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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

2C_463/2026 - Steuerliche Amtshilfe, Einschränkung des Akteneinsichtsrechts und Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

18 September 2026

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BGer, 24.08.2026, 2C_463/2026

Sachverhalt

Am 3. Mai 2021 richtete die israelische Steuerbehörde ein auf dem MAA basierendes Ersuchen um Amtshilfe an die ESTV betreffend A.________ und dreizehn weitere Personen, die in einer Bankbeziehung zur P.________ AG standen. Bestimmte Teile des Ersuchens waren aus Vertraulichkeitsgründen geschwärzt. Mit Schreiben vom 29. April 2025 teilte die ESTV den betroffenen Personen jedoch den wesentlichen Inhalt der geschwärzten Passagen mit (E. 1.2-1.3.2).

Mit Schlussverfügung vom 26. Juni 2025 gewährte die ESTV die Amtshilfe und ordnete die Übermittlung der Informationen an. Die betroffenen Personen erhoben Beschwerde beim BVGer und machten insbesondere eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Das BVGer wies die Beschwerde ab, da es zum Schluss kam, dass die mitgeteilten Informationen eine wirksame Verteidigung ermöglichten. Daraufhin gelangten sie an das BGer (E. 1-1.3.2).

Erwägungen

Im Bereich der steuerlichen Amtshilfe ist die Beschwerde an das BGer gemässArt. 84a BGGnur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Klärung durch das BGer erforderlich ist, um die Praxis zu lenken oder eine neue Problematik von allgemeiner Tragweite zu entscheiden. Eine blosse Anfechtung der Rechtsanwendung im Einzelfall genügt nicht (E. 1.1).

GemässArt. 28 VwVGdarf die Behörde ein Dokument, zu dem eine Partei keinen Zugang hat, nur dann gegen sie verwenden, wenn sie ihr den wesentlichen Inhalt mitteilt und ihr Gelegenheit gibt, sich dazu zu äussern sowie Gegenbeweise anzubieten. Entscheidend ist, ob die betroffene Person trotz der Einschränkung ihren Standpunkt wirksam geltend machen kann. Der Umfang der mitzuteilenden Informationen hängt daher von den konkreten Umständen ab (E. 1.3-1.3.1).

Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts kann auch durch wichtige öffentliche Interessen gerechtfertigt sein, insbesondere durch den Schutz internationaler Beziehungen. Die Vertraulichkeitshinweise des ersuchenden Staates sind im Lichte des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips zu würdigen (E. 1.3.3).

Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die Beschwerdeführer beantragten beim Bundesgericht zu klären, welche Mindestinformationen mitgeteilt werden müssen, wenn das Rechtshilfeersuchen weitgehend geschwärzt ist. Das Bundesgericht erachtet diese Frage jedoch bereits durch die Rechtsprechung zu Art. 28 VwVG als abgedeckt: Es ist konkret zu prüfen, ob die erhaltenen Informationen eine wirksame Verteidigung ermöglichen (E. 1.2-1.3.1).

Im vorliegenden Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht das Schreiben vom 29. April 2025 mit dem israelischen Ersuchen verglichen und festgestellt, dass die ESTV dessen wesentlichen Inhalt korrekt mitgeteilt hatte. Die Beschwerdeführer konnten zudem Stellung nehmen und Beweismittel anbieten. Sie haben nicht dargelegt, inwiefern sie die fehlenden Elemente daran gehindert hätten, die Rechtshilfe wirksam anzufechten (E. 1.3.2).

Die Abwägung zwischen ihrem Interesse an der Einsicht in die vollständigen Akten und dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der Vertraulichkeit sowie der Beziehungen zu Israel betrifft ebenfalls die Anwendung des Rechts im Einzelfall. Sie wirft daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (E. 1.3.3-1.3.4).

Ergebnis

Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 84a BGG für unzulässig. Es prüft daher nicht in der Sache, ob die Amtshilfe gerechtfertigt war. Die Gerichtskosten von CHF 5'000 werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt (E. 1.3.4 und 2).

Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Elisabetta Tizzoni