
BStGer, 21.07.2026, RR.2025.82
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen (Deutschland) führt ein Strafverfahren wegen Bankrotts gegen B., einen deutschen Staatsangehörigen (Sachverhalt A).
Er steht im Verdacht, im Rahmen seines Privatinsolvenzverfahrens Vermögenswerte beiseitegeschafft zu haben, insbesondere durch die Nutzung von Gesellschaften, die ihm wirtschaftlich nahestehen sollen, darunter die Schweizer Gesellschaft A. AG (Sachverhalt C, E. 4.3).
In diesem Zusammenhang richtete die deutsche Staatsanwaltschaft am 13. Januar 2025 ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz, um Informationen zu einer auf den Namen der A. AG in der Schweiz ausgestellten Kreditkarte zu erhalten (Sachverhalt B).
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: ausführende Behörde) ordnete die Herausgabe der Unterlagen zu dieser Kreditkarte beim Emittenten, der Gesellschaft E. SA, an (Sachverhalte D und E).
Nach Erhalt der Unterlagen forderte die ausführende Behörde die A. AG auf, sich zu einer vereinfachten Übermittlung zu äußern, was diese ablehnte (Sachverhalt F).
Mit Schlussverfügung vom 8. Mai 2025 ordnete die ausführende Behörde die Herausgabe der Eröffnungsunterlagen des Kreditkartenkontos sowie Kopien der Abrechnungen für den Zeitraum vom 23. September 2020 bis zum 12. Juni 2024 an die deutschen Behörden an (Sachverhalt G).
Die A. AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, beantragte die Verweigerung der Rechtshilfe und rügte eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (Sachverhalt H).
Rechtliche Erwägungen
Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland richtet sich nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) und verschiedenen Zusatzabkommen sowie subsidiär nach dem Schweizer Recht (IRSG) (E. 1.1 und 1.2).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert einen Konnex zwischen den angeforderten Unterlagen und dem ausländischen Strafverfahren.
Eine Verweigerung ist nur möglich, wenn die Unterlagen offensichtlich ungeeignet sind, das Verfahren voranzubringen, und das Ersuchen somit einer unzulässigen Ausforschung („Fishing Expedition“) gleichkommt.
Es genügt, wenn die Unterlagen für das Verfahren potenziell relevant sind, was auch entlastende Elemente einschließt (E. 4.2.1).
Die von einer Rechtshilfemaßnahme betroffene Person ist zur Mitwirkung bei der Sichtung der Unterlagen verpflichtet.
Es obliegt ihr, bereits gegenüber der ausführenden Behörde klar und präzise darzulegen, welche Unterlagen oder Passagen nicht übermittelt werden sollten und aus welchen Gründen (z. B. mangelnde Relevanz).
Erfolgt dies zu diesem Zeitpunkt nicht, ist sie grundsätzlich mit ihrem Recht ausgeschlossen, diese Argumente erstmals im Rahmen einer Beschwerde vorzubringen (Präklusion) (E. 4.2.2).
Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, von sich aus nach Dokumenten zu suchen, die für die ausländische Untersuchung möglicherweise nicht relevant sind, wenn die beschwerdeführende Partei dies nicht detailliert darlegt (E. 4.2.2).
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des Kreditkartenkontos zur Beschwerde legitimiert (E. 2.2).
In der Sache bestreitet die Beschwerdeführerin die Relevanz der Informationen für die deutsche Untersuchung und macht eine „fishing expedition“ geltend, wobei sie argumentiert, das Ersuchen sei nicht hinreichend präzise und der Zusammenhang mit dem Beschuldigten B. sei nicht belegt (E. 4.1).
Das Gericht stellt fest, dass die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen hinreichend detailliert ist.
Es beschreibt ein Schema zur Vermögensverschleierung im Rahmen eines Konkurses, bei dem die Beschwerdeführerin im Verdacht steht, als vom Beschuldigten kontrollierte Struktur eine Rolle zu spielen.
Der Konnex zwischen der deutschen Untersuchung und dem Kreditkartenkonto der Beschwerdeführerin ist somit gegeben (E. 4.3 und 4.4).
Das Gericht stellt sodann fest, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.
Vor der ausführenden Behörde hat sie sich darauf beschränkt, die Übermittlung pauschal abzulehnen, ohne präzise anzugeben, welche Dokumente oder Transaktionen ihrer Ansicht nach nicht relevant seien.
Sie hat diesen pauschalen Ansatz in ihrer Beschwerde beibehalten, ohne eine detaillierte Argumentation für jedes einzelne Dokument vorzubringen (E. 4.2.2).
Da die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Mitwirkung und zur präzisen Begründung ihrer Rügen nicht nachgekommen ist, ist sie mit ihrem Recht ausgeschlossen, die Relevanz der Dokumente im Beschwerdeverfahren zu bestreiten (E. 4.2.2).
Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, selbst eine detaillierte Sichtung vorzunehmen, die die Beschwerdeführerin unterlassen hat.
Die Rüge der Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips wird daher abgewiesen (E. 4.4).
Ergebnis
Die Beschwerde wird abgewiesen (Dispositiv 1).
Die Schlussverfügung, mit der die Herausgabe der Bankunterlagen angeordnet wurde, wird bestätigt (E. 5).
Die Gerichtskosten in Höhe von 4'000 CHF werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Dispositiv 2, Erw. 6).