
BStGer, 08.09.2026, RH.2026.8
Sachverhalt
Am 25. Juni 2026 erließ das Bundesamt für Justiz (BJ) im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens mit Frankreich einen Auslieferungshaftbefehl gegen A.
Dieser Haftbefehl wurde ihm am 21. Juli 2026 eröffnet (Sachverhalt, S. 2).
Am 26. Juli 2026 richtete A. (nachfolgend: der Beschwerdeführer) ein Schreiben an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, das als Beschwerde gegen diesen Haftbefehl gilt (Sachverhalt, S. 2).
Mit Schreiben vom 31. Juli 2026 stellte die Beschwerdekammer fest, dass die Beschwerde nicht begründet war und keine Anträge enthielt.
Sie setzte dem Beschwerdeführer daher eine Frist bis zum 13. August 2026 zur Verbesserung seiner Eingabe, mit dem Hinweis, dass die Beschwerde bei Unterlassen als unzulässig erklärt würde (Sachverhalt, S. 2).
Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen (Erwägungen, S. 3).
Rechtliche Erwägungen
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Auslieferungshaftbefehle zuständig (Art. 48 Abs. 2 IRSG) (Erwägungen, S. 2).
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG).
GemässArt. 52 Abs. 1 VwVGmuss die Beschwerdeschrift die Anträge, die Begründung und die Beweismittel enthalten sowie unterzeichnet sein (Erwägungen, S. 2).
Genügt eine Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so hat die Beschwerdeinstanz der Partei eine kurze Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (Art. 52 Abs. 2 VwVG).
Dieser Hinweis muss die Androhung enthalten, dass die Behörde bei Nichteinhaltung der Frist auf der Grundlage der Akten entscheidet oder das Rechtsmittel bei fehlenden Anträgen, Begründungen oder Unterschriften als unzulässig erklärt (Art. 52 Abs. 3 VwVG) (E., S. 2).
Die Partei, deren Rechtsmittel als unzulässig erklärt wird, gilt als unterliegende Partei und hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 VwVG) (E., S. 3).
Anwendung auf den konkreten Fall
Die ursprüngliche Beschwerde vom 26. Juli 2026 enthielt weder Anträge noch eine Begründung und entsprach somit nicht den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG (E., S. 3).
Gemäß dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren hat die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer zu Recht eine Frist zur Verbesserung seiner Eingabe eingeräumt und ihn auf die Folgen einer Untätigkeit hingewiesen (E., S. 2).
Der Beschwerdeführer hat innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht reagiert.
Er hat seine Beschwerde weder aufrechterhalten noch begründet noch zurückgezogen (E., S. 3).
Da innerhalb der gesetzten Frist keine Verbesserung erfolgte und unter Berücksichtigung der erteilten Warnung ist die Beschwerde als unzulässig zu erklären (E., S. 3).
Ergebnis
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt (Dispositiv 1).
Unter den gegebenen Umständen wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (Dispositiv 2, E., S. 3).