Abonnieren Sie unseren Newsletter

NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

RR.2026.75 - Rechtshilfe, Vollmacht und gerichtliche Vertretung

28 September 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 04.08.2026, RR.2026.75

Sachverhalt

Im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens mit Deutschland hat die Bundesanwaltschaft (BA) mit Schlussverfügung vom 11. Juni 2026 die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls von A. an die deutschen Behörden angeordnet (Sachverhalt C).

Am 23. Juni 2026 wurde im Namen von A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingereicht.

Die Eingabe war weder von A. selbst noch von seinem üblichen Anwalt unterzeichnet, sondern von seinem Vater, B., der „in Vertretung“ handelte.

Der Sendung war eine „Generalvollmacht“ vom „16.4.2003“ beigelegt (Sachverhalt D).

Am 24. Juni 2026 forderte die Beschwerdekammer B. auf, bis zum 6. Juli 2026 eine aktuelle und für das vorliegende Beschwerdeverfahren spezifische Vollmacht einzureichen, andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Sachverhalt E).

Am 26. Juni 2026 antwortete B. und reichte erneut eine Kopie derselben Generalvollmacht aus dem Jahr 2003 ein, mit der Behauptung, diese sei ausreichend (Sachverhalt F).

‍

Rechtliche Erwägungen

Das Beschwerdeverfahren in Rechtshilfeangelegenheiten richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) (E. 1.1).

Eine Beschwerde muss vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter unterzeichnet sein (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

Hegt eine Behörde Zweifel an der Vertretungsbefugnis, kann sie die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangen (Art. 11 Abs. 2 VwVG) (E. 1.3).

Ohne gültige Vollmacht vorgenommene Verfahrenshandlungen sind nichtig, und auf die Beschwerde wird nicht eingetreten (E. 1.3).

Selbst bei Vorliegen einer Generalvollmacht kann die Behörde die Vorlage einer aktualisierten oder verfahrensspezifischen Vollmacht verlangen, insbesondere wenn die bestehende Vollmacht alt oder vage formuliert ist (E. 1.4).

Reicht die Partei die geforderte Vollmacht nicht innerhalb der gesetzten Frist ein, tritt die Behörde gemäss der erteilten Androhung nicht auf die Beschwerde ein (Art. 52 Abs. 3 VwVG) (E. 1.2).

‍

Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerde wurde nicht von A. selbst, sondern von seinem Vater, B., unterzeichnet (E. 1.5).

Die eingereichte Generalvollmacht aus dem Jahr 2003 war veraltet und erwähnte das vorliegende Rechtshilfeverfahren nicht ausdrücklich (E. 1.5).

Die Beschwerdekammer war daher berechtigt, von B. gemäss Art. 11 Abs. 2 VwVG die Vorlage einer aktuellen und verfahrensspezifischen Vollmacht zu verlangen (E. 1.5).

B. ist dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen.

Er hat lediglich dieselbe unzureichende Vollmacht erneut eingereicht (E. 1.5).

‍Da die von der Kammer gestellte formelle Anforderung nicht erfüllt wurde, ist die Beschwerde gemäss der erteilten Androhung als unzulässig zu erklären (E. 1.6).

‍

Ergebnis

Die Beschwerdekammer tritt auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv 1).

Folglich tritt sie auch auf das im selben Schreiben gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein (Dispositiv 2).

Die Gerichtskosten in Höhe von 500 CHF werden B. auferlegt, da er als Vertreter ohne gültige Vollmacht gehandelt hat (Dispositiv 3, E. 2).

‍

Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Elisabetta Tizzoni