
BGer, 27.08.2026, 7B_662/2025
Sachverhalt
Am 30. Januar 2022 verursachte A.________ unter Alkohol- und Ecstasy-Einfluss einen Unfall auf der Autobahn A1, bei dem zwei Insassinnen des anderen Fahrzeugs, C.________ und D.________, verletzt wurden.
Anschließend beging er Fahrerflucht (Sachverhalt A.a).
Am 1. April 2022 erstatteten C.________ und D.________ bei der Genfer Polizei Strafanzeige (Sachverhalt A.a).
Am 10. Mai 2022 erließ die Waadtländer Staatsanwaltschaft, ohne von diesen Anzeigen zu wissen, einen ersten Strafbefehl gegen A.________ wegen verschiedener SVG-Verstöße (Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahrerflucht usw.), jedoch nicht wegen Körperverletzung (Sachverhalt A.b).
Nachdem die Waadtländer Staatsanwaltschaft später über die Anzeigen informiert wurde, wertete sie diese als Einsprache gegen den ersten Strafbefehl.
Sie nahm die Untersuchung wieder auf und erließ am 27. September 2023 einen zweiten Strafbefehl, in dem A.________ diesmal auch wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt und das Strafmaß verschärft wurde (Sachverhalte B.b, B.c).
A.________ legte gegen diesen zweiten Strafbefehl Einsprache ein.
Das Verfahren nahm seinen Lauf bis zum Waadtländer Kantonsgericht, das mit Urteil vom 10. Februar 2025 die auf Grundlage des zweiten Strafbefehls ausgesprochene Verurteilung im Wesentlichen bestätigte.
Das Kantonsgericht befand, dass der erste Strafbefehl vom 10. Mai 2022 nichtig sei, da er ohne Berücksichtigung der Geschädigten ergangen war, wodurch ihnen ihre Rechte entzogen wurden
(Sachverhalt B.f, Erw. 2.1).
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Er macht geltend, dass der erste Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei und der zweite gegen den Grundsatz ne bis in idem (Verbot der Doppelbestrafung für dieselben Taten) verstoße (Sachverhalt C).
Rechtliche Erwägungen
Der Grundsatz ne bis in idem verbietet es, eine Person ein zweites Mal strafrechtlich für Taten zu verfolgen oder zu bestrafen, für die sie bereits rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde.
Ein Strafbefehl, der nicht innerhalb der 10-tägigen Frist angefochten wird, erwächst in Rechtskraft und hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (Art. 354 Abs. 3 StPO) (E. 2.2, 2.4.2).
Die absolute Nichtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung ist eine Ausnahmeerscheinung, die schwerwiegenden, offensichtlichen oder leicht erkennbaren Mängeln vorbehalten bleibt (z. B. Unzuständigkeit der Behörde).
Eine einfache Rechtswidrigkeit reicht hierfür nicht aus; sie muss mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden.
Im Strafrecht ist die Nichtigkeit einer rechtskräftigen Entscheidung aufgrund der Bedeutung der Rechtssicherheit nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (E. 2.3).
Dass eine Behörde eine Entscheidung ohne die Beteiligung einer direkt betroffenen Person erlässt, kann einen Nichtigkeitsgrund darstellen, jedoch nur, wenn das Gesetz die Beteiligung dieser Person zwingend vorschreibt (E. 2.3).
Die Revision (Art. 410 StPO) ist das ausserordentliche Rechtsmittel, das es ermöglicht, ein rechtskräftiges Urteil aufzuheben, insbesondere wenn neue und erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Urteils bestanden, dem Gericht jedoch unbekannt waren (E. 2.2).
Anwendung auf den konkreten Fall
Die zentrale Frage ist, ob das kantonale Gericht zu Recht davon ausgehen konnte, dass der erste Strafbefehl vom 10. Mai 2022 nichtig war (E. 2).
Das Bundesgericht verneint dies.
Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Existenz der Strafanzeigen von C.________ und D.________ übersehen hat, stellt keinen Mangel dar, der schwerwiegend genug wäre, um die absolute Nichtigkeit des ersten Strafbefehls zu begründen (E. 2.4).
Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts wurden die Geschädigten nicht jeglichen Rechtsschutzes beraubt.
Die Beteiligung der geschädigten Person am Strafverfahren ist keine gesetzliche Pflicht; es steht ihr frei, ihre Zivilansprüche vor dem Zivilgericht geltend zu machen (E. 2.4.1).
Zudem standen den Geschädigten andere Rechtsbehelfe zur Verfügung.
Der Strafbefehl vom 10. Mai 2022 hätte ihnen zugestellt werden müssen.
Die 10-tägige Einsprachefrist begann für sie daher erst mit der tatsächlichen Zustellung am 8. August 2022 zu laufen.
D.________ hat am 12. August 2022 erklärt, an der Strafanzeige festzuhalten, also innerhalb der Frist, was als gültiger Einspruch ausgelegt werden könnte (E. 2.4.2).
Selbst wenn der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen wäre, hätten die Beschwerdeführerinnen dessen Revision gemäss Art. 410 StPO verlangen können, indem sie das Bestehen ihrer Strafanzeigen als neue, erhebliche Tatsache geltend gemacht hätten, die geeignet wäre, eine strengere Verurteilung zu rechtfertigen (E. 2.4.2).
Da Rechtsbehelfe (Einspruch, Revision) zur Korrektur der Situation zur Verfügung standen, war ein Rückgriff auf die ausserordentliche Sanktion der Nichtigkeit nicht geboten.
Indem die Vorinstanz den ersten Strafbefehl für nichtig erklärte, hat sie Bundesrecht verletzt (E. 2.4.3, 2.5).
Ergebnis
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut (Dispositiv 1).
Es hebt das Urteil der Strafappellationsinstanz auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an diese zurück.
Die Vorinstanz wird prüfen müssen, ob das Schreiben von D.________ vom 12. August 2022 einen gültigen Einspruch gegen den ersten Strafbefehl darstellt.
Auf Grundlage dieser Analyse wird sie feststellen müssen, ob der erste Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist und, falls ja, ob das zweite Verfahren den Grundsatz ne bis in idem verletzt hat (Dispositiv 1, E. 2.5).
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von 1'500 CHF zugesprochen, die vom Kanton Waadt zu tragen ist (Dispositiv 2 und 3).