
BGer, 24.08.2026, 7B_642/2025
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, der bereits 2024 wegen eines Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde, wurde 2025 in Genf mehrfach angehalten, unter anderem im Besitz von Kokain und Bargeldbeträgen. Nach einer ersten Verfügung vom 16. März 2025 wurde sein DNA-Profil gemäss Art. 255 Abs. 1bis StPO erstellt, um mögliche, noch unbekannte Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz aufzuklären. Die Staatsanwaltschaft erliess daraufhin am 5. Mai, 28. Mai und 20. August 2025 drei weitere Verfügungen mit dem Titel „Erstellung eines DNA-Profils“. Die Strafbeschwerdekammer bestätigte diese. Der Beschwerdeführer gelangte an das Bundesgericht und beantragte insbesondere deren Aufhebung sowie die Löschung seines Profils. Die drei Verfahren wurden aufgrund ihres identischen Gegenstands und der gleichen Rügen vereinigt (E. 1, 2.3-2.7).
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht unterscheidet zwischen der Entnahme einer DNA-Probe, der Analyse zur Erstellung des Profils und der administrativen Neu-Registrierung eines bereits in CODIS bestehenden Profils unter einer neuen PCN-Nummer. Wenn bereits ein vollständiges Profil von ausreichender Qualität vorliegt, kann ein neues Strafverfahren dazu führen, dass dieses unter einer neuen PCN registriert wird, ohne dass eine erneute Probenentnahme oder Analyse erforderlich ist (E. 3.2.1-3.2.3).
Die Erstellung und Aufbewahrung eines DNA-Profils stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, das durch die Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRKgeschützt ist. Eine Neu-Registrierung stellt ebenfalls einen Eingriff dar, da sie die Nutzung des Profils ausweitet und dessen Aufbewahrungsdauer verlängern kann. Eine solche Massnahme muss daher auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, ein öffentliches Interesse verfolgen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren.Art. 255 Abs. 1bis StPO erlaubt die Erstellung eines Profils, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte weitere, noch unbekannte Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte. Eine systematische Erstellung allein aufgrund der Tatsache, dass gegen eine Person ein Strafverfahren läuft, bleibt unzulässig (E. 4.3.1-4.4).
Anwendung auf den konkreten Fall
Die angefochtenen Verfügungen führten weder zu einer neuen Probenentnahme noch zu einer neuen Analyse: Das bestehende Profil wurde lediglich neu registriert und mit den neuen Strafverfahren verknüpft, wodurch neue Löschungsfristen ausgelöst wurden. Ein solches Vorgehen kann auf Art. 255 Abs. 1bis StPO gestützt werden, sofern dessen Voraussetzungen für jedes neue Verfahren konkret geprüft werden (E. 3.3, 4.5.1).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Beschwerdeführer war einschlägig wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestraft und wurde mehrfach an Orten angehalten, die für den Drogenhandel bekannt sind, wobei er unter anderem Kokain und grössere Bargeldbeträge bei sich trug. Diese Umstände bildeten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er in weitere Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz verwickelt sein könnte. Die aufzuklärenden Straftaten waren zudem von hinreichendem Gewicht, da der Kokainhandel die öffentliche Gesundheit und wesentliche Rechtsgüter beeinträchtigt. Die Massnahmen waren geeignet und erforderlich, um die vorzeitige Löschung eines Beweismittels zu verhindern, das zur Aufklärung noch unbekannter Straftaten dienen könnte (E. 4.5.2-4.5.7).
Rechtliche Fragestellung
Die wiederholte Erfassung eines bereits bestehenden DNA-Profils ist zulässig, sofern sie auf einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen von Art. 255 Abs. 1bis StPO beruht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Im vorliegenden Fall liegt keine Verletzung der persönlichen Freiheit, des Datenschutzes oder der Privatsphäre vor. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. (E. 4.5.8-5)