
BGer, 02.09.2026, 6B_135/2026
Sachverhalt
A.________ und B.________ sind verheiratet, leben jedoch seit 2022 getrennt (Sachverhalt B.a).
Es kam zu einem Streit, bei dem A.________ B.________ mit einem Messer bedrohte.
Die Szene wurde von B.________ ohne das Wissen ihres Ehemannes gefilmt.
Das Video zeigt, wie A.________ auf B.________ zugeht, sie am Hals packt, ihr ein Messer ins Gesicht hält und sagt: „Das nächste Mal, wenn du ein Messer nimmst, schneide ich dir den Kopf ab“, woraufhin er ihr mit dem Messer eine Haarsträhne abschneidet (Sachverhalt B.b).
Auf Grundlage dieses Videos wurde A.________ wegen qualifizierter Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) erst vom Polizeigericht Genf und anschließend von der Strafappellations- und Revisionskammer des Genfer Gerichtshofs verurteilt (Sachverhalte A und B).
A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Er bestreitet im Wesentlichen die Verwertbarkeit des Videos sowie die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der Drohung (Sachverhalt C).
Rechtliche Erwägungen
Ein Beweismittel, das durch eine Straftat (hier eine unbefugte Aufnahme, Art. 179quater StGB) oder auf andere rechtswidrige Weise durch eine Privatperson erlangt wurde, ist nur verwertbar, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 141 Abs. 2 StPO analog):
- Der Beweis hätte von den Strafverfolgungsbehörden rechtmäßig erlangt werden können.
- Eine Interessenabwägung, die die Schwere der aufzuklärenden Straftat berücksichtigt, spricht für dessen Verwertung (E. 1.3).
Der Begriff der schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO bestimmt sich nicht abstrakt nach der Strafdrohung, sondern nach der Schwere der konkreten Tat und der Gesamtheit der Umstände (Art des geschützten Rechtsguts, Vorgehensweise, kriminelle Energie usw.) (E. 1.5.2).
Der Straftatbestand der Drohung (Art. 180 StGB) ist erfüllt, wenn der Täter eine Person durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.
Die Drohung muss objektiv geeignet sein, eine vernünftige Person in Schrecken zu versetzen, und das Opfer muss subjektiv in Angst versetzt worden sein.
Ob das Opfer tatsächlich in Angst versetzt wurde, ist eine Tatfrage, die das Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft (E. 2.1).
Anwendung auf den konkreten Fall
Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwertbarkeit des Videos und macht geltend, dass die Drohung keine „schwere Straftat“ im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO darstelle (E. 1.5.2).
Das Bundesgericht weist diesen Einwand zurück.
Die Vorinstanz hat die Schwere der Tat zu Recht nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände beurteilt.
Sie hat zu Recht auf den Kontext häuslicher Gewalt, die Tatsache, dass sich die Taten unter Ausschluss der Öffentlichkeit ereigneten, die Verletzlichkeit des Opfers sowie die besonders beunruhigende Vorgehensweise (das Opfer am Hals packen, mit einem Messer drohen, ihm eine Haarsträhne abschneiden, um die Entschlossenheit zur Tat zu unterstreichen) hingewiesen.
Unter diesen Umständen war die Vorinstanz berechtigt, die Tat als schwere Straftat einzustufen und die Verwertbarkeit des Videos zuzulassen, das zudem für die Sachverhaltsfeststellung unerlässlich war (E. 1.5.2).
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann, dass sein Verhalten beim Opfer einen Zustand der Angst hervorgerufen habe.
Er behauptet, die Szene sei von der Beschwerdegegnerin „inszeniert“ und „provoziert“ worden (E. 2.5).
Das Bundesgericht erachtet diese Argumentation als rein appellatorisch und damit als unzulässig.
Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, der keineswegs unhaltbaren Interpretation der Vorinstanz seine eigene Sichtweise des Videos entgegenzusetzen.
Das Schluchzen des Opfers und ihr Fluchtreflex, die auf dem Video zu sehen sind, sind klare Anzeichen für ihren Angstzustand.
Die Hypothese einer „Inszenierung“ wird von der Vorinstanz zu Recht verworfen; sie stellte fest, dass die Reaktion des Beschwerdeführers selbst im Falle einer Provokation völlig unverhältnismäßig und bedrohlich war (E. 2.3 und 2.5).
Ebenso wird das Bestreiten des Vorsatzes, Angst zu verbreiten, als appellatorisch und unzulässig beurteilt.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, geltend zu machen, er habe in „Notwehr“ gehandelt, ohne sich mit der Beweiswürdigung der kantonalen Richter auseinanderzusetzen (E. 2.6).
Ergebnis
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen qualifizierter Drohung wird bestätigt.