
BStGer, 26.08.2026, RR.2025.198
Sachverhalt
Am 10. Juli 2020 richteten die ukrainischen Behörden ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Geldwäscherei, Korruption und Steuerhinterziehung.
Das Verfahren richtet sich hauptsächlich gegen C., einen ehemaligen ukrainischen Minister und Vertrauten des Ex-Präsidenten D., der verdächtigt wird, eine kriminelle Organisation zur Veruntreuung von Staatsvermögen aufgebaut zu haben.
A. steht im Verdacht, C. beim Aufbau der notwendigen Finanzstrukturen geholfen zu haben, um den veruntreuten Geldern einen legalen Anschein zu geben und sie ins Ausland zu transferieren (Sachverhalt A).
Das Rechtshilfeersuchen zielt insbesondere auf die Herausgabe von Bankunterlagen zu einer Geschäftsbeziehung ab, die im Namen von A. und B. bei der Bank I. für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 1. Mai 2020 geführt wurde (Sachverhalt A).
Nach mehreren Korrespondenzen und Ergänzungen delegierte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Ausführung des Ersuchens am 27. April 2021 an die Bundesanwaltschaft (BA) (Sachverhalt C).
Die BA trat auf das Ersuchen ein, erklärte die Rechtshilfe jedoch bezüglich des Delikts der Steuerhinterziehung für unzulässig (Sachverhalt D).
Mit Schlussverfügung vom 7. November 2025 ordnete die BA die Übermittlung der Eröffnungsunterlagen und der Kontoauszüge der auf den Namen von A. und B. lautenden Bankbeziehung an die Ukraine an (Sachverhalt E).
A. und B. (nachfolgend: die Beschwerdeführer) haben gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben.
Sie machen im Wesentlichen eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs aufgrund umfangreicher Schwärzungen im Rechtshilfeersuchen geltend und bestreiten das Vorliegen der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit für den Tatbestand der Geldwäscherei (Sachverhalt F).
Rechtliche Erwägungen
Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine richtet sich nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) sowie weiteren internationalen Abkommen (Übereinkommen über Geldwäscherei, Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption), ergänzt durch das nationale Recht (IRSG) (E. 1.1 und 1.2).
Das rechtliche Gehör im Rechtshilfeverfahren (Art. 80b IRSG) umfasst das Recht auf Akteneinsicht, einschliesslich des Rechtshilfeersuchens und dessen Beilagen.
Dieses Recht kann eingeschränkt werden, insbesondere durch die Schwärzung bestimmter Passagen, um die Interessen des ausländischen Verfahrens oder Dritter zu schützen.
Die Partei muss jedoch in der Lage bleiben, Gegenstand und Zweck des Ersuchens zu verstehen, um ihre Rechte wirksam geltend machen zu können, insbesondere im Hinblick auf die beidseitige Strafbarkeit und die Verhältnismässigkeit (E. 2.2.1).
Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die für den Ausgang des Verfahrens relevanten Unterlagen (E. 2.2.2).
Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit (Art. 64 IRSG) ist erfüllt, wenn die im Rechtshilfeersuchen beschriebenen Sachverhalte prima facie den objektiven Tatbestand einer nach schweizerischem Recht strafbaren Handlung erfüllen.
Der Rechtshilferichter entscheidet nicht über die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung und darf von der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen nur abweichen, wenn diese offensichtliche Fehler oder Widersprüche enthält (E. 3.2.1).
Bei Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) ist es nicht erforderlich, dass die Vortat bewiesen oder im Rechtshilfeersuchen präzise dargelegt wird.
Ein einfacher, objektiv begründeter Verdacht genügt.
Das Vorliegen verdächtiger Transaktionen ohne erkennbare wirtschaftliche Rechtfertigung oder die Nutzung komplexer internationaler Firmenstrukturen können ausreichen, um den Geldwäschereiverdacht zu begründen und die Rechtshilfe zu rechtfertigen (E. 3.2.3).
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdeführer sind als Kontoinhaber zur Beschwerde gegen die Übermittlung von Bankunterlagen legitimiert (E. 1.4).
Bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörs weist das Gericht die Rüge ab.
Obwohl das Rechtshilfeersuchen teilweise geschwärzt war, hatten die Beschwerdeführer Zugang zum Eintretensentscheid der BA, in dem der Sachverhalt, die betroffenen Personen und die verfolgten Straftaten zusammengefasst sind.
Diese Elemente ermöglichten es ihnen, den wesentlichen Inhalt des Ersuchens zu verstehen und ihre Argumente zur beidseitigen Strafbarkeit und Verhältnismässigkeit vorzubringen, wie ihre ausführliche Beschwerde belegt.
Die geschwärzten Teile betreffen Dritte, und deren Einsichtnahme ist für die Verteidigung der Beschwerdeführer nicht erforderlich (E. 2.3.1).
Das rechtliche Gehör wurde somit nicht verletzt (E. 2.3.3).
Hinsichtlich der beidseitigen Strafbarkeit machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Vortat zur Geldwäscherei nicht hinreichend dargetan sei.
Das Gericht weist dieses Argument unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung in diesem Bereich zurück.
Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen beschreibt ein komplexes Schema unter Beteiligung politischer Persönlichkeiten, bedeutender Finanzströme und internationaler Briefkastengesellschaften, was ausreicht, um einen Geldwäschereiverdacht im Sinne von Art. 305bis StGB zu begründen (E. 3.1.2 und 3.2.3).
Es ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich, die Vortat zu beweisen.
Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist somit erfüllt (E. 3.1.2).
Ergebnis
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Abschlussentscheid der BAA, mit dem die Übermittlung der Bankunterlagen an die Ukraine angeordnet wurde, wird bestätigt.