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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

RR.2025.150 - Rechtshilfe an die Ukraine, Übermittlung von Bankunterlagen und Aufrechterhaltung der Beschlagnahme

17 September 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 16.06.2026, RR.2025.150

Sachverhalt

Am 14. Januar 2025 ersuchte die Ukraine die Schweiz um Rechtshilfe in einem Strafverfahren gegen B., die unter anderem des Betrugs, der Geldwäscherei, der unrechtmässigen Bereicherung und der Korruption verdächtigt wird. Die ukrainischen Behörden beantragten die Übermittlung von Bankunterlagen zu einem in der Schweiz geführten Konto von A., einem Geschäftspartner des Sohnes von B., sowie die Sperrung seiner Vermögenswerte. Zwei Zahlungen von B. in Höhe von 20'000 USD und 575'000 USD waren auf diesem Konto gutgeschrieben worden (E. 4.3.5-4.4).

Die Bundesanwaltschaft ordnete die Kontosperrung sowie die Herausgabe der Bankunterlagen an. Mit Schlussverfügung vom 10. September 2025 bewilligte sie die Übermittlung der Unterlagen zum Konto für den betreffenden Zeitraum und hielt die Beschlagnahme der Vermögenswerte aufrecht. A. erhob beim Bundesstrafgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Übermittlung sowie die vollständige oder teilweise Aufhebung der Beschlagnahme (E. 1.4-1.6).

Rechtliche Erwägungen

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemässArt. 29 Abs. 2 BV umfasst insbesondere die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung ist ausreichend, wenn sie es dem Betroffenen ermöglicht, die wesentlichen Gründe für den Entscheid zu verstehen und diesen sachgerecht anzufechten; die Behörde ist nicht verpflichtet, sich zu jedem Argument zu äussern (E. 2.1.1-2.1.2).

Im Rechtshilfeverkehr haben die Schweizer Behörden die Schuldfrage der betroffenen Person nicht zu prüfen: Die ersuchende Behörde muss lediglich ihre Verdachtsmomente darlegen, ohne diese beweisen zu müssen. Entlastende Argumente sind vor dem Strafrichter des ersuchenden Staates vorzubringen (E. 3.1-3.2).

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, gestützt aufArt. 63 Abs. 1 IRSG, erfordert einen hinreichenden Zusammenhang zwischen den übermittelten Dokumenten und dem ausländischen Strafverfahren. Die Rechtshilfe darf jedoch nur verweigert werden, wenn die Informationen offensichtlich keinen Bezug zur Straftat aufweisen. Der Grundsatz der potenziellen Erheblichkeit erlaubt insbesondere die Übermittlung umfangreicher Bankunterlagen, um Finanzströme nachzuvollziehen und gegebenenfalls noch unbekannte Transaktionen zu identifizieren (E. 4.3.1-4.3.2).

Dass der Kontoinhaber im Ausland selbst nicht beschuldigt wird, steht der Rechtshilfe nicht entgegen, sofern seine Vermögenswerte oder Unterlagen einen objektiven Bezug zu den untersuchten Sachverhalten aufweisen (E. 4.3.3-4.3.4).

Anwendung auf den konkreten Fall

Das BStGer erachtet die Begründung der BStA als ausreichend: Das ukrainische Ersuchen zielte ausdrücklich auf die vollständige Dokumentation des Kontos von A. ab, sodass dieser die Gründe für die Übermittlung nachvollziehen konnte. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird daher abgewiesen (E. 2.2).

Die Erklärungen von A., wonach die Zahlungen von B. einem rechtmässigen Handelsgeschäft entsprachen, sind im Rechtshilfeverfahren nicht ausschlaggebend. Es obliegt den ukrainischen Behörden festzustellen, ob die Transaktionen rechtmässig sind oder mit den verfolgten Straftaten in Zusammenhang stehen (E. 3.1-3.2).

Die beiden von B. getätigten Zahlungen reichen aus, um einen objektiven Konnex zum Konto von A. herzustellen. Auch die übrigen Transaktionen können relevant sein, um ein vollständiges Bild der Finanzflüsse zu erhalten und das Vorliegen eines Geldwäschereischemas zu bestätigen oder zu widerlegen. Die Übermittlung der vollständigen Dokumentation wahrt somit den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (E. 4.4).

Die Beschlagnahme wird ebenfalls aufrechterhalten, da die gesperrten Vermögenswerte prima facie als Erträge aus einer Straftat in Betracht kommen und ihr Betrag den mutmasslichen kriminellen Ertrag nicht übersteigt (E. 4.5-4.6.4).

Schliesslich ist ein Rechtshilfeersuchen so lange auszuführen, wie es vom ersuchenden Staat nicht formell zurückgezogen wurde. Die Tatsache, dass A. in der Ukraine nicht strafrechtlich verfolgt wird oder sich das Verfahren gegen B. möglicherweise weiterentwickelt hat, ändert daran nichts (E. 5.1-5.2).

Ergebnis

Das BStGer weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Übermittlung der Bankunterlagen und die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme werden bestätigt. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von CHF 5'000 auferlegt (E. 6-7).

Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Elisabetta Tizzoni