
BStGer, 21.07.2026, RR.2026.62
Sachverhalt
Seit 2022 führt das Berufungsgericht Paris ein Strafverfahren wegen schwerer Geldwäscherei und Hehlerei, unter anderem gegen B. und C.
In diesem Rahmen richteten die französischen Behörden am 12. Januar 2026 ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz.
Dieses Ersuchen zielte darauf ab, Bankinformationen zu erhalten, insbesondere die Identität des Inhabers eines Kontos bei der Bank Switzerland D., das über seine IBAN identifiziert wurde (Sachverhalt A).
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich trat als ausführende Behörde am 20. Januar 2026 auf das Ersuchen ein und wies die Bank an, die vollständigen Kontoeröffnungsunterlagen des betreffenden Kontos herauszugeben.
Die am 10. Februar 2026 übermittelten Unterlagen ergaben, dass Kontoinhaberin die Gesellschaft Institut A. SA war (Sachverhalt B).
Nachdem sie informiert worden war, stimmte die Gesellschaft Institut A. SA einer vereinfachten Übermittlung ihrer Identität und ihrer UID-Nummer zu, widersetzte sich jedoch der Herausgabe der übrigen Dokumente (Sachverhalt D).
Mit Schlussverfügung vom 18. Mai 2026 ordnete die Staatsanwaltschaft dennoch die Übermittlung sämtlicher Kontoeröffnungsunterlagen an die französischen Behörden an (Sachverhalt E).
Am 21. Mai 2026 erhob die Institut A. SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
Sie beantragt, die Übermittlung auf ihren Namen und ihre UID-Nummer zu beschränken, und fordert, dass alle weiteren Informationen, insbesondere personenbezogene Daten Dritter (Angestellte, Bevollmächtigte), geschwärzt werden (Sachverhalt F).
Rechtliche Erwägungen
Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Frankreich richtet sich nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) sowie verschiedenen bilateralen und multilateralen Abkommen, ergänzt durch das innerstaatliche Recht (IRSG) (E. 2.1, 2.2).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert einen Konnexitätsbezug zwischen den angeforderten Dokumenten und dem ausländischen Ermittlungsverfahren.
Die Beurteilung der Nützlichkeit der Informationen obliegt grundsätzlich der ersuchenden Behörde.
Eine Verweigerung ist nur möglich, wenn die Dokumente offensichtlich ungeeignet sind, das Verfahren voranzubringen, und das Ersuchen somit einer unzulässigen Beweisausforschung („Fishing Expedition“) gleichkommt (E. 4.2).
Die Rechtsprechung wendet das Kriterium der potenziellen Erheblichkeit an: Die Herausgabe ist nur für Beweismittel ausgeschlossen, die mit Sicherheit für das ausländische Verfahren völlig unerheblich sind.
Dieses Kriterium ist weit auszulegen, da die Rechtshilfe nicht nur dazu dient, bereits bekannte Tatsachen zu belegen, sondern auch neue Erkenntnisse zu gewinnen und weitere Beteiligte zu identifizieren.
Die Unterlagen können auch als Entlastungsbeweise dienen (E. 4.2).
Eine Partei kann sich nicht auf den Schutz der Privatsphäre Dritter berufen, um sich gegen eine Rechtshilfemaßnahme zu wehren.
Die Beschwerdebefugnis in diesem Punkt steht den betroffenen Dritten selbst zu (E. 4.4).
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des betroffenen Kontos zur Beschwerde gegen die Herausgabe der Bankunterlagen legitimiert (E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die vollständige Herausgabe der Eröffnungsunterlagen ohne Schwärzungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze, da personenbezogene Daten Dritter (Angestellte, Zeichnungsberechtigte) offengelegt würden, die keinen Bezug zur Untersuchung hätten (E. 4.1).
Das Gericht weist diesen Einwand zurück.
Die französische Untersuchung betrifft ein weit verzweigtes Geldwäschenetzwerk, in das zahlreiche Briefkastengesellschaften verwickelt sind.
Ziel des Rechtshilfeersuchens ist es gerade, die Finanzströme nachzuvollziehen und alle am Netzwerk beteiligten natürlichen und juristischen Personen zu identifizieren (E. 4.3, 4.4).
In diesem Zusammenhang ist die Kenntnis der Identität der Personen, die über eine Verfügungsmacht über das Konto verfügen (wirtschaftlich Berechtigte, Bevollmächtigte, Zeichnungsberechtigte), für die Untersuchung potenziell relevant.
Diese Personen könnten als Zeugen vernommen werden oder sich als Komplizen erweisen.
Eine Schwärzung ihrer Namen und Kontaktdaten würde die Rechtshilfemaßnahme ihrer Wirksamkeit berauben.
Die vollständige Herausgabe der Eröffnungsunterlagen ist daher durch das Kriterium der potenziellen Relevanz gerechtfertigt und stellt keine unzulässige Ausforschung dar (E. 4.4).
Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht befugt ist, den Schutz der Privatsphäre ihrer Angestellten oder Beauftragten geltend zu machen.
Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt unzulässig (E. 4.4).
Ergebnis
Die Beschwerdekammer weist die Beschwerde vollumfänglich ab (Dispositiv 1).
Die Einstellungsverfügung der Zürcher Staatsanwaltschaft wird bestätigt und die Übermittlung der nicht geschwärzten Eröffnungsunterlagen bewilligt (E. 5).
Die Gerichtskosten von 5'000 CHF werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Dispositiv 2, E. 6).