, zu denen auch die üblichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gehören.


Anwendung auf den vorliegenden Fall

Das Bundesgericht stellt fest, dass die erste Voraussetzung von Art. 84 Abs. 1 BGG erfüllt ist, da sich der Entscheid auf die Übermittlung von Bankinformationen bezieht.

Anschliessend konzentriert es sich auf die zweite Voraussetzung, nämlich das Vorliegen eines «besonders bedeutenden Falls». Die Beschwerdeführerin machte überspitzten Formalismus sowie eine Rechtsverweigerung durch die Beschwerdekammer geltend. Zudem warf sie eine ihrer Ansicht nach grundsätzliche Rechtsfrage bezüglich der Vertretung einer Gesellschaft durch den wirtschaftlich Berechtigten ihres Aktionärs auf.

Das Bundesgericht weist diese Argumente zurück. Es betont, dass der Nichteintretensentscheid der Beschwerdekammer nicht auf einem Vertretungsproblem beruhte, sondern auf dem fehlenden Nachweis über den Bestand der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung. Die Anforderung, ein aktuelles Dokument vorzulegen, war gerechtfertigt und nicht überspitzt, insbesondere da sich die Gesellschaft in Liquidation befand.

Die Beschwerdekammer hatte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin klar darauf hingewiesen, dass sie auf die Beschwerde nicht eintreten werde, falls die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht würden. Da die Gesellschaft lediglich einen über anderthalb Jahre alten Handelsregisterauszug vorlegte, der zudem aus der Zeit vor der Liquidation stammte, kam sie dieser verfahrensrechtlichen Anforderung nicht nach. Der Nichteintretensentscheid stellt daher weder einen überspitzten Formalismus noch eine Rechtsverweigerung dar.

Die Tatsache, dass die Genfer Staatsanwaltschaft die Gesellschaft im erstinstanzlichen Verfahren zugelassen hatte, hinderte die Beschwerdekammer als Rechtsmittelinstanz nicht daran, die Zulässigkeitsvoraussetzungen eigenständig zu prüfen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Argumente der Beschwerdeführerin weder eine schwerwiegende Verletzung ihrer Parteirechte noch das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage aufzeigen. Die Voraussetzung eines «besonders bedeutenden Falls» ist somit nicht erfüllt.


Ergebnis

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da die Voraussetzungen von Art. 84 BGG nicht erfüllt sind. Die Gerichtskosten von 2'000 Franken werden der beschwerdeführenden Gesellschaft auferlegt.



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