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RH.2026.9 – Auslieferungshaft, Fluchtgefahr und Bestätigung der Auslieferung

October 8, 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 21.09.2026, RH.2026.9

Sachverhalt

Am 18. März 2026 ersuchte Italien um die Auslieferung von A. zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten wegen betrügerischen Bankrotts (Sachverhalt A).

A. wurde am 2. April 2026 in der Schweiz verhaftet und in Auslieferungshaft genommen (Sachverhalt B).

Nachdem mehrere Haftentlassungsgesuche abgewiesen worden waren, hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BStGer) mit Beschluss vom 29. Juli 2026 (RH.2026.7) eine Beschwerde von A. gut und wies die Sache an das Bundesamt für Justiz (BJ) zurück, damit dieses die Möglichkeit einer Haftentlassung gegen Kaution neu prüfe (Sachverhalt L).

Am 31. Juli 2026 wurde A. nach Unterzeichnung einer Kautionsvereinbarung aus der Haft entlassen (Sachverhalt M).

Parallel dazu erhob A. Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des BJ.

Mit Beschluss vom 3. September 2026 (RR.2026.97) wies die Beschwerdekammer diese Beschwerde ab und bestätigte den Auslieferungsentscheid (Sachverhalt O).

Infolge dieses die Auslieferung bestätigenden Beschlusses ordnete das BJ am 4. September 2026 umgehend die erneute Inhaftierung von A. an (Sachverhalt P).

Am 7. September 2026 erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Beschwerdekammer Beschwerde gegen diesen neuen Haftentscheid und beantragte seine Freilassung unter den Bedingungen der bereits geleisteten Kaution (Sachverhalt Q).

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Rechtliche Erwägungen

Im Auslieferungsrecht ist die Haft der gesuchten Person die Regel und die Freilassung die Ausnahme (E. 2.1).

Die vorläufige Freilassung unterliegt strengeren Voraussetzungen als die Untersuchungshaft im innerstaatlichen Verfahren (E. 2.1).

Eine Freilassung kann insbesondere dann angeordnet werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich die Person der Auslieferung nicht entziehen wird (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG).

Die Beurteilung der Fluchtgefahr muss anhand strenger Kriterien erfolgen, damit die Verpflichtung der Schweiz zur Auslieferung der Person im Falle einer Bewilligung des Gesuchs nicht ausgehöhlt wird (E. 2.1).

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Fluchtgefahr im Auslieferungskontext ist sehr restriktiv.

Selbst enge Bindungen zur Schweiz (Familie, Arbeit, Aufenthaltsbewilligung) reichen in der Regel nicht aus, um die Fluchtgefahr auszuschliessen, wenn der Person im Ausland eine langjährige Freiheitsstrafe droht (E. 3.3).

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Anwendung auf den konkreten Fall

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Bestätigung der Auslieferung durch die Beschwerdekammer keine neue, relevante Tatsache darstelle, die eine Erhöhung der Fluchtgefahr und den Widerruf der Freilassung gegen Kaution rechtfertigen würde (E. 3.1.1).

Das Gericht weist diese Argumentation zurück.

Es gelangt, wie das BJ, zum Schluss, dass sich die Situation grundlegend geändert hat.

Vor dem Urteil vom 3. September 2026 war die Auslieferung lediglich eine Möglichkeit.

Nach diesem bestätigenden Urteil ist die Aussicht, eine hohe Freiheitsstrafe in Italien verbüssen zu müssen, sehr konkret geworden (E. 3.4).

Diese Veränderung erhöht das Risiko erheblich, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Bindungen zur Schweiz versucht, sich der Justiz durch Flucht ins Ausland zu entziehen, insbesondere in ein Land, das weniger enge Auslieferungsbeziehungen zu Italien unterhält (E. 3.4).

Angesichts dieser Verschärfung der Fluchtgefahr werden die Ersatzmassnahmen (Kaution, elektronische Fussfessel) nicht mehr als ausreichend erachtet, um dieser zu begegnen (E. 3.4).

Die erneute Inhaftierung des Beschwerdeführers entspricht somit der ständigen Praxis des BJ in solchen Situationen und wahrt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (E. 3.4 und 4).

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Ergebnis

Die Beschwerde wird abgewiesen (Dispositiv 1).

Der Entscheid des BJ, die erneute Inhaftierung von A. anzuordnen, wird bestätigt (E. 5).

Die Gerichtskosten in Höhe von 2'000 CHF werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Dispositiv 2, E. 6).

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Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Elisabetta Tizzoni