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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

1C_452/2026 - Rechtshilfe, besonders bedeutender Fall und potenzielle Relevanz

26 September 2026

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BGer, 02.09.2026, 1C_452/2026

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Mailand (Italien) führt ein Strafverfahren wegen schweren Betrugs und Geldwäsche gegen B. und C.

Ihnen wird vorgeworfen, eine Erbin über den tatsächlichen Umfang des Nachlasses ihres Vaters getäuscht, sie zum Abschluss einer nachteiligen Transaktion verleitet und ihr damit einen Schaden von mindestens 10 Millionen Euro zugefügt zu haben.

Die Gelder aus kriminellen Handlungen sollen anschliessend über verschiedene Briefkastengesellschaften, unter anderem in der Schweiz, reinvestiert worden sein (Sachverhalt A).

In diesem Zusammenhang ersuchten die italienischen Behörden die Schweiz um die Durchsuchung der Räumlichkeiten der Gesellschaft A.________ SA, welche kürzlich die Funktion als Trustee für bestimmte Trusts übernommen hatte, die zuvor von einer mit den Beschuldigten verbundenen Einheit verwaltet wurden.

‍Die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin (StA-TI) führte als Vollzugsbehörde die Durchsuchung durch und beschlagnahmte Unterlagen (Sachverhalt A).

Mit Abschlussverfügung vom 28. April 2026 ordnete die StA-TI die Übermittlung sämtlicher beschlagnahmter Unterlagen an die italienischen Behörden an.

Auf Beschwerde der A.________ SA hin bestätigte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BStGer) diese Entscheidung mit Urteil vom 11. August 2026.

Das BStGer befand insbesondere, dass die Herausgabe sämtlicher Dokumente durch das Kriterium der potenziellen Relevanz gerechtfertigt sei und dass weder das Anwaltsgeheimnis noch das Bankgeheimnis dem entgegenstünden (Sachverhalt B).

Die A.________ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhebt gegen das Urteil des BStGer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Sie beantragt, die Übermittlung bestimmter Dokumente, die sie als nicht relevant oder durch das Berufsgeheimnis geschützt erachtet, auszuschliessen (Sachverhalt C).

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Rechtliche Erwägungen

Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG) (E. 1.2).

‍Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere dann vor, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt wurden oder das ausländische Verfahren schwerwiegende Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Diese Voraussetzung wird restriktiv ausgelegt, und es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzulegen, inwiefern sie erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG) (E. 1.2, 1.3).

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schließt in Verbindung mit dem Grundsatz der potenziellen Erheblichkeit eine umfassende Übermittlung von Unterlagen nicht aus, insbesondere bei Geldwäschefällen, in denen komplexe Finanzströme nachvollzogen werden müssen.

Die Rechtshilfe kann ausgeweitet werden, wenn dies dem Zweck des Ersuchens angemessen entspricht und ergänzende Ersuchen vermeidet (E. 2.3).

Das Anwaltsgeheimnis schützt nur die typische Tätigkeit der Rechtsberatung und der gerichtlichen Vertretung.

Die Vermögensverwaltung oder die Verwaltung von Trusts ist, selbst wenn sie durch einen Anwalt erfolgt, nicht geschützt (E. 2.2, 2.4).

Das Berufsgeheimnis von Finanzinstituten (Art. 69 FIDLEG), das dem Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG) analog ist, stellt grundsätzlich kein Hindernis für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen dar (E. 2.4).

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Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdeführerin muss darlegen, dass ihr Fall im Sinne von Art. 84 BGG „besonders bedeutend“ ist, damit ihre Beschwerde zulässig ist (E. 1.3).

Sie macht eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips geltend und argumentiert, dass die Herausgabe von Unterlagen, die Dritte oder andere Trusts betreffen, eine willkürliche und zu weite Anwendung des Kriteriums der potenziellen Erheblichkeit darstelle.

Das Bundesgericht hält fest, dass dieses Argument nicht ausreicht, um einen besonders bedeutenden Fall zu begründen.

Das Bundesstrafgericht hat die ständige Rechtsprechung in diesem Bereich korrekt angewandt und die umfassende Übermittlung mit der Notwendigkeit begründet, komplexe Finanzströme in einem Geldwäschefall nachzuvollziehen.

Die bloße Anfechtung der Einschätzung der Relevanz durch das BGer stellt keinen besonders bedeutenden Fall dar (E. 2.1, 2.3).

Die Beschwerdeführerin macht zudem eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses geltend.

Sie begnügt sich mit der Behauptung, die Dokumente beträfen einen „Rechtsstreit“, ohne dies näher zu erläutern und ohne die Schlussfolgerung des BGer, wonach es sich lediglich um eine nicht geschützte Tätigkeit der Trust-Verwaltung handelte, substantiiert anzufechten.

Diese Argumentation reicht nicht aus, um das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falls darzutun (E. 2.4).

Ebenso wenig verfängt die Berufung auf das Finanzinstitutsgeheimnis (Art. 69 FIDLEG), da sich die Beschwerdeführerin nicht mit der rechtsprechungskonformen Begründung des BGer auseinandersetzt, wonach dieses Geheimnis der Rechtshilfe nicht entgegensteht (E. 2.4).

Da kein besonders bedeutender Fall dargetan wurde, ist die Beschwerde unzulässig (E. 3).

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Ergebnis

Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde für unzulässig (Dispositiv 1).

Die Gerichtskosten in Höhe von 2.000 CHF werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Dispositiv 2).

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Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Elisabetta Tizzoni