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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

RR.2025.183 – Rechtshilfe, Anwesenheit ausländischer Beamter und nicht wiedergutzumachender Nachteil

23 September 2026

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BStGer, 25.06.2026, RR.2025.183

Sachverhalt

Die Finanzbehörden in München (Deutschland) führen ein Strafverfahren wegen verschiedener Steuerdelikte gegen A.

In diesem Rahmen richteten die deutschen Behörden am 25. Oktober 2024 ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz.

Dieses Ersuchen zielte insbesondere auf die Durchsuchung des Wohnsitzes von A. sowie der Geschäftsräume seiner Firma, der A. GmbH, ab und beantragte die Anwesenheit deutscher Steuerfahnder bei diesen Maßnahmen (Sachverhalt, S. 2).

Am 1. Oktober 2025 erließ die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug als ausführende Behörde eine Eintretens- und Zwischenverfügung.

Sie ordnete die Durchsuchungen an und gestattete die Anwesenheit des deutschen Steuerfahnders B. unter der Bedingung, dass dieser sich schriftlich verpflichtet, die erlangten Informationen nicht vor dem endgültigen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens zu verwenden (Sachverhalt, S. 2).

Am 17. November 2025 unterzeichneten die beiden benannten deutschen Ermittler, B. und C., entsprechende Garantierklärungen.

Am 18. November 2025 wurden die Durchsuchungen durchgeführt.

Den Protokollen zufolge waren die deutschen Ermittler zwar anwesend, nahmen jedoch aufgrund des Widerspruchs der Ehefrau von A. nicht aktiv an den Durchsuchungen teil (Sachverhalt, S. 2-3).

Am 26. November 2025 erhoben A. und seine Firma, die A. GmbH (nachfolgend: die Beschwerdeführer), Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

Sie fechten die Verfügung an, welche die Anwesenheit ausländischer Beamter gestattet, sowie die Durchsuchungsbefehle und den Ablauf der Maßnahmen, wobei sie behaupten, die deutschen Beamten hätten mit ihren Mobiltelefonen Dokumente fotografiert.

Sie beantragen insbesondere die Aufhebung der Verfügung, welche die Anwesenheit der Beamten gestattet, sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Handlungen (Sachverhalt, S. 3).

Rechtliche Erwägungen

Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland richtet sich nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) sowie verschiedenen bilateralen und multilateralen Abkommen.

Das Landesrecht, insbesondere das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG), findet subsidiär Anwendung (Erwägungen, S. 4-5).

Grundsätzlich ist eine Beschwerde nur gegen die Schlussverfügung zulässig, welche das Rechtshilfeverfahren abschließt (Art. 80e Abs. 1 IRSG).

Eine separate Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist nur ausnahmsweise zulässig, insbesondere wenn sie einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 80e Abs. 2 IRSG) (E., S. 5-6).

Die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Verfahren teilnehmen (Beamte, Sachverständige), bei der Durchführung von Rechtshilfehandlungen ist eine Zwischenverfügung, die nur dann separat angefochten werden kann, wenn sie einen solchen Nachteil bewirkt (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG) (E., S. 6).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bewirkt die bloße Anwesenheit ausländischer Beamter in der Regel keinen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil.

Ein solcher Nachteil wird nur dann anerkannt, wenn das Risiko besteht, dass geheime Informationen preisgegeben und vorzeitig im ausländischen Verfahren verwendet werden, noch bevor die Entscheidung über die Gewährung der Rechtshilfe rechtskräftig ist (Art. 65a Abs. 3 IRSG) (E., S. 7).

Dieses Risiko ist ausgeschlossen, wenn die schweizerische Vollzugsbehörde geeignete Vorkehrungen trifft.

Die übliche und ausreichende Maßnahme besteht darin, von den ausländischen Beamten eine schriftliche Verpflichtungserklärung zu verlangen, die erhobenen Informationen nicht vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens in der Schweiz zu verwenden

Aufgrund des Vertrauensprinzips zwischen den Staaten ist davon auszugehen, dass diese Verpflichtung eingehalten wird (E., S. 7-8).

Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdeführer fechten mehrere Zwischenverfügungen an, darunter diejenige, welche die Anwesenheit der deutschen Beamten gestattet.

Damit ihre Beschwerde zum jetzigen Zeitpunkt zulässig ist, müssen sie das Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteils darlegen (E., S. 6).

Das Gericht stellt fest, dass die Vollzugsbehörde die rechtsprechungsgemäß erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat.

Die beiden anwesenden deutschen Beamten, B. und C., haben Garantieerklärungen unterzeichnet, mit denen sie sich verpflichten, die erlangten Informationen nicht vor Abschluss des Verfahrens zu verwenden.

Diese schriftlichen Garantien reichen aus, um das Risiko einer vorzeitigen Verwendung der Informationen und damit das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils auszuschließen (E., S. 7-8).

Die Tatsache, dass der Beamte C. in der ursprünglichen Verfügung, welche die Anwesenheit gestattete, nicht namentlich genannt wurde, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung, da auch er eine Garantieerklärung unterzeichnet hat.

Selbst die Fotografien, von denen die Beschwerdeführer behaupten, sie seien von den deutschen Beamten aufgenommen worden, wären von dieser Verpflichtung zur Nichtverwendung gedeckt (E., S. 8).

Da die Beschwerdeführer das Bestehen eines unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht dargelegt haben, ist die Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde gegen Zwischenentscheide nicht erfüllt (E. S. 8).

Ergebnis

Die Beschwerdekammer tritt auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv 1).

Die Gerichtskosten von 3'000 CHF werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv 2).

Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Elisabetta Tizzoni