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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

RR.2026.110 - Rechtshilfe, Delegationsentscheid und Unzulässigkeit der Beschwerde

29 September 2026

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BStGer, 31.08.2026, RR.2026.110

Sachverhalt

Im Rahmen eines von der Ukraine eingeleiteten Rechtshilfeverfahrens hat das Bundesamt für Justiz (BJ) mit Verfügung vom 15. August 2025 die Ausführung des Ersuchens an die Bundesanwaltschaft (BA) delegiert (Sachverhalt, S. 2).

Am 12. August 2026 ersuchte A. das BJ um Überprüfung und Aufhebung dieser Delegationsverfügung und verlangte einen anfechtbaren förmlichen Entscheid (Sachverhalt, S. 2).

Mit Schreiben vom 17. August 2026 teilte das BJ A. mit, dass es keinen Anlass sehe, von seiner Delegationsentscheidung abzuweichen.

Das BJ hielt fest, dass die Delegation eine interne Organisationsmassnahme im Rahmen seines Ermessens darstelle, das Rechtshilfeverfahren bereits weit fortgeschritten sei und das Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen könne, den gesetzlich vorgesehenen Ausschluss des Rechtswegs zu umgehen (Sachverhalt, S. 2).

Am 20. August 2026 erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen dieses Schreiben des BJ Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Hauptantrag auf Aufhebung und dem Eventualantrag auf Feststellung einer Rechtsverweigerung (Sachverhalt, S. 2).

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Rechtliche Erwägungen

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist die zuständige Behörde für die Beurteilung von Beschwerden im Bereich der internationalen Rechtshilfe (Erw., S. 2).

Eine Verfügung im Sinne vonArt. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG)ist eine behördliche Anordnung, die im Einzelfall Rechte oder Pflichten begründet, ändert, aufhebt oder feststellt.

Die Qualifizierung eines Aktes als Verfügung hängt von seinem materiellen Inhalt und seiner rechtlichen Zielsetzung ab, unabhängig von seiner formellen Bezeichnung (Erw., S. 2).

Das Rechtshilfegesetz (IRSG) schliesst den Rechtsweg gegen bestimmte organisatorische Entscheidungen ausdrücklich aus.

Dies gilt insbesondere für den Entscheid des BJ, ein Rechtshilfeersuchen an die zuständige Ausführungsbehörde zu delegieren, welcher nicht mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 78 Abs. 4 IRSG) (Erw., S. 3).

Ebenso ist die Bestimmung der für das Verfahren zuständigen Behörde nicht anfechtbar (Art. 79 Abs. 4 IRSG) (E., S. 3).

Der Rechtsprechung zufolge unterliegt ein Entscheid, mit dem ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, denselben Rechtsmitteln wie der ursprüngliche Entscheid.

Folglich ist der Entscheid über die Ablehnung der Wiedererwägung ebenfalls nicht anfechtbar, wenn der ursprüngliche Entscheid nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann (E., S. 3).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann verweigert werden, wenn die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers aussichtslos erscheinen (Art. 65 Abs. 1 VwVG) (E., S. 4).

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Anwendung auf den konkreten Fall

Das Gericht qualifiziert zunächst das Schreiben des BJ vom 17. August 2026.

Indem das BJ das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, erliess es einen Akt, der materiell einem ablehnenden Entscheid gleichkommt (E., S. 3).

Dieser Entscheid betrifft jedoch die Weigerung, einen Delegationsentscheid wiedererwägungsweise zu überprüfen.

Der Delegationsentscheid selbst ist jedoch gemäss Art. 78 Abs. 4 IRSG ausdrücklich von der Anfechtung ausgeschlossen (E., S. 3).

In Anwendung der Rechtsprechung teilt der Entscheid über die Ablehnung der Wiedererwägung das Schicksal des ursprünglichen Entscheids und ist somit ebenfalls nicht anfechtbar (E., S. 3).

Das Gericht prüft anschliessend, lediglich eventualiter, die Begründetheit der Ablehnung durch das BJ.

Es stellt fest, dass das BJ seinen weiten Ermessensspielraum im Bereich der Delegation korrekt ausgeübt hat.

Das BJ hat seine Weigerung, den Entscheid wiedererwägungsweise zu überprüfen, mit sachlichen Gründen gerechtfertigt: Das Vorliegen des Straftatbestands der Geldwäscherei im Rechtshilfeersuchen rechtfertigte die Zuständigkeit der BA, das fortgeschrittene Stadium des Verfahrens sprach aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung gegen einen Wechsel der ausführenden Behörde, und das Vorgehen des Beschwerdeführers zielte darauf ab, eine gesetzliche Unzulässigkeit zu umgehen (E., S. 3-4).

Das BJ hat somit sein Ermessen nicht überschritten (E., S. 4).

Die Beschwerde ist folglich unzulässig, und selbst wenn sie zulässig wäre, wäre sie in jedem Fall unbegründet (E., S. 4).

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Ergebnis

Die Beschwerde wird, soweit sie zulässig ist, abgewiesen (Dispositiv 1).

Die Anträge auf aufschiebende Wirkung und auf Vereinigung der Verfahren werden ebenfalls abgewiesen (Dispositiv 2 und 3).

Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos ist, werden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers abgewiesen (Dispositiv 4).

Die Gerichtskosten von 500 CHF werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Dispositiv 5).

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Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Elisabetta Tizzoni