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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

RR.2026.58 - Auslieferung, Strafvollzug in der Schweiz und Garantien

27 September 2026

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BStGer, 22.07.2026, RR.2026.58

Sachverhalt

Am 11. März 2026 erließ das italienische Justizministerium über das Schengener Informationssystem (SIS) einen Haftbefehl und ein Auslieferungsersuchen gegen den italienischen Staatsangehörigen A.

Das Ersuchen zielt auf die Vollstreckung einer fünfjährigen Freiheitsstrafe ab, die am 17. Oktober 2025 vom Berufungsgericht Brescia wegen sexueller Handlungen mit Minderjährigen verhängt wurde (Sachverhalt A).

A. wurde am 20. März 2026 in der Schweiz verhaftet und zwecks Auslieferung in Auslieferungshaft genommen.

Er widersetzte sich seiner Auslieferung (Sachverhalt B).

Am 24. März 2026 ersuchte Italien formell um seine Auslieferung (Sachverhalt D).

Mit Entscheidung vom 23. April 2026 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung von A. an Italien (Sachverhalt F).

A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

Er beantragt in erster Linie die Verweigerung der Auslieferung.

Eventualiter beantragt er, das BJ solle bei Italien ein Ersuchen um Strafvollzug in der Schweiz stellen (Art. 37 und 94 IRSG) oder, subeventualiter, von Italien individualisierte Garantien bezüglich seiner künftigen Haftbedingungen einholen (Sachverhalt G).

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Rechtliche Erwägungen

Die Auslieferung zwischen der Schweiz und Italien richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EUeÜ) und verschiedenen Zusatzabkommen sowie subsidiär nach dem schweizerischen Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) (E. 2.1 und 2.2).

Die Auslieferung kann verweigert werden, wenn die Schweiz den Vollzug der ausländischen Strafe übernehmen kann und dies für die soziale Wiedereingliederung der verfolgten Person zweckmäßig erscheint (Art. 37 Abs. 1 IRSG).

Diese Bestimmung des internen Rechts ist jedoch gegenüber den Vertragsstaaten des EUeÜ, wie Italien, nicht anwendbar, da das Übereinkommen eine solche Klausel nicht vorsieht (E. 6.2).

Zudem setzt der Strafvollzug in der Schweiz (sogenannter „stellvertretender Strafvollzug“) ein förmliches Ersuchen des Urteilsstaates voraus (Art. 94 Abs. 1 IRSG) (E. 6.2).

Die Auslieferung muss verweigert werden, wenn die Person Gefahr läuft, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden, die gegenArt. 3 EMRK verstößt (E. 6.3).

Aufgrund des Vertrauensprinzips wird davon ausgegangen, dass die Vertragsstaaten der EMRK, wie Italien, ihre Verpflichtungen einhalten.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat trotz der Kritik an der Überbelegung der Gefängnisse in Italien bereits entschieden, dass die Situation es nicht rechtfertigt, die Auslieferung systematisch von der Einholung von Garantien abhängig zu machen (E. 6.4).

Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) steht einer Auslieferung nur in sehr seltenen Ausnahmefällen entgegen.

Der Eingriff in das Familienleben ist eine zwangsläufige Folge des Strafvollzugs.

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher familiärer Umstände (z. B. schwere Krankheit eines Angehörigen, absolute Abhängigkeit) könnte die Auslieferung verweigert werden (E. 6.5.1 und 6.5.3).

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Anwendung auf den konkreten Fall

Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 37 Abs. 1 IRSG und sein Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK), um sich gegen seine Auslieferung zu wehren, und macht geltend, er sei gut in die Schweiz integriert, wo er seit 2010 mit seiner Familie lebe (E. 6.1).

Das Gericht weist dieses Argument zurück.

Erstens ist Art. 37 IRSG im Verhältnis zu Italien nicht anwendbar (E. 6.2).

Zweitens hat Italien die Schweiz nicht um die Übernahme des Strafvollzugs ersucht, was eine notwendige Voraussetzung für einen stellvertretenden Strafvollzug wäre (E. 6.2).

Bezüglich der Verletzung von Art. 8 EMRK weist die familiäre Situation des Beschwerdeführers (Leben in der Schweiz mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter) nicht den von der Rechtsprechung geforderten außergewöhnlichen Charakter auf, um die Auslieferung zu verhindern (E. 6.7).

Die geografische Entfernung und die Schwierigkeiten bei Familienbesuchen sind normale Folgen einer Inhaftierung und reichen nicht aus, um eine Verletzung der Konvention zu begründen (E. 6.5.1 und 6.7).

Der Beschwerdeführer macht zudem das Risiko von Haftbedingungen geltend, die gegen Art. 3 EMRK in Italien verstoßen, und fordert individualisierte Garantien (E. 6.1).

Das Gericht weist auch diesen Rügepunkt zurück.

Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf allgemeine Behauptungen zur Überbelegung der Gefängnisse in Italien, ohne konkret darzulegen, inwiefern er persönlich einem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (E. 6.7).

Gemäß ständiger Rechtsprechung besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, Garantien von Italien zu verlangen (E. 6.4).

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Ergebnis

Die Beschwerdekammer weist die Beschwerde vollumfänglich ab (E. 6.7).

Der Entscheid des BJ, die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien zu bewilligen, wird bestätigt (E. 6.7).

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Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Elisabetta Tizzoni