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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

RR.2026.68 - Rechtshilfe, potenzielle Relevanz und Anwaltsgeheimnis

24 September 2026

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BStGer, 11.08.2026, RR.2026.68

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Mailand (Italien) führt ein Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Betrugs und Geldwäscherei gegen B. und C.

Ihnen wird vorgeworfen, F., eine Erbin, über den tatsächlichen Umfang des Nachlasses ihres Vaters getäuscht zu haben, indem sie ihr erhebliche Steuer- und Gerichtsschulden vortäuschten.

Dieses Vorgehen soll sie dazu veranlasst haben, einen nachteiligen Vergleich zu unterzeichnen, wodurch ein Schaden von mindestens 10 Millionen Euro entstand.

Die aus kriminellen Handlungen stammenden Gelder sollen anschließend über verschiedene Briefkastengesellschaften, unter anderem in der Schweiz, reinvestiert worden sein (Sachverhalt A).

‍In diesem Zusammenhang richteten die italienischen Behörden ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz, das unter anderem die Durchsuchung der Geschäftsräume der A. SA in Lugano sowie die Beschlagnahmung von Unterlagen zum Ziel hatte.

Die A. SA wurde zur neuen Treuhänderin (Trustee) für bestimmte Trusts, die zuvor von einer mit einem der Beschuldigten verbundenen Gesellschaft verwaltet wurden (Sachverhalte B, C).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin (MP-TI) führte als ausführende Behörde am 5. März 2026 die Durchsuchung durch und stellte Papier- sowie elektronische Dokumente sicher.

Mit Abschlussverfügung vom 28. April 2026 ordnete die MP-TI die Übermittlung der gesamten sichergestellten Dokumentation an die italienischen Behörden an (Sachverhalte C, D).

Am 28. Mai 2026 erhob die A. SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen diese Verfügung mit dem Antrag auf deren Aufhebung.

Sie macht im Wesentlichen eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sowie den Schutz des Anwaltsgeheimnisses und des Bankkundengeheimnisses geltend (Sachverhalt E).

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Rechtliche Erwägungen

Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Italien richtet sich nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) sowie verschiedenen bilateralen Abkommen, ergänzt durch das schweizerische Recht (IRSG) (E. 1.2).

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert einen sachlichen Zusammenhang zwischen den angeforderten Unterlagen und dem ausländischen Strafverfahren.

Die Beurteilung der Relevanz der Informationen obliegt jedoch grundsätzlich der ersuchenden Behörde.

Eine Ablehnung ist nur möglich, wenn die Unterlagen offensichtlich nicht dazu geeignet sind, die Untersuchung voranzubringen (keine „fishing expeditions“) (E. 2.1.1).

Die Rechtsprechung wendet das Kriterium der potenziellen Erheblichkeit an: Die Herausgabe ist nur bei Beweismitteln ausgeschlossen, die für das ausländische Verfahren mit Sicherheit unerheblich sind.

Bei Geldwäschereifällen ist die Übermittlung der gesamten Dokumentation in der Regel erforderlich, um die Finanzflüsse zu rekonstruieren.

Die Rechtshilfe dient auch dazu, entlastende Beweise zu erheben (E. 2.1.1).

Der Schutz des Anwaltsgeheimnisses (Art. 171 StPO) deckt nur die typische Anwaltstätigkeit ab (Rechtsberatung, Vertretung vor Gericht).

Tätigkeiten in der Vermögensverwaltung, Geschäftsführung oder als Verwaltungsratsmitglied fallen nicht unter dieses Geheimnis (E. 2.1.2).

Das Bankkundengeheimnis (einschliesslich jenes der Vermögensverwalter gemässArt. 69 FIDLEG) stellt kein Hindernis für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen dar, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind (E. 2.2).

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Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdeführerin ist als durchsuchte Gesellschaft zur Beschwerde legitimiert (E. 1.5).

‍Das Gericht weist die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ab.

Die Beschwerdeführerin wurde neue Treuhänderin von Trusts, die zuvor von einer mit einem der Beschuldigten verbundenen Gesellschaft verwaltet wurden.

Allein diese Tatsache begründet die potenzielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Unterlagen für die italienische Untersuchung, die darauf abzielt, komplexe Finanzflüsse zu rekonstruieren.

Die Sichtung der elektronischen Daten erfolgte praxisgemäss mithilfe von Suchbegriffen, die sich auf die beteiligten Personen und Gesellschaften bezogen.

Die Übermittlung sämtlicher Dokumente ist gerechtfertigt, damit die Ermittler den gesamten deliktischen Mechanismus nachvollziehen und gegebenenfalls weitere Mittäter identifizieren können (E. 2.2).

Das Gericht weist zudem die Berufung auf das Anwaltsgeheimnis zurück.

Die Dokumente, in denen Anwälte erwähnt werden, betreffen ausschließlich die Verwaltung von Trusts.

Diese Tätigkeit ist kommerzieller Natur, könnte von einem einfachen Treuhänder ausgeübt werden, fällt nicht unter die typische Anwaltstätigkeit und ist daher nicht durch das Anwaltsgeheimnis geschützt (E. 2.2).

Schließlich kann das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Finanzinstitutsgeheimnis (Art. 69 FIDLEG) der Rechtshilfe nicht entgegengehalten werden.

Die Übermittlung der betreffenden Dokumente (Änderungsurkunden von Trusts, Beschlüsse usw.) ist daher zulässig (E. 2.2).

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Ergebnis

Die Beschwerdekammer weist die Beschwerde ab (Dispositiv 1).

Die Abschlussverfügung der Bundesanwaltschaft (BA) wird bestätigt und die Übermittlung der beschlagnahmten Dokumente an die italienischen Behörden genehmigt (E. 3).

Die Gerichtskosten in Höhe von 5.000 CHF werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Dispositiv 2).

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Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Elisabetta Tizzoni