
BStGer, 28.07.2026, RR.2026.5
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt ein Strafverfahren gegen B. und C. wegen Geldwäsche. Die Beschuldigten stehen im Verdacht, rund 3,26 Millionen Euro aus kriminellen Aktivitäten in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust zu haben, insbesondere über die Firma F. GmbH. Ein Teil der Gelder, nämlich 1'162'960,72 EUR, soll über ein von der A. GmbH gehaltenes Schweizer Bankkonto geflossen sein, bevor er im Rahmen eines Immobiliengeschäfts größtenteils nach Deutschland transferiert wurde. Auf ein deutsches Rechtshilfeersuchen hin ordnete die Zürcher Staatsanwaltschaft die Übermittlung der Bankunterlagen zu diesem Konto an. Die A. GmbH erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, machte eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips geltend und beantragte hilfsweise, die Übermittlung auf Transaktionen zu beschränken, die in direktem Zusammenhang mit der F. GmbH stehen (E. 4.1 und 4.3).
Rechtliche Erwägungen
Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland richtet sich primär nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR), dessen Zusatzprotokollen sowie den anwendbaren Abkommen zur Geldwäschebekämpfung. Das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) findet subsidiär Anwendung, insbesondere unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips. Der Inhaber eines Bankkontos ist zur Beschwerde gegen eine Entscheidung berechtigt, mit der die Übermittlung seiner Bankunterlagen an einen ausländischen Staat angeordnet wird (E. 1.1 bis 2.2).
Gemäß dem Verhältnismäßigkeitsprinzip darf die Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn die angeforderten Unterlagen offensichtlich keinen Bezug zur verfolgten Straftat aufweisen und nicht geeignet sind, die Ermittlungen voranzubringen. Entscheidend ist die potenzielle Nützlichkeit der Informationen. Die Schweizer Behörde hat nicht deren tatsächliche Notwendigkeit für das ausländische Verfahren zu beurteilen, sondern lediglich das Bestehen eines hinreichenden Zusammenhangs mit den untersuchten Sachverhalten zu prüfen. Eine weite Auslegung des Rechtshilfeersuchens bleibt zulässig, vorbehaltlich des Verbots einer unbestimmten Beweismittelsuche («Fishing Expedition»). Bei Geldwäsche kann sich die Übermittlung auf sämtliche Bewegungen eines in die untersuchten Vorgänge verwickelten Kontos erstrecken (E. 4.2.1).
Es obliegt der von der Maßnahme betroffenen Person, die offensichtlich irrelevanten Dokumente präzise zu benennen. Sie muss an der Sichtung der Unterlagen mitwirken, da die Beschwerdeinstanz nicht von sich aus nach Dokumenten suchen muss, die möglicherweise nicht für das Strafverfahren relevant sind (E. 4.2.2).
Anwendung auf den konkreten Fall
Das BStGer stellt fest, dass die im deutschen Ersuchen dargelegten Sachverhalte keine offensichtlichen Widersprüche oder Lücken aufweisen. Die verdächtigen Banktransaktionen wurden bestätigt, und B., der in Deutschland Beschuldigter ist, ist zudem Gesellschafter, Geschäftsführer und wirtschaftlich Berechtigter der A. GmbH. Es besteht somit ein objektiver und hinreichender Zusammenhang zwischen dem Schweizer Konto und der Geldwäscheuntersuchung (E. 4.4).
Die vollständige Übermittlung der Kontoauszüge, der Kontoeröffnungsunterlagen und der Bankkorrespondenz ist gerechtfertigt, um die Finanzströme nachzuvollziehen, die wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren und die individuelle Verantwortlichkeit zu bestimmen. Die Tatsache, dass bestimmte Informationen möglicherweise auf anderem Wege erlangt werden könnten, hebt deren potenzielle Nützlichkeit nicht auf. Ebenso würde eine Beschränkung der Übermittlung auf die den deutschen Behörden bereits bekannten Transaktionen das Ziel der Ermittlungen gefährden. Die Beschwerdeführerin benennt keine Dokumente, die offensichtlich irrelevant wären (E. 4.4).
Ergebnis
Das BStGer weist die Beschwerde sowie die Hilfsanträge vollumfänglich ab. Es bestätigt, dass die Übermittlung der Bankunterlagen sowohl materiell als auch zeitlich dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht. Die Gerichtskosten in Höhe von 4'000 CHF werden der Beschwerdeführerin auferlegt (E. 4.4 bis 6).