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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

2C_534/2026 - Steuerliche Amtshilfe, Parteistellung, Schwärzung von Daten und vorsorgliche Massnahmen

October 23, 2026

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BGer, 15.09.2026, 2C_534/2026

Sachverhalt

Im Rahmen eines von Frankreich gestellten Ersuchens um steuerliche Amtshilfe auf der Grundlage des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Frankreich (DBA CH-FR) beantragten die A. SA, als Vertreterin des schweizerischen Inhabers der Informationen, und ihr Mitarbeiter B. bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) die Anerkennung ihrer Parteistellung, die Sistierung des Verfahrens sowie die Schwärzung ihrer personenbezogenen Daten. Die ESTV wies die Anträge auf Parteistellung und Sistierung ab. Das Bundesverwaltungsgericht (BVG) lehnte es in der Folge ab, vorsorgliche Massnahmen zur Verhinderung der Übermittlung der ungeschwärzten Dokumente anzuordnen, da es die Informationen über deren Tätigkeit als Steuervertreter als voraussichtlich erheblich erachtete. Die Betroffenen erhoben gegen diesen Zwischenentscheid Beschwerde beim Bundesgericht (BGer) (E. 1.3.3).

Rechtliche Erwägungen

Gemäss dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens kann ein Zwischenentscheid nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn der Endentscheid ebenfalls mit einem solchen Rechtsmittel anfechtbar ist. Im Bereich der internationalen steuerlichen Amtshilfe unterstelltArt. 84a BGG die Zulässigkeit der Beschwerde dem Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder eines besonders bedeutenden Falls im Sinne vonArt. 84 Abs. 2 BGG. Es obliegt den Beschwerdeführern, das Vorliegen dieser Voraussetzungen gemässArt. 42 Abs. 2 BGG (E. 1.1 und 1.2) darzulegen.

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Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung muss über den Einzelfall hinausgehen und eine Klärung durch das BGer erfordern. Sie muss zudem geeignet sein, den Ausgang des Rechtsstreits zu beeinflussen. GemässArt. 56 VwVGkann die Beschwerdeinstanz vorsorgliche Massnahmen anordnen, um einen bestehenden Zustand zu erhalten oder gefährdete Interessen vorläufig zu schützen. Wenn ein Zwischenentscheid jedoch auf dieser allgemeinen Bestimmung beruht, muss die aufgeworfene Rechtsfrage spezifisch mit der steuerlichen Amtshilfe zusammenhängen, um den Anforderungen von Art. 84a BGG zu genügen (E. 1.2.1 und 1.3.2).

Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Verweigerung vorsorglicher Massnahmen ihren Rechtsschutz illusorisch mache, insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung ihrer Parteistellung, den Datenschutz und die Schwärzung personenbezogener Informationen. Sie berufen sich zudem auf verfassungsrechtliche Garantien sowie auf das revidierte Datenschutzgesetz (E. 1.3.1).

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Das BGer stellt jedoch fest, dass das BVG die vorsorglichen Massnahmen mangels Erfolgsaussichten der Anträge auf Schwärzung abgewiesen hat, da die Informationen zur Identität der Steuervertreter als voraussichtlich erheblich eingestuft wurden. Die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Rechtsfrage bezieht sich jedoch nicht auf diese massgebliche Beurteilung. Insbesondere formulieren sie keine Grundsatzfrage zur voraussichtlichen Erheblichkeit der Namen der Steuerberater, die in den Erklärungen und deren Anhängen aufgeführt sind. Ihre Argumentation weist daher kein konkretes rechtliches Interesse auf, das ein Eingreifen des BGer rechtfertigen würde (E. 1.3.3 und 1.3.4).

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Im Übrigen zeigen die Beschwerdeführer keine qualifizierte Verletzung ihrer Verfahrensrechte auf. Die Unmöglichkeit, sich vor Erlass des Zwischenentscheids zu den Stellungnahmen der ESTV zu äussern, stellt im Kontext vorsorglicher Massnahmen keine hinreichend schwere Verletzung des Replikrechts dar. Das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falls ist somit zu verneinen (E. 1.4).

Ergebnis

Das BGer tritt auf die Beschwerde mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder eines besonders bedeutenden Falls nicht ein. Es weist zudem den Antrag ab, die Veröffentlichung des Urteils über die übliche Anonymisierung im Internet hinaus zu beschränken, da keine ausserordentlich schwere Persönlichkeitsverletzung dargetan wurde. Die Gerichtskosten von CHF 5'000 werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (E. 2 und 3).

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Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Elisabetta Tizzoni