
BStGer, 28.07.2026,RR.2026.18
Sachverhalt
Am 1. Dezember 2025 wurde A. in der Schweiz aufgrund einer Ausschreibung der französischen Behörden im Schengener Informationssystem (SIS) festgenommen und in Auslieferungshaft genommen.
Er wird verdächtigt, an einem Angriff mit einer Stichwaffe beteiligt gewesen zu sein (Sachverhalte A und B).
Am 22. Januar 2026 erließ das Bundesamt für Justiz (BJ) einen Entscheid, mit dem seine Auslieferung an Frankreich bewilligt wurde.
Dieser Entscheid wurde A. am 2. Februar 2026 im Gefängnis eröffnet (Sachverhalt C).
Am 8. Februar 2026 verfasste A. eine handschriftliche Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid.
Diese Beschwerde ging am 12. Februar 2026 beim BJ ein.
Das BJ informierte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BStG) umgehend per E-Mail über das Vorliegen dieser Beschwerde. Die Kammer bestätigte den Eingang und wies das BJ darauf hin, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe (Sachverhalt D).
Am 13. Februar 2026 stellte die Kammer dem BJ formell die Eröffnung des Beschwerdeverfahrens zu. Dennoch wurde A. am selben Tag an die französischen Behörden überstellt (Sachverhalt E).
Rechtliche Erwägungen
Die Auslieferung kann vollzogen werden, wenn die verfolgte Person nicht innerhalb von fünf Tagen nach Eröffnung des Entscheids ihre Absicht erklärt, Beschwerde zu erheben (Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG).
Es handelt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die im Ermessen des BJ liegt (E. 3.2.1 und 3.2.2).
Die Lehre kritisiert diese Bestimmung, da sie dazu führen kann, dass eine Person vor Ablauf der ordentlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen ausgeliefert wird, wodurch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgehöhlt wird (E. 3.2.3).
Eine Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG) (E. 3.2.3).
Der Vollzug einer Auslieferung trotz rechtmäßig erhobener und mitgeteilter Beschwerde ist rechtswidrig und kann die Verpflichtung des Staates zur Rückführung der ausgelieferten Person nach sich ziehen (E. 3.3.3).
Die Auslieferung ist zu verweigern, wenn die Person Gefahr läuft, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne vonArt. 3 EMRK.
Aufgrund des Vertrauensprinzips wird jedoch davon ausgegangen, dass die EMRK-Vertragsstaaten, wie etwa Frankreich, ihre Verpflichtungen einhalten.
Garantien werden nur dann verlangt, wenn konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte für eine Verletzungsgefahr vorliegen (E. 4.3).
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Gericht prüft zunächst die Rechtmäßigkeit der Auslieferungsvollstreckung. Der Auslieferungsentscheid wurde A. am 2. Februar 2026 zugestellt.
Die fünftägige Frist zur Ankündigung der Beschwerde (Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG) lief am Montag, den 9. Februar 2026, ab (E. 3.3.1).
Die Beschwerde von A. ist auf den 8. Februar 2026 datiert. Auch wenn sie erst am 12. Februar beim BJ einging, wurde sie innerhalb der fünftägigen Frist verfasst.
Angesichts der im Gefängniswesen üblichen Übermittlungszeiten erachtet das Gericht die Absicht zur Beschwerdeerhebung als rechtzeitig kundgetan (E. 3.3.1).
Folglich war das BJ nicht berechtigt, die Auslieferung am 13. Februar 2026 zu vollziehen.
Die Auslieferung wurde vollzogen, obwohl eine gültige Beschwerde eingereicht worden war und das BJ über deren aufschiebende Wirkung informiert war.
Das Gericht stellt daher fest, dass das BJ gegen Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG verstieß (E. 3.3.2, 3.3.3 und 3.4). Das Gericht prüft anschließend die materielle Beschwerde.
Der Beschwerdeführer fürchtet aufgrund der Präsenz einer Mafia um sein Leben in französischen Gefängnissen (Sachverhalt, S. 8). Das Gericht erachtet diese Vorbringen als zu allgemein und durch keinerlei konkrete Anhaltspunkte belegt.
Der Beschwerdeführer hat das Bestehen einer persönlichen und ernsthaften Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht dargetan (E. 4.3).
Gemäß der Praxis und dem Vertrauensprinzip besteht kein Anlass, von Frankreich Garantien zu verlangen (E. 4.3). Die materielle Beschwerde wird daher abgewiesen (E. 4.3).
Ergebnis
Das Gericht stellt formell fest, dass das BJ gegen Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG verstieß, indem es die Auslieferung trotz aufschiebender Wirkung der Beschwerde vollzog (Dispositiv 1).
Da die Beschwerde in der Sache jedoch unbegründet ist, weist das Gericht sie ab (Dispositiv 2).
Dieses Ergebnis macht eine etwaige Rückführung des Beschwerdeführers gegenstandslos. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Dispositiv 3).