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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

1C_492/2026 - Auslieferung, Recht auf ein faires Verfahren und besonders bedeutender Fall

October 21, 2026

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BGer, 23.09.2026, 1C_492/2026

Sachverhalt

Am 18. März 2026 ersuchte Italien um die Auslieferung von A. zur Vollstreckung einer vom Gericht in Rom wegen betrügerischen Bankrotts und anderer Straftaten verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Der in der Schweiz verhaftete Betroffene widersetzte sich seiner Auslieferung. Das Bundesamt für Justiz (BJ) bewilligte die Auslieferung teilweise, eine Entscheidung, die vom Bundesstrafgericht (BStGer) bestätigt wurde. A. gelangte an das Bundesgericht (BGer) und machte insbesondere Unregelmäßigkeiten im italienischen Strafverfahren geltend; subsidiär beantragte er die Aussetzung des Auslieferungsverfahrens bis zur Klärung einer möglichen Strafvollstreckung in der Schweiz oder einer Neuberechnung der Strafe in Italien (E. 2.1).

Rechtliche Erwägungen

Gemäß Art. 84 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe nur zulässig, wenn sie unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Eine solche Situation kann sich aus einer Verletzung grundlegender Verfahrensprinzipien, schwerwiegenden Mängeln im ausländischen Verfahren, einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder einer Abweichung von der ständigen Rechtsprechung ergeben. Diese Voraussetzung wird restriktiv ausgelegt, und ihr Vorliegen muss vom Beschwerdeführer gemäß Art. 42 Abs. 2 BGG dargelegt werden (E. 1.2 und 1.3).

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Art. 6 EMRK steht einer Auslieferung ausnahmsweise nur dann entgegen, wenn im ersuchenden Staat eine flagrante Rechtsverweigerung vorliegt. Eine bloße Verfahrensunregelmäßigkeit reicht nicht aus: Die Verletzung der Garantien eines fairen Verfahrens muss von besonderer Schwere sein. Etwaige Mängel des ausländischen Verfahrens sind vorrangig vor den Behörden des ersuchenden Staates geltend zu machen, insbesondere wenn dieser Vertragspartei der EMRK ist und grundsätzlich die Vermutung gilt, dass die Konventionsgarantien eingehalten werden (E. 2.2).

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Anwendung auf den konkreten Fall

Der Beschwerdeführer macht geltend, sein durch Art. 2 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK garantiertes Recht auf ein zweitinstanzliches Verfahren sei verletzt worden. Seine Berufung gegen das italienische Urteil sei mangels Vorlage einer spezifischen Vollmacht, die durch eine vorübergehende Verfahrensregelung gefordert wurde, für unzulässig erklärt worden. Diese Unzulässigkeit, die vom italienischen Kassationsgericht bestätigt wurde, habe ihn einer inhaltlichen Überprüfung seiner Verurteilung beraubt (E. 2.1).

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Das BGer stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war und die nach italienischem Recht vorgesehenen ordentlichen Rechtsmittel ergriffen hat. Das Ausbleiben einer inhaltlichen Prüfung im Berufungsverfahren, das auf der Anwendung der damals geltenden Verfahrensregeln beruhte, stellt für sich genommen keine flagrante Rechtsverweigerung dar. Der Schweizer Rechtshilferichter hat weder die Anwendung ausländischen Verfahrensrechts noch die materielle Richtigkeit einer ausländischen Strafverurteilung zu überprüfen. Der Beschwerdeführer zeigt somit keine Verletzung auf, die schwerwiegend genug wäre, um ein Eingreifen des BGer zu rechtfertigen (E. 2.2).

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Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten schwerwiegenden Mängel im Sinne von Art. 2 lit. d IRSG macht der Beschwerdeführer deren Unbehebbarkeit nicht glaubhaft, zumal in Italien ein Revisionsverfahren hängig ist. Diese Bestimmung ist zudem grundsätzlich nicht anwendbar, wenn das Europäische Auslieferungsübereinkommen das Verfahren regelt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird ebenfalls abgewiesen, da das BStGer seine Entscheidung gemäß Art. 29 Abs. 2 BV ausreichend begründet hat. Schließlich sind die Rügen bezüglich des Doppelstrafbarkeitserfordernisses und Art. 37 EUeÜ in Verbindung mit Art. 8 EMRK nicht hinreichend mit dem Erfordernis eines besonders bedeutenden Falls verknüpft (E. 2.2).

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Ergebnis

Das BGer tritt auf die Beschwerde mangels eines besonders bedeutenden Falls im Sinne von Art. 84 BGG nicht ein. Es bestätigt damit das Fehlen von Gründen, die ein Eingreifen in das Auslieferungsverfahren rechtfertigen würden, und auferlegt dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000 (E. 3).

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Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Elisabetta Tizzoni