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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

6B_624/2025 - Rassendiskriminierung, Leugnung von Völkermord und diskriminierendes Motiv auf WhatsApp

October 20, 2026

BGer, 29.09.2026, 6B_624/2025

Sachverhalt

Im März 2023 veröffentlichten zwei Beschuldigte Nachrichten in WhatsApp-Gruppen. Der erste (A) verbreitete in einer Gruppe mit etwa 250 Mitgliedern mehrere Äußerungen, die sich gegen Personen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft richteten, darunter „Das ist ein guter Schwarzer“, begleitet von einem Foto eines schwarzen Fußballers. Der zweite (B) teilte in einer Gruppe mit mehreren Dutzend Personen ein Hakenkreuz sowie eine Fotomontage von Kanye West mit den Aufschriften „Das ist nie passiert“ und „Sie haben es verdient“, was sich auf den Holocaust bezog. Nachdem beide in erster Instanz wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden waren, wurden sie in der Berufung mangels nachgewiesenen diskriminierenden Motivs freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legte beim Bundesgericht Beschwerde ein (E. 2.1, 2.3 und 3.1).

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Rechtliche Erwägungen

Art.261bis Abs. 4 StGB stellt zwei öffentlich begangene Verhaltensweisen unter Strafe: einerseits die Herabsetzung oder Diskriminierung, die die Menschenwürde aufgrund der Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verletzt; andererseits das Leugnen, gröbliche Verharmlosen oder Rechtfertigen eines Völkermords oder von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Öffentlichkeit setzt voraus, dass die Handlungen außerhalb eines privaten Kreises stattfinden. Ihre Tragweite beurteilt sich nach dem Verständnis eines Durchschnittsempfängers unter Berücksichtigung des Kontextes. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das primär die Menschenwürde und die Gleichheit schützt (E. 1.1, 1.2, 1.2.1 und 1.2.2).

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Auf subjektiver Ebene erfordert der Straftatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt, sowie ein diskriminierendes Motiv, das primär Hass oder Verachtung gegenüber einer geschützten Gruppe zum Ausdruck bringt. Dieses Motiv kann aus äußeren Indizien abgeleitet werden. Es ist bei der Rechtfertigung eines Völkermords praktisch inhärent und gilt grundsätzlich auch für das Leugnen des Holocaust, insbesondere wenn damit die „Auschwitz-Lüge“ verbreitet wird (E. 1.3, 1.3.1, 1.3.2, 1.4, 1.4.1 und 1.4.2).

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Das Bundesgericht ist an die kantonalen Feststellungen zu den inneren Tatsachen gebunden, sofern diese nicht willkürlich sind. Es überprüft jedoch die rechtliche Anwendung des Vorsatzbegriffs, insbesondere wenn dieser aus objektiven Umständen abgeleitet wird (E. 1.5 und 1.6).

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Anwendung auf den konkreten Fall

Was B betrifft, so stellen die Bilder offensichtlich eine Leugnung und Rechtfertigung des Holocaust dar. Ihre antisemitische Bedeutung konnte ihm nicht entgangen sein. Indem er sie spontan an Dutzende von Personen weiterleitete, nahm er die Verletzung der Würde jüdischer Menschen zumindest billigend in Kauf (Eventualvorsatz). Sein diskriminierendes Motiv ist daher zu bejahen (E. 2.3, 2.4.1 und 2.4.2).

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Rechtfertigungen wie Humor, Provokation, Alkoholeinfluss, Jugend oder das Fehlen von Vorstrafen reichen nicht aus, um dieses Motiv auszuschließen. Ein systematisches Zulassen solcher Entschuldigungen würde die Norm ihres Gehalts berauben. Andere Beweggründe können neben einem primär diskriminierenden Willen bestehen. Der Freispruch beruht daher auf einer willkürlichen Würdigung und verletzt Bundesrecht (E. 2.4.2 und 2.4.3).

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Bezüglich A hat das kantonale Gericht die objektiven Voraussetzungen des Straftatbestands, insbesondere die diskriminierende Tragweite der Nachricht „Das ist ein guter Schwarzer“, nicht geprüft. Das Bundesgericht kann daher das subjektive Element nicht korrekt überprüfen. Art.112 BGG schreibt eine ausreichende Begründung vor und rechtfertigt die Rückweisung (E. 3.1, 3.2 und 3.3).

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Ergebnis

Die Beschwerde wird gutgeheißen. B wird wegen Rassendiskriminierung schuldig gesprochen; die Sache wird zur Strafzumessung und zur Regelung der kantonalen Kosten an die Vorinstanz zurückgewiesen. Für A wird der Freispruch aufgehoben und eine neue Prüfung der Tatbestandsmerkmale angeordnet. B trägt Gerichtskosten in Höhe von 1'500 Franken; A erhält eine Entschädigung von 3'000 Franken zulasten des Kantons Waadt (E. 4.1 und 4.2).

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Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Claudia Malaguerra