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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

1C_475/2026 - Rechtshilfe an die Ukraine, Legitimation zur Rüge von Art. 2 IRSG und Vertrauensprinzip

October 22, 2026

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BGer, 18.09.2026,1C_475/2026

Sachverhalt

Im Rahmen eines ukrainischen Strafverfahrens, das unter anderem gegen A. wegen Geldwäsche geführt wird, ordnete die Bundesanwaltschaft (BA) die Übermittlung von Bankunterlagen betreffend A. und B. an die ukrainischen Behörden an, wobei sie das Rechtshilfeersuchen für die geltend gemachten Steuerdelikte für unzulässig erklärte. Das Bundesstrafgericht (BStG) wies die Beschwerde der Betroffenen ab und erwog insbesondere, dass sie sich nicht aufArt. 2 IRSGberufen können. Die Betroffenen gelangten an das Bundesgericht (BGer) und beantragten die Aufhebung des Rechtshilfeentscheids, eventualiter eine erneute Sichtung der Unterlagen sowie die Sistierung des Verfahrens bis zum Ende des Krieges in der Ukraine (E. 1.2 und 1.2.1).

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Rechtliche Erwägungen

GemässArt. 84 Abs. 1 BGGist eine Beschwerde in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe nur zulässig, wenn sie insbesondere eine Beschlagnahme oder die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Letztere Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn das ausländische Verfahren grundlegende Prinzipien verletzt, schwere Mängel aufweist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder wenn die Vorinstanz von der ständigen Rechtsprechung abweicht. Auch eine offensichtliche und schwerwiegende Verletzung von Verfahrensrechten kann ein Eintreten rechtfertigen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, das Vorliegen dieser Voraussetzungen gemässArt. 42 Abs. 2 BGGkonkret darzulegen (E. 1).

Bei der Übermittlung von Dokumenten knüpft die Rechtsprechung die Befugnis, sich auf Art. 2 IRSG – der insbesondere die grundlegenden Verfahrensgarantien im Ausland betrifft – zu berufen, an besondere Bedingungen. Die betroffene Person muss insbesondere im ersuchenden Staat wohnhaft sein und den geltend gemachten Verfahrensrisiken ausgesetzt sein. Eine Person, gegen die im Ausland kein Strafverfahren geführt wird, kann sich grundsätzlich nicht auf diese Bestimmung berufen (E. 1.2.1).

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Anwendung auf den konkreten Fall

Das BGer stellt fest, dass die Übermittlung der Bankinformationen die erste Zulässigkeitsvoraussetzung gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG erfüllt. Die Beschwerdeführer machen jedoch geltend, dass die Korruption des ukrainischen Justizsystems, dessen mangelnde Unabhängigkeit und das seit mehreren Jahren geltende Kriegsrecht die Vermutung, dass die Ukraine grundlegende Garantien einhält, in Frage stellen würden. Sie sind der Ansicht, dass diese Problematik eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt (E. 1.1 und 1.2).

Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerdeführer nicht zur Rüge von Art. 2 IRSG legitimiert sind.

Einerseits ist B. im ukrainischen Strafverfahren nicht beschuldigt. Andererseits macht keiner der Beschwerdeführer geltend, in der Ukraine wohnhaft zu sein, was gemäss Rechtsprechung bei der Herausgabe von Unterlagen vorausgesetzt wird. Ihre allgemeinen Ausführungen zu den Mängeln des ukrainischen Justizsystems reichen daher nicht aus, um einen besonders bedeutenden Fall darzutun (E. 1.2.1).

Das BGer betont zudem, dass seine Rechtsprechung die Gewährung von Rechtshilfe an die Ukraine seit 2022 regelmässig bestätigt. Die Beziehungen zwischen den beiden Staaten werden durch internationale Abkommen geregelt und beruhen auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens. Unter diesen Umständen wirft die Fortsetzung der justiziellen Zusammenarbeit mit der Ukraine keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, die ein Eingreifen des BGer rechtfertigen würde (E. 1.2.1).

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Ergebnis

Das BGer tritt auf die Beschwerde mangels eines besonders bedeutenden Falls im Sinne von Art. 84 BGG nicht ein. Es verweigert die Gewährung einer zusätzlichen Frist gemässArt. 43 BGG und stellt fest, dass das Gesuch um Sistierung des Rechtshilfeverfahrens gegenstandslos geworden ist. Die Gerichtskosten von CHF 2'000 werden den Beschwerdeführern auferlegt, gemässArt. 66 Abs. 1 BGG(E. 2).

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Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Elisabetta Tizzoni