
BGer, 18.09.2026,1C_463/2026
Sachverhalt
Im Rahmen eines ukrainischen Strafverfahrens wegen Veruntreuung durch Amtsmissbrauch ordnet die Bundesanwaltschaft (BA) die Übermittlung des Einvernahmeprotokolls von A. sowie dessen Beilagen an die ukrainischen Behörden an. A. erhebt Beschwerde beim Bundesstrafgericht (BStGer) und stellt mehrere Zwischenanträge, insbesondere auf vollständige Akteneinsicht, Berücksichtigung neuer Beweismittel, Sistierung des Verfahrens sowie auf Erhalt von Garantien bezüglich der Dokumentenübermittlung. Da er der Ansicht ist, das BStGer entscheide nur zögerlich über diese Anträge, erhebt er beim Bundesgericht (BGer) Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend (E. 1.2).
Rechtliche Erwägungen
Gemäss denArt. 94undArt. 100 Abs. 7 BGG, kann eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder unzulässiger Verzögerung jederzeit erhoben werden, wenn eine Behörde es zu Unrecht unterlässt, eine anfechtbare Entscheidung zu treffen. Dies setzt voraus, dass die Behörde rechtsgültig befasst wurde, zum Handeln verpflichtet ist und der Rechtssuchende erfolglos versucht hat, innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung zu erwirken. Zudem muss die erwartete Entscheidung beim BGer anfechtbar sein (E. 1.1.1).
Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen unterstellt dasArt. 84 BGG die Zulässigkeit der Beschwerde zwei kumulativen Voraussetzungen: Die Entscheidung muss insbesondere eine Auslieferung, eine Beschlagnahmung oder die Übermittlung von Informationen aus dem geheimen Bereich betreffen, und es muss sich um einen besonders bedeutenden Fall handeln. Letztere Voraussetzung kann bei einer schwerwiegenden und hinreichend glaubhaften Verletzung grundlegender Verfahrensrechte, bei einer grundsätzlichen Rechtsfrage oder bei einem Abweichen von der gefestigten Rechtsprechung erfüllt sein. GemässArt. 42 Abs. 2 BGGobliegt es dem Beschwerdeführer, das Vorliegen dieser Voraussetzungen konkret darzulegen. Die blosse Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs genügt hierfür nicht (E. 1.1.2).
Anwendung auf den konkreten Fall
Das BGer stellt fest, dass der Beschwerdeführer keine hinreichend schwerwiegende und glaubhafte Verletzung seines rechtlichen Gehörs nachweist. Das Fehlen eines Zwischenentscheids über die Anträge auf Berücksichtigung neuer Beweismittel stellt keine Verletzung dieses Rechts dar, da das BStGer diese im Endentscheid prüfen kann. Ebenso verletzt das Fehlen eines sofortigen Entscheids über die beantragte Sistierung das rechtliche Gehör nicht, insbesondere unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots gemässArt. 17a IRSG (E. 1.2).
Bezüglich der Akteneinsicht beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, den Angaben des BStGer seine eigene Sachverhaltsdarstellung entgegenzuhalten, ohne das Vorliegen einer Unregelmässigkeit konkret aufzuzeigen. Das BGer verneint zudem das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage bezüglich der Pflicht, vorab über vorsorgliche Massnahmen zu entscheiden. Die zahlreichen Zwischenanträge sind Teil eines hängigen Verfahrens, das in einem Endentscheid münden wird, der unter den gesetzlichen Voraussetzungen angefochten werden kann. Das Erfordernis eines besonders bedeutenden Falls ist somit nicht erfüllt (E. 1.2).
Das BGer verzichtet daher auf die Prüfung der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere jener bezüglich des Beschwerdegegenstands gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG sowie der Zwischenentscheide gemässArt. 93 BGG (E. 1.3).
Ergebnis
Das BGer erklärt die Beschwerde mangels eines besonders bedeutenden Falls im Sinne von Art. 84 BGG für unzulässig. Es weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Aussichtslosigkeit der Beschwerde von vornherein erkennbar war, und auferlegt dem Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten in Höhe von CHF 500. Die Anträge auf Sistierung des Verfahrens und auf aufschiebende Wirkung sind gegenstandslos geworden (E. 2).