
BGer, 25.08.2026, 2C_462/2026
Sachverhalt
Am 18. Februar 2025 richteten die italienischen Behörden gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Italien (DBA CH-IT) ein Ersuchen um internationale Amtshilfe in Steuersachen betreffend die Gesellschaft E.________ an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) (Sachverhalt A).
Im Rahmen dieses Verfahrens beantragte die Gesellschaft A.________ AG in ihrer Funktion als Steuervertreterin bei der ESTV die Parteistellung, die Schwärzung der Namen ihrer Mitarbeitenden sowie die Aussetzung des Verfahrens (Sachverhalt A).
Mit Verfügung vom 12. Juni 2026 verweigerte die ESTV der A.________ AG die Parteistellung. Am 13. Juli 2026 erhoben die A.________ AG und drei ihrer Mitarbeitenden Beschwerde gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit dem Antrag auf Gewährung der Parteistellung sowie – als vorsorgliche Massnahme – die Anweisung an die ESTV, die verlangten Schwärzungen vor der Informationsübermittlung vorzunehmen (Sachverhalt B.a).
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2026 wies das BVGer das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab. Es erwog, dass die Informationen, deren Schwärzung verlangt wurde (Namen der Steuervertreter), voraussichtlich für die italienische Untersuchung erheblich seien, weshalb das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen von vornherein aussichtslos sei (Sachverhalt B.b).
Die A.________ AG und ihre drei Mitarbeitenden (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) erheben gegen diese Zwischenverfügung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragen deren Aufhebung (Sachverhalt C).
Rechtliche Erwägungen
Im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84a BGG) (E. 1.2). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzulegen, inwiefern eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG) (E. 1.2).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn der Entscheid für die Praxis wegweisend sein kann, insbesondere für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle, oder wenn es sich um eine neue Rechtsfrage handelt, die einer Klärung durch die höchste richterliche Instanz bedarf (E. 1.2.1).
Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere dann vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt wurden oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Diese Voraussetzung wird restriktiv ausgelegt (E. 1.2.2).
Eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung (wie die Abweisung vorsorglicher Massnahmen) ist nur zulässig, wenn auch eine Beschwerde gegen den Endentscheid in der Sache zulässig wäre (Grundsatz der Einheit des Verfahrens) (E. 1.1).
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdeführer müssen darlegen, dass ihre Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder einen besonders bedeutenden Fall darstellt (E. 1.3).
Sie machen geltend, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, nämlich ob das BVGer vorsorgliche Massnahmen verweigern darf, wenn dadurch das Recht auf Beschwerde in der Hauptsache (hinsichtlich Parteistellung und Anspruch auf Schwärzung) illusorisch zu werden droht (E. 1.3.1).
Das Bundesgericht weist dieses Argument zurück. Die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Grundsatzfrage betrifft nicht die zentrale Begründung des BVGer, welches das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache (wahrscheinliche Relevanz der Informationen) abgewiesen hatte. Die Beschwerdeführer formulieren keine Grundsatzfrage zu diesem spezifischen Punkt der wahrscheinlichen Relevanz der Namen der Steuervertreter, welcher jedoch den Kern der Argumentation des BVGer bildete. Es ist somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären (E. 1.3.3).
Die Beschwerdeführer berufen sich zudem auf einen besonders bedeutenden Fall aufgrund einer Verletzung ihres Replikrechts, da sie nicht zur Stellungnahme der ESTV Stellung nehmen konnten, bevor das BVGer über die vorsorglichen Massnahmen entschied (E. 1.4).
Das Bundesgericht verwirft auch dieses Argument. Im Rahmen eines auf Schnelligkeit ausgelegten Verfahrens für vorsorgliche Massnahmen stellt die fehlende Möglichkeit zur Replik keine qualifizierte Verletzung der Verteidigungsrechte dar, die das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falls rechtfertigen würde (E. 1.4).
Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 84a BGG nicht erfüllt sind, ist die Beschwerde unzulässig (E. 3).
Ergebnis
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv 1).
Die Gerichtskosten von 5'000 CHF werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv 2).
Das Gesuch der Beschwerdeführer um eine weitgehende Anonymisierung des Urteils wird abgewiesen, da die übliche Anonymisierung für die Veröffentlichung im Internet als ausreichend erachtet wird (Dispositiv 3, E. 2).