
BStGer, 22.01.2026, BB.2025.36, BB.2025.38
Sachverhalt
Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Bestechung fremder Amtsträger und qualifizierter Geldwäscherei beauftragte die BA das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIR) mit der Erstellung eines Gutachtens zum kuwaitischen Recht. Der für diesen Rechtskreis zuständige Mitarbeiter F. meldete einen möglichen Interessenkonflikt aufgrund eines früheren Mandats mit Bezug zur Ehefrau der betroffenen Person. Das Gutachten wurde daraufhin G. übertragen. Die Beschuldigten A. und B. stellten später fest, dass zwei von G. verwendete Quellen zuvor von F. markiert worden waren. Sie machten geltend, F. habe das Gutachten beeinflussen können, und beantragten den Ausstand von G. und des SIR sowie die Entfernung des Rechtsgutachtens aus den Akten (E. 4.1, 4.3).
Die Ausstandsbegehren, die sieben Tage nach Übermittlung der Quellen mit den Hinweisen auf die Tätigkeit von F. eingereicht wurden, wurden als «rechtzeitig» im Sinne vonArt. 58 Abs. 1 StPOerachtet. Auch die Beschwerden wurden innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht. Die beiden Verfahren, die auf demselben Sachverhalt und denselben Rügen beruhten, wurden vereinigt (E. 1.2-1.4, 2.1-2.2).
Rechtliche Erwägungen
Die Ausstandsgründe gemässArt. 56 StPO gelten gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO auch für Sachverständige. Für einen Ausstand ist der Nachweis einer tatsächlichen Befangenheit nicht erforderlich: Es genügt, wenn objektiv feststellbare Umstände den Anschein der Befangenheit oder begründete Zweifel an der Unparteilichkeit des Experten erwecken. Subjektive Eindrücke einer Partei reichen hingegen nicht aus. Allein die Tatsache, dass ein Experte beruflich mit einer anderen Person verbunden ist oder deren Arbeiten kennt, begründet nicht automatisch einen Ausstand (E. 4.2.1-4.2.2).
Das SIR ist zudem eine öffentlich-rechtliche Anstalt, die unter anderem Gutachten zum ausländischen Recht erstellt. Aufgrund seines Status und seiner Organisation sind seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit grundsätzlich gewährleistet (E. 4.2.3).
Anwendung auf den konkreten Fall
Nach Auffassung des BStGer lassen die Übermittlung von Unterlagen durch F. an G. sowie die Markierungen in zwei Artikeln nicht auf eine unzulässige Einflussnahme schliessen. Es handelte sich um wissenschaftliche Quellen, G. blieb in der kritischen Würdigung frei, und die Markierungen waren bereits Monate vor dem Mandat der BA erfolgt. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass F. an der Erstellung des Gutachtens mitgewirkt oder die Analyse von G. gelenkt hatte. Auch die zügige Erstellung des siebenseitigen Gutachtens stellte kein Indiz für Befangenheit dar (E. 4.3-4.4).
Die Kritik an der mangelnden Transparenz, dem rechtlichen Gehör, der Fragestellung und der Auswahl des Experten betraf im Wesentlichen die Verfahrensführung durch die BA und nicht die Unparteilichkeit von G. Es gab zudem keinen eigenständigen Grund, der den Ausstand des SIR gerechtfertigt hätte (E. 4.5-4.6).
Streitpunkt
Die Ablehnungsgesuche gegen G. und das ISDC werden abgewiesen und das Gutachten verbleibt bei den Akten. Das Bundesstrafgericht hält jedoch fest, dass die Bundesanwaltschaft nicht befugt war, selbst über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden, und das Gesuch an die Beschwerdekammer hätte weiterleiten müssen. Diese Unregelmässigkeit hat den Beschwerdeführern jedoch keinen Nachteil verursacht, da das Gericht die Frage selbst prüfen konnte. Die Beschwerden werden abgewiesen und die Kosten von CHF 3'000 werden je zur Hälfte auf die Beschwerdeführer verteilt (E. 3.1-3.4, 4.7, 5, 6.1-6.2).