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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

RR.2026.36 - Rechtshilfe an Belgien, Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

October 26, 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 19.08.2026, RR.2026.36, RP.2026.23

Sachverhalt

Im Rahmen eines belgischen Strafverfahrens, das sich unter anderem gegen A. wegen Urkundenfälschung, Veruntreuung, Betrugs, Geldwäscherei, Diebstahls und der Beteiligung an einer kriminellen Organisation richtete, beantragten die belgischen Behörden am 13. Juni 2012 die Beschlagnahme von Immobilien, die sich in seinem Eigentum in der Schweiz befanden. Die Aargauer Staatsanwaltschaft ordnete 2013 eine Verfügungsbeschränkung über eine Liegenschaft an, die bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vermögenswerte aufrechterhalten wurde. Im Februar 2024 genehmigte sie den Verkauf der Immobilie, beschlagnahmte jedoch den Erlös in Höhe von CHF 134’228.65. Ein belgisches Urteil aus dem Jahr 2018 hatte A. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe und umfangreichen Einziehungen verurteilt (E. 1.4 und 3.1).

Im Juli 2025 lehnte das Bezirksgericht Baden das Exequaturgesuch für das belgische Urteil ab, insbesondere aufgrund von Unsicherheiten hinsichtlich dessen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit. A. forderte mehrfach die Freigabe der Gelder und rügte die überlange Dauer des Verfahrens sowie deren finanzielle Folgen. Am 17. Februar 2026 teilte ihm die Staatsanwaltschaft ausdrücklich mit, dass er eine anfechtbare formelle Entscheidung verlangen könne. A. erhob dennoch Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bei der Behörde, die an das Bundesstrafgericht weitergeleitet wurde, und beantragte gleichzeitig die sofortige Aufhebung der Beschlagnahme (E. 2.1 und 3.1).

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Rechtliche Erwägungen

Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien richtet sich primär nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, dessen zweitem Zusatzprotokoll sowie dem Schengener Durchführungsübereinkommen. Das IRSG und die IRSV finden subsidiär Anwendung, unter Vorbehalt des Günstigkeitsprinzips und der Wahrung der Grundrechte (E. 1.1 und 1.2).

Gemäss denArt. 80eund80h IRSG, können Entscheidungen betreffend die Beschlagnahme von den direkt betroffenen Personen angefochten werden. Der Kontoinhaber kann jederzeit die Aufhebung der Sperre verlangen. Die Beschwerde setzt jedoch grundsätzlich eine anfechtbare Entscheidung voraus, da die Beschwerdekammer nicht als erstinstanzliche Behörde über ein Gesuch um Freigabe von Vermögenswerten entscheiden kann (E. 1.3, 1.4 und 2.1).

Die Art. 17a Abs. 3 IRSGund46a VwVG ermöglichen die Beschwerde gegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde es pflichtwidrig unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, während eine Rechtsverzögerung ein Untätigbleiben über eine angemessene Frist hinaus voraussetzt. Der Rechtssuchende muss jedoch einen Anspruch auf eine Entscheidung haben und zuvor das Eingreifen der zuständigen Behörde verlangt haben (E. 1.5 und 2.2).

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Anwendung auf den konkreten Fall

Das Gericht stellt fest, dass keine aktuelle anfechtbare Entscheidung vorlag, die sich auf die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bezog. Trotz der ausdrücklichen Aufforderung der Staatsanwaltschaft hatte A. vor Einreichung seiner Beschwerde nicht formell eine neue Entscheidung verlangt. Das Gesuch um sofortige Aufhebung der Sperre war daher mangels Anfechtungsobjekts unzulässig (E. 2.1 und 3.1).

Eine Rechtsverzögerung konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, da sich die Staatsanwaltschaft bereit erklärt hatte, eine formelle Entscheidung zu treffen. Es wäre an A. gewesen, diesen Weg vorab zu beschreiten. Eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ermöglichte es nicht, die Freigabe der Gelder direkt zu erwirken. Ein neues Gesuch um eine Entscheidung blieb jedoch möglich, sofern die Beschlagnahme fortbestand (E. 3.1 und 3.2).

Die unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls verweigert, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von Art. 65 VwVG hatte (E. 3.3).

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Ergebnis

Das Bundesstrafgericht erklärt die Beschwerde für unzulässig, ohne die Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme materiell zu prüfen oder die Rückerstattung der CHF 134’228.65 anzuordnen. Die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert und die Gerichtskosten von CHF 1’000 werden A. auferlegt, der seine Beschwerde ausdrücklich aufrechterhalten hatte (E. 3.1, 3.3 und 4).

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Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Elisabetta Tizzoni