
BGer, 24.08.2026, 7B_139/2026
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, der bereits mehrfach unter anderem wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) verurteilt wurde, wurde am 18. November 2025 festgenommen, obwohl gegen ihn Einreiseverbote für Genf und die Schweiz bestanden. Am 11. Dezember 2025 verkaufte er zudem eine Kugel Kokain an einen Polizisten, der im Rahmen eines Einsatzes gegen den Drogenhandel tätig war. In den jeweiligen Verfahren, die aufgrund dieser Vorfälle eingeleitet wurden, ordnete die Staatsanwaltschaft am 19. November bzw. 12. Dezember 2025 die «Erstellung» eines DNA-Profils des Beschwerdeführers auf der Grundlage vonArt. 255 Abs. 1bis StPOan, um mögliche frühere Verstöße gegen das BetmG aufzuklären. Die Strafrekurskammer bestätigte beide Verfügungen. Der Beschwerdeführer gelangte an das Bundesgericht und beantragte insbesondere deren Aufhebung sowie die Löschung der neu erfassten Profile. Die Verfahren wurden aufgrund ihres engen Zusammenhangs vereinigt (E. 1, 2.1-2.7).
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert daran, dass zwischen der Entnahme einer DNA-Probe, deren Analyse zur Erstellung eines Profils führt, und der bloßen administrativen nachträglichen Registrierung eines bereits in CODIS vorhandenen Profils unter einer neuen PCN-Nummer unterschieden werden muss. Wenn ein Profil bereits vorliegt und wissenschaftlich verwertbar ist, kann ein neues Verfahren zu dessen erneuter Registrierung führen, ohne dass eine neue Probe entnommen oder eine neue Analyse durchgeführt werden muss (E. 4.2.1-4.2.3).
Die Erstellung, Aufbewahrung und erneute Registrierung eines DNA-Profils stellen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, das durch Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRKgarantiert wird. Jede Maßnahme muss daher auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, ein öffentliches Interesse verfolgen und verhältnismäßig sein, d. h. sie muss geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Art. 255 Abs. 1bis StPO erlaubt die Erstellung eines DNA-Profils, wenn konkrete Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass der Beschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte. Die Aufbewahrungs- und Löschungsfristen richten sich jedoch nach den Art. 16 ff. des DNA-Profil-Gesetzes (E. 5.1.1-5.2).
Anwendung auf den konkreten Fall
Im vorliegenden Fall wurde keine neue Probe entnommen und kein neues Profil materiell erstellt. Die angefochtenen Verfügungen zielten lediglich darauf ab, das bereits in CODIS vorhandene Profil erneut zu registrieren, es mit den neuen Verfahren zu verknüpfen und potenziell dessen Aufbewahrungsdauer zu verlängern (E. 4.3).
Der Beschwerdeführer bestritt weder das Vorliegen der in Art. 255 Abs. 1bis StPO geforderten konkreten Anhaltspunkte noch das öffentliche Interesse an der Aufklärung vergangener Straftaten. Die entscheidende Frage betraf die Verhältnismäßigkeit. Da sein DNA-Profil aufgrund seiner früheren Verurteilungen und der in Art. 16 Abs. 2 lit. b des DNA-Profil-Gesetzes vorgesehenen zwanzigjährigen Frist ohnehin mindestens bis 2044 oder 2045 aufbewahrt werden musste, hätten die neuen Registrierungen diese Dauer nur in bestimmten zukünftigen Verurteilungsszenarien verlängern können (E. 5.3-5.5.1).
Das Bundesgericht stellt vor allem fest, dass das Profil für fast zwanzig Jahre nutzbar blieb, was über die für die in Betracht gezogenen BetmG-Verstöße geltenden Verjährungsfristen von zehn oder fünfzehn Jahren hinausgeht. Eine einfache Abfrage in CODIS reichte somit aus, um jeden nützlichen zukünftigen Abgleich zu ermöglichen. Eine eventuelle zusätzliche Verlängerung brachte daher keinen signifikanten konkreten Nutzen für die Strafverfolgung, während sie den Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers verstärkte. Die Maßnahmen waren folglich unverhältnismäßig (E. 5.5.2-5.5.3).
Problem
Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die Verfügungen vom 19. November und 12. Dezember 2025 werden aufgehoben und sämtliche bei diesen Gelegenheiten neu erfassten Profile sind aus CODIS zu löschen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und der Beschwerdeführer wird mit 3'000 Franken entschädigt (E. 5.6, 6).