
BStGer, 21.07.2026, RR.2025.194
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen (Deutschland) führt ein Strafverfahren wegen Bankrotts gegen B.
Er steht im Verdacht, im Rahmen seines Privatinsolvenzverfahrens Vermögenswerte beiseitegeschafft zu haben, insbesondere durch die Nutzung von Gesellschaften, die wirtschaftlich mit ihm verbunden sein sollen, darunter die Schweizer Gesellschaft A. AG (Sachverhalt G, E. 6.3).
In diesem Zusammenhang richtete die deutsche Staatsanwaltschaft am 30. Juli 2025 ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz, um Informationen zu einer in der Schweiz auf den Namen der A. AG ausgestellten Kreditkarte zu erhalten (Sachverhalt B und C).
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: ausführende Behörde) ordnete die Herausgabe der Unterlagen zu dieser Kreditkarte bei der Emittentin, der Gesellschaft E. SA, an (Sachverhalt D).
Nach Erhalt der Unterlagen forderte die ausführende Behörde die A. AG auf, sich zu einer vereinfachten Übermittlung zu äußern, was diese ablehnte (Sachverhalt E und F).
Mit Schlussverfügung vom 5. November 2025 ordnete die ausführende Behörde die Herausgabe der Kontoeröffnungsunterlagen der Kreditkarte sowie Kopien der Abrechnungen für den Zeitraum vom 6. August 2024 bis zum 12. August 2025 an die deutschen Behörden an (Sachverhalt G).
Die A. AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, beantragte die Verweigerung der Rechtshilfe und rügte eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (Sachverhalt H).
Rechtliche Erwägungen
Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland richtet sich nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) und verschiedenen Zusatzabkommen sowie subsidiär nach dem Schweizer Recht (IRSG) (E. 1.1 und 1.2).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert einen Konnex zwischen den angeforderten Unterlagen und dem ausländischen Ermittlungsverfahren.
Eine Verweigerung ist nur möglich, wenn die Unterlagen offensichtlich ungeeignet sind, das Ermittlungsverfahren voranzubringen, und das Ersuchen somit einer „Ausforschung“ (fishing expedition) gleichkommt.
Es genügt, wenn die Unterlagen für das Ermittlungsverfahren potenziell relevant sind, was auch entlastende Elemente einschließt (E. 6.2.1).
Die von einer Rechtshilfemaßnahme betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sichtung der Unterlagen mitzuwirken.
Es obliegt ihr, bereits gegenüber der ausführenden Behörde klar und präzise anzugeben, welche Dokumente oder Passagen nicht übermittelt werden sollten und aus welchen Gründen (z. B. mangelnde Relevanz).
Unterlässt sie dies in diesem Stadium, ist sie grundsätzlich mit der Geltendmachung dieser Argumente im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Präklusion) (E. 6.2.2).
Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, von sich aus nach Dokumenten zu suchen, die für das ausländische Ermittlungsverfahren möglicherweise nicht relevant sind, sofern die beschwerdeführende Partei dies nicht detailliert darlegt (E. 6.2.2).
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des Kreditkartenkontos zur Beschwerde legitimiert (E. 2.2).
Das Gericht weist zunächst die Argumente der Beschwerdeführerin bezüglich fehlerhafter Kreditkartennummern in den Mitteilungen der Vollzugsbehörde zurück.
Es gelangt zum Schluss, dass es sich um offensichtliche Fehler handelte und die Beschwerdeführerin anhand der beigefügten Unterlagen leicht erkennen konnte, welche Konten tatsächlich gemeint waren (E. 4 und 5).
In der Sache bestreitet die Beschwerdeführerin die Relevanz der Informationen für das deutsche Ermittlungsverfahren und macht eine unzulässige Ausforschung („Fishing Expedition“) geltend (E. 6.1).
Das Gericht stellt fest, dass der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen hinreichend detailliert dargelegt ist.
Es beschreibt ein Schema zur Vermögensverschleierung im Rahmen eines Konkurses, bei dem die Beschwerdeführerin im Verdacht steht, eine Rolle zu spielen.
Der Konnex zwischen dem deutschen Ermittlungsverfahren und dem Kreditkartenkonto der Beschwerdeführerin ist somit gegeben (E. 6.3 und 6.4).
Das Gericht hält sodann fest, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.
Gegenüber der Vollzugsbehörde hat sie sich darauf beschränkt, die Übermittlung pauschal abzulehnen, ohne präzise anzugeben, welche Dokumente oder Transaktionen ihrer Ansicht nach nicht relevant seien.
Diesen pauschalen Ansatz hat sie in ihrer Beschwerde beibehalten, ohne eine detaillierte Argumentation für die einzelnen Dokumente vorzubringen (E. 6.2.2).
Da die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Mitwirkung und zur präzisen Begründung ihrer Rügen nicht nachgekommen ist, ist sie mit ihrem Einwand bezüglich der mangelnden Relevanz der Dokumente im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (E. 6.2.2).
Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, selbst eine detaillierte Sichtung vorzunehmen, die die Beschwerdeführerin unterlassen hat.
Ergebnis
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Schlussverfügung, mit der die Herausgabe der Bankunterlagen angeordnet wurde, wird bestätigt.