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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

6B_889/2025 - Strafbefehl, verspätete Einsprache und Wiederherstellung der Frist wegen unverschuldeten Hindernisses

October 13, 2026

BGer, 17.09.2026, 6B_889/2025

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 27. Mai 2025 verurteilte die Waadtländer Staatsanwaltschaft A. wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz. Der per Einschreiben versandte Strafbefehl wurde nach Ablauf der postalischen Aufbewahrungsfrist am 4. Juni 2025 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert. Eine Kopie wurde daraufhin mit einfachem Brief zugestellt. A. erhob verspätet Einsprache und beantragte die Wiederherstellung der Frist, wobei sie sich auf die physischen und psychischen Folgen von Gewalt durch ihren ehemaligen Lebensgefährten berief. Die Staatsanwaltschaft wies dieses Gesuch ab, was vom Waadtländer Kantonsgericht bestätigt wurde. A. gelangte an das Bundesgericht (BGer) und machte ein medizinisches Hindernis sowie höhere Gewalt geltend (E. 1 bis 4).

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Rechtliche Erwägungen

GemässArt. 94 StPOkann eine Partei die Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn sie durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung abgehalten wurde, ihr daraus ein erheblicher und nicht wiedergutzumachender Nachteil erwächst und sie das Fehlen eines Verschuldens glaubhaft macht. Das begründete Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses einzureichen, wobei die versäumte Rechtshandlung innerhalb derselben Frist nachzuholen ist. Die Wiederherstellung bleibt ein Ausnahmefall und setzt ein klares Fehlen von Verschulden voraus (E. 3).

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Ein unverschuldetes Hindernis kann aus einer objektiven Unmöglichkeit, insbesondere höherer Gewalt, aber auch aus einer subjektiven Unmöglichkeit aufgrund persönlicher Umstände oder eines entschuldbaren Irrtums resultieren. Krankheit oder Unfall können eine Wiederherstellung rechtfertigen, wenn die betroffene Person ausserstande ist, selbst zu handeln oder einen Dritten damit zu beauftragen. Blosse Nachlässigkeit oder der Verzicht auf ein Handeln genügen hingegen nicht (E. 3).

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Anwendung auf den konkreten Fall

Das BGer erwog, dass die kantonale Behörde das Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht allein mit der Begründung verneinen durfte, die medizinisch festgestellten Verletzungen würden keine Handlungsunfähigkeit belegen. Die Akten belegen, dass die Beschwerdeführerin in der Nacht vom 3. auf den 4. Juni 2025 schwere Gewalt erlitt, gefolgt von einem Polizeieinsatz und einem Krankenhausaufenthalt. Diese Ereignisse fielen genau auf das Ende der postalischen Aufbewahrungsfrist (E. 4 und 5.1).

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Unter diesen Umständen kann ihr das Nichtabholen des Einschreibens nicht als Verschulden angerechnet werden. Es konnte von ihr vernünftigerweise nicht verlangt werden, umgehend einen Vertreter für die Abholung des Briefes zu bestimmen. Nachdem dieser an den Absender zurückgeschickt worden war, konnte sie zudem keine Kenntnis mehr vom Strafbefehl bei der Post erlangen (E. 5.2).

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Das BGer stellte jedoch fest, dass mehrere Punkte ungeklärt blieben. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Abholungseinladung die Identifizierung des behördlichen Charakters des Schreibens oder dessen Absender ermöglichte sowie an welchem Datum die Beschwerdeführerin die am 11. Juni 2025 versandte Kopie des Strafbefehls tatsächlich erhielt. Diese Umstände sind entscheidend für die Beurteilung, ob sie nach ihrer Rückkehr aus Spanien am 13. Juni 2025 erkennen konnte, dass die Einsprachefrist noch bis zum 15. Juni 2025 lief, und ob sie rechtzeitig eine nicht begründete Einsprache hätte einreichen können (E. 5.3).

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Da der Sachverhalt nicht ausreicht, um ein mögliches Verschulden nach Wegfall des ursprünglichen Hindernisses zu beurteilen, ist eine Ergänzung des Sachverhalts erforderlich. Das BGer entschied daher nicht abschliessend über die Frage der Fristwiederherstellung (E. 5.3).

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Ergebnis

Das BGer hiess die Beschwerde gut, hob den kantonalen Entscheid auf und wies die Sache zur Sachverhaltsergänzung und neuen Entscheidung über die Wiederherstellung der Einsprachefrist an die Vorinstanz zurück. Über die materielle Strafsache wurde nicht entschieden. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben (E. 1, 5.3 und 6).

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Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Claudia Malaguerra