
BStGer, 16.07.2026, RR.2026.86
Sachverhalt
Mit Abschlussverfügung vom 10. Juni 2026 ordnete die Bundesanwaltschaft (BA) die Übermittlung eines von der B. SA erstellten schriftlichen Berichts vom 19. Mai 2026 betreffend ihre Geschäftsbeziehung mit der C. Ltd sowie deren Anhänge an die kirgisischen Behörden an. A. erhob Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BStGer) (E. 1-2.1).
A. machte geltend, zur Beschwerde legitimiert zu sein, da die zu übermittelnden Dokumente zahlreiche sie persönlich betreffende Daten enthielten: Identität, Nationalität, Ausweisdokumente, Steuererklärungen, KYC- und PEP-Unterlagen, Informationen zu ihrem Aufenthaltsstatus sowie Korrespondenz. Zudem brachte sie vor, dass sie selbst im kirgisischen Strafverfahren beschuldigt werde und die wirtschaftlich berechtigte Person der C. Ltd sei. Ihrer Ansicht nach sei sie durch die Übermittlung dieser Informationen in ihren Rechten unmittelbar betroffen (E. 2.2.3).
Rechtliche Erwägungen
GemässArt. 80h lit. b IRSGist zur Beschwerde berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Befugnis ist restriktiv auszulegen, um eine rasche Erledigung der Rechtshilfeersuchen zu gewährleisten. Wenn die Beschwerdelegitimation nicht offensichtlich ist, obliegt es der beschwerdeführenden Partei, diese darzulegen und nachzuweisen (E. 2.2.1).
Im Bankenbereich steht die Beschwerdelegitimation grundsätzlich dem Inhaber des von der Übermittlung betroffenen Kontos zu. Hingegen ist die blosse wirtschaftlich berechtigte Person eines von einer Gesellschaft gehaltenen Kontos in der Regel nicht direkt betroffen und somit nicht zur Beschwerde legitimiert. Ebenso wenig genügt die blosse Erwähnung in beschlagnahmten Dokumenten oder die Betroffenheit durch das ausländische Verfahren, wenn die Person selbst nicht direkt von einer Zwangsmassnahme betroffen oder Inhaberin der beschlagnahmten Dokumente ist (E. 2.2.4).
Anwendung auf den konkreten Fall
Das BStGer hält fest, dass die B. SA als Adressatin der Verfügung zur Herausgabe der Dokumente und des schriftlichen Berichts direkt betroffen war. Die C. Ltd konnte ebenfalls als betroffen angesehen werden, da sie Inhaberin der Bankbeziehung war; die Bankunterlagen waren jedoch bereits aufgrund einer früheren, in Rechtskraft erwachsenen Abschlussverfügung übermittelt worden, weshalb sie kein aktuelles Interesse mehr an der Anfechtung deren Übermittlung hatte (E. 2.2.2).
A. hingegen war weder Inhaberin des betroffenen Bankkontos noch Inhaberin der beschlagnahmten Dokumente, noch war sie direkt von einer schweizerischen Zwangsmassnahme betroffen. Die Tatsache, dass ihre persönlichen Daten in den zu übermittelnden Dokumenten enthalten sind, stellt lediglich eine mittelbare Betroffenheit dar. Auch ihre Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person der C. Ltd reicht nicht aus, um ihr die Beschwerdelegitimation zu verleihen (E. 2.2.4).
Das Bundesstrafgericht stellt zudem klar, dass die Tatsache, dass A. selbst im ausländischen Strafverfahren beschuldigt wird, nichts an der Beurteilung ändert. Art.Art. 21 Abs. 3 IRSG verleiht nicht automatisch jeder im Ausland verfolgten Person ein Beschwerderecht: Es ist stets erforderlich, dass sie durch die in der Schweiz vollzogene Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen ist (E. 2.2.1 und 2.2.4).
Ergebnis
Mangels Beschwerdebefugnis erklärt das Bundesstrafgericht die Beschwerde für unzulässig, ohne einen Schriftenwechsel durchzuführen. Die Gerichtskosten von CHF 500 werden der Beschwerdeführerin auferlegt (E. 3-4).