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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

6B_355/2026 - Ungetreue Geschäftsbesorgung, Pflichten des Vermögensverwalters und Eventualvorsatz

October 21, 2026

BGer, 28.09.2026, 6B_355/2026

Sachverhalt

Als alleiniger Geschäftsführer einer Vermögensverwaltungsgesellschaft verwaltet A das Vermögen mehrerer Anleger über eine Finanzplattform. Die Transaktionen führen zu erheblichen Verlusten, die in der Regel mehr als 90 % des investierten Kapitals ausmachen. Er wurde wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt; das Urteil wurde in der Berufung bestätigt, wobei eine bedingte Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu 100 Franken sowie eine Busse von 3'500 Franken verhängt wurden. Er erhebt Beschwerde beim Bundesgericht und bestreitet die Verletzung seiner Pflichten, das Vorliegen eines Schadens, den Eventualvorsatz sowie die Verweigerung einer amtlichen Verteidigung (E. 2.1, 2.3, 2.4, 2.5 und 3.1).

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Rechtliche Erwägungen

Art.Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bestraft die ungetreue Geschäftsbesorgung, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: eine Stellung als Verwalter fremden Vermögens, die Verletzung einer Geschäftsführungs- oder Schutzpflicht, ein kausaler Vermögensschaden sowie Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Umfang der Pflichten des Verwalters bestimmt sich insbesondere nach den anwendbaren gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen (E. 2.2 und 2.3.2).

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Die Informations- und Rechenschaftspflicht stellt eine qualifizierte Pflicht des Vermögensverwalters dar. Sie ermöglicht es dem Auftraggeber, die sorgfältige Ausführung des Mandats zu kontrollieren, seine Vermögensinteressen zu schützen und gegebenenfalls Schadenersatz zu fordern. Ihre Verletzung kann eine ungetreue Geschäftsbesorgung darstellen (E. 2.3.3).

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Der Schaden umfasst insbesondere eine Verminderung der Aktiven oder eine Gefährdung, die zu einer wirtschaftlichen Entwertung des Vermögens führt. Eine exakte Quantifizierung ist nicht erforderlich. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Schaden als möglich erkennt und dessen Eintritt dennoch in Kauf nimmt (E. 2.4.2, 2.5.2 und 2.5.3).

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Anwendung auf den konkreten Fall

Gerichtliches Gutachten. Der Beschwerdeführer kritisiert dessen Zuverlässigkeit und angebliche Oberflächlichkeit. Der Gutachter hat jedoch 94 Stunden für die Erstellung aufgewendet; die angeführten 6,5 Stunden bezogen sich lediglich auf die mündlichen Erläuterungen. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist nicht dargetan (E. 1.3.1 bis 1.3.4).

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Verletzung der Geschäftsführungspflichten. Im Fall von B und C hat der Verwalter weder die Risikoprofile korrekt bestimmt noch die Anlagestrategie erläutert. Zudem hat er es unterlassen, die erheblichen Verluste mitzuteilen. Der theoretische Zugriff der Kunden auf die Plattform entband ihn nicht von seinen vertraglichen Informationspflichten (E. 2.3.3 und 2.3.4).

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Bezüglich D missachtete der Verwalter die vertragliche Begrenzung der Jahresverluste auf 15 % sowie die Obergrenze von 20 % für alternative Anlagen, welche etwa 85 % des Portfolios ausmachten. Im Fall von E und F setzte er die vertraglich vereinbarten Massnahmen zur vollständigen Kapitalgarantie nicht um (E. 2.3.4 bis 2.3.6).

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Schaden und Kausalität. Die Verluste belaufen sich je nach Anleger auf 92 %, 95 %, 96 % bzw. 89 %. Die Vertragsverletzungen haben diese Verluste verursacht oder verschlimmert, insbesondere indem sie die Kunden daran hinderten, einzugreifen, um ihr Risiko zu begrenzen. Der Schaden ist somit nicht ausschliesslich auf die ungünstige Marktentwicklung zurückzuführen (E. 2.4.3).

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Eventualvorsatz. Im Bewusstsein der hohen Risiken setzte der Verwalter seine Geschäfte fort, ohne die Kunden zu informieren oder die vereinbarten Schutzmassnahmen anzuwenden. Er nahm damit die Möglichkeit eines erheblichen Vermögensschadens in Kauf (E. 2.5.3).

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Amtliche Verteidigung. Die Bedürftigkeit ist nicht hinreichend belegt, insbesondere aufgrund einer komplexen finanziellen und gesellschaftsrechtlichen Situation, die unzureichend dokumentiert ist (E. 3.2 und 3.3).

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Ergebnis

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung wird bestätigt. Die unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht wird mangels Erfolgsaussichten verweigert, und die reduzierten Gerichtskosten von 1'200 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt (E. 4.1 und 4.2).

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Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Claudia Malaguerra