
BStGer, 21.07.2026, RR.2026.79
Sachverhalt
Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Waffenhandels und der Beteiligung an einer kriminellen Organisation haben die belgischen Behörden ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet (Sachverhalt A).
Am 23. Juni 2026 erließ die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen als ausführende Behörde eine Eintretens- und Zwischenverfügung.
Sie ordnete die Durchsuchung der Geschäftsräume der A. AG sowie die Beschlagnahmung eines Cadillac Escalade an (Sachverhalt A).
Am 3. Juli 2026 erhob die A. AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen diese Beschlagnahmeverfügung.
Sie beantragt die Aufhebung der Beschlagnahme und die sofortige Herausgabe des Fahrzeugs mit der Begründung, sie habe es gutgläubig im Rahmen eines Leasingvertrags erworben und die Beschlagnahme verursache ihr einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden (Sachverhalt B, E. 2.3).
Rechtliche Erwägungen
Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien richtet sich nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) und den Schengen-Abkommen, ergänzt durch das schweizerische Recht (IRSG) (E. 1.1 und 1.2).
Grundsätzlich ist eine Beschwerde nur gegen die Schlussverfügung zulässig, welche das Rechtshilfeverfahren abschließt (Art. 80e Abs. 1 IRSG).
Eine separate Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung, wie etwa eine Beschlagnahmeverfügung, ist nur ausnahmsweise zulässig (E. 2.2).
Voraussetzung für die Zulässigkeit ist, dass die Maßnahme einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil verursacht (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts wird ein solcher Nachteil nur restriktiv anerkannt.
Die bloße Entziehung der Nutzung eines Gegenstands oder ein allgemeiner wirtschaftlicher Schaden genügen hierfür nicht.
Die beschwerdeführende Partei muss das Vorliegen eines schweren und endgültigen Schadens konkret darlegen, wie etwa die drohende Insolvenz, die Verletzung wesentlicher vertraglicher Verpflichtungen oder den Entzug einer behördlichen Bewilligung (E. 2.2).
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Verfügung zur Beschlagnahme des Fahrzeugs ist eine Zwischenverfügung, die nur dann separat angefochten werden kann, wenn die Beschwerdeführerin einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil nachweist (E. 2.4).
Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, pauschal einen „erheblichen wirtschaftlichen Schaden“ geltend zu machen, da sie die Leasingraten weiterzahlen müsse, ohne das Fahrzeug nutzen zu können (E. 2.3).
Das Gericht erachtet diese Argumentation als unzureichend.
Jede Beschlagnahmemaßnahme führt zu einer Nutzungsentziehung und potenziell zu einem wirtschaftlichen Schaden.
Die allgemeine Behauptung eines wirtschaftlichen Schadens reicht nicht aus, um die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG zu erfüllen (E. 2.4).
Da die Beschwerdeführerin keinen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil nachgewiesen hat, ist die Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid betreffend die Beschlagnahme nicht erfüllt (E. 2.4).
Ergebnis
Die Beschwerdekammer tritt auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1).
Die Gerichtskosten von 1'000 CHF werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2, E. 3).