
BGer, 25.02.2026, 1C_104/2026
Sachverhalt
Im Jahr 2016 richteten die italienischen Justizbehörden im Rahmen eines umfangreichen Strafverfahrens gegen B.________ und weitere Personen ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz. Die Beschuldigten standen im Verdacht, einer kriminellen Organisation anzugehören, die für betrügerische Konkurse, Geldwäsche und verschiedene Steuerdelikte verantwortlich war, wobei sich der Gesamtschaden auf über 3 Milliarden Euro belief.
In diesem Zusammenhang ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin die Beschlagnahmung von rund 1,3 Millionen Schweizer Franken an. Diese Gelder stammten aus dem Verkauf von Immobilien der Gesellschaft A.________ SA, deren alleiniger Verwaltungsrat B.________ war.
Im Oktober 2022 verurteilte die italienische Justiz B.________ und ordnete die Einziehung aller beschlagnahmten Vermögenswerte an. Dieses Urteil wurde im März 2023 rechtskräftig. Auf der Grundlage dieser Entscheidung erließ die Tessiner Staatsanwaltschaft am 7. April 2025 eine Abschlussverfügung, mit der die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte und deren Herausgabe an Italien angeordnet wurde.
Die Staatsanwaltschaft versuchte, diese Verfügung per Einschreiben an den im Handelsregister eingetragenen Sitz der A.________ SA zuzustellen. Die Sendung kam jedoch mit dem Vermerk zurück, dass die Gesellschaft unter dieser Adresse nicht auffindbar sei. Am 6. November 2025 erhob die A.________ SA Beschwerde gegen diese Verfügung beim Bundesstrafgericht. Mit Urteil vom 4. Februar 2026 erklärte die Beschwerdekammer das Rechtsmittel wegen Verspätung für unzulässig. Sie kam zum Schluss, dass der Zustellungsversuch vom April 2025 gültig war und das Scheitern der Zustellung auf die mangelnde Sorgfalt der Gesellschaft zurückzuführen sei, da diese ihren Adresswechsel nicht mitgeteilt hatte. Die A.________ SA ficht dieses Unzulässigkeitsurteil nun vor dem Bundesgericht an.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert an die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, die durch denArt. 84 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)geregelt sind. Damit eine Beschwerde zulässig ist, muss sie nicht nur die Herausgabe von Vermögenswerten betreffen, sondern vor allem einen „besonders bedeutenden Fall“ darstellen.
Ein Fall gilt gemäß Art. 84 Abs. 2 BGG insbesondere dann als besonders bedeutend, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass grundlegende Verfahrensprinzipien verletzt wurden oder das ausländische Verfahren schwere Mängel aufweist. Diese Aufzählung ist nicht abschließend; das Bundesgericht kann auch eingreifen, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder wenn die Vorinstanz in erheblichem Maße von der ständigen Rechtsprechung abgewichen ist.
Das Bundesgericht betont jedoch, dass diese Voraussetzung restriktiv auszulegen ist, um den Zugang zu seiner Gerichtsbarkeit in diesem Bereich wirksam zu begrenzen. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, detailliert darzulegen, inwiefern ihr Fall eine solche Bedeutung aufweist (Art. 42 Abs. 2 BGG), andernfalls ist die Beschwerde unzulässig.
Das Bundesgericht verweist zudem auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), der den Verfahrensbeteiligten die Pflicht auferlegt, sich so zu verhalten, dass ein ordnungsgemäßer Justizbetrieb gewährleistet ist. Dies schließt die Pflicht ein, sicherzustellen, dass sie Mitteilungen der Behörden empfangen können, insbesondere durch die Aktualisierung ihrer Adresse in den offiziellen Registern, vor allem wenn sie wissen, dass eine Entscheidung unmittelbar bevorsteht.
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdeführerin, A.________ SA, macht geltend, ihr Fall sei von besonderer Bedeutung, da die Entscheidung der Beschwerdekammer grundlegende Verfahrensprinzipien verletze, namentlich ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie die Garantie des gerichtlichen Rechtsschutzes (Art. 29a BV). Sie bringt vor, die Zustellung vom 7. April 2025 sei nicht rechtsgültig gewesen, da die absendende Behörde gewusst habe, dass diese nicht empfangen worden sei. Ihrer Ansicht nach hätte die Behörde eine Zustellung durch amtliche Publikation vornehmen müssen.
Das Bundesgericht weist diese Argumentation zurück. Es hält fest, dass die Beschwerdeführerin lediglich die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz kritisiert, ohne eine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuwerfen. Das Bundesgericht bestätigt die Argumentation der Beschwerdekammer:
- Das Scheitern der Zustellung ist direkt auf die Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin zurückzuführen, die es versäumt hat, ihren Sitzwechsel mitzuteilen, obwohl sie seit 2016 Partei in einem Arrestverfahren war.
- Aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben war die Beschwerdeführerin verpflichtet, erreichbar zu bleiben. Da sie dies nicht getan hat, muss sie die Konsequenzen ihrer mangelnden Sorgfalt tragen.
- Die Staatsanwaltschaft war weder verpflichtet, umfangreiche Nachforschungen zur Ermittlung der neuen Adresse der Gesellschaft anzustellen, noch eine Zustellung durch Publikation vorzunehmen. Sie hat korrekt gehandelt, indem sie die Zustellung an die offizielle Adresse versuchte und das Handelsregister über die fehlende Domiziladresse informierte.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen – namentlich die Gültigkeit einer durch das Verschulden des Empfängers gescheiterten Zustellung – bereits durch die Rechtsprechung geklärt sind und nicht die für Art. 84 BGG erforderliche besondere Bedeutung aufweisen. Auch die lange Dauer des Arrestverfahrens verleiht dem Fall keine solche Bedeutung.
Ergebnis
Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde für unzulässig, da die Voraussetzung des „besonders bedeutenden Falls“ im Sinne von Art. 84 BGG nicht erfüllt ist. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.– werden der Beschwerdeführerin, A.________ SA, auferlegt. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung, das vorsorglich gewährt wurde, ist damit gegenstandslos geworden.
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