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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

6B_341/2025, 6B_349/2025 - Fahrlässige schwere Körperverletzung, adäquate Kausalität und mitwirkendes Verschulden des Opfers

October 22, 2026

BGer, 23.09.2026,6B_341/2025, 6B_349/2025

Sachverhalt

Bei der Materialanlieferung auf einer Baustelle hob A, der Fahrer eines Ladekran-LKW, eine Palette an, ohne direkte Sicht auf die Last zu haben oder von einem qualifizierten Einweiser unterstützt zu werden. C, ein auf der Ladefläche anwesender Arbeiter, befand sich im Schwenkbereich des Krans. Er wurde von der Last getroffen, stürzte und erlitt eine vollständige Querschnittslähmung. Analysen ergaben eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1,36 und 1,72 Promille. A und B, der Verantwortliche des Unternehmens, bei dem das Opfer angestellt war, wurden wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt. Die kantonale Instanz bejahte ihre volle zivilrechtliche Haftung und verurteilte sie solidarisch zur Zahlung von 160'000 Franken Genugtuung. Sie rügen insbesondere, dass das mitwirkende Verschulden von C nicht berücksichtigt wurde (E. 1.3, 3.1 und 4.1).

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Rechtliche Erwägungen

Art.125 StGBin Verbindung mitArt. 12 Abs. 3 StGBsetzt eine pflichtwidrige Verletzung der Sorgfaltspflicht, eine Körperverletzung sowie einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang voraus. Wenn Sicherheitsvorschriften dazu dienen, Unfälle zu verhindern, begründet deren Verletzung die Vermutung eines Sorgfaltspflichtverstoßes. Das Selbstverschulden des Opfers schließt diese Verletzung nicht allein aus (E. 3.2.2).

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Die adäquate Kausalität bleibt auch dann bestehen, wenn andere Umstände zum Erfolg beitragen. Ihre Unterbrechung setzt eine derart außergewöhnliche und überwiegende Begleitumstände voraus, dass das Verhalten des Täters in den Hintergrund tritt. Die bloße Unvorhersehbarkeit des Verhaltens des Opfers reicht hierfür nicht aus (E. 3.3.2).

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GemässArt. 44 Abs. 1 OR, ein mitwirkendes Verschulden des Opfers kann eine Herabsetzung des Schadenersatzes, einschließlich der Genugtuung, rechtfertigen. Dies setzt ein vorwerfbares Verhalten voraus, das kausal zum Schaden beigetragen hat. Dem Richter steht ein weiter Ermessensspielraum zu, insbesondere bei der Gewichtung der jeweiligen Verschuldensanteile (E. 4.3.1 und 4.3.2).

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Anwendung auf den konkreten Fall

Strafrechtliche Verantwortlichkeit von A. Der Fahrer bediente den Kran entgegen den Sicherheitsvorschriften ohne Sicht auf die Last und ohne qualifizierten Einweiser. Der punktuelle Einsatz eines für den Verkehr zuständigen Kollegen stellte keine ausreichende Unterstützung dar. Diese Versäumnisse begründen eine Verletzung der Sorgfaltspflicht. Der unvorsichtige Aufenthalt von C auf dem LKW war nicht außergewöhnlich, da Sicherheitsregeln gerade dazu dienen, diese Gefahr zu verhindern. Der Kausalzusammenhang bleibt somit bestehen und die strafrechtliche Verurteilung wird bestätigt (E. 3.1, 3.2.2 und 3.3.3).

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Mitwirkendes Verschulden und zivilrechtliche Haftung. Entgegen der kantonalen Behörde ist das Bundesgericht der Ansicht, dass Vorschriften, die Arbeiter vor ihrer eigenen Unvorsichtigkeit schützen sollen, eine Herabsetzung der Entschädigung nicht ausschließen. C kletterte auf Paletten und hielt sich in unmittelbarer Nähe einer beweglichen Last auf. Sein hoher Blutalkoholwert war zudem mit einer Tätigkeit auf der Baustelle unvereinbar. Sein Mangel an spezifischer Sicherheitsausbildung mildert jedoch sein Verschulden. Diese Umstände rechtfertigen trotz der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschuldigten ein mitwirkendes Verschulden von 20 % (E. 4.3.2 und 4.4).

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Ergebnis

Die beiden Beschwerden werden teilweise gutgeheißen. Die strafrechtlichen Verurteilungen bleiben unverändert, die zivilrechtliche Haftung der Beschuldigten wird jedoch auf 80 % reduziert. Die Genugtuung wird von 160'000 auf 128'000 Franken herabgesetzt, zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. März 2018. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die kantonalen Kosten und Entschädigungen zurückgewiesen (E. 5).

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Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Claudia Malaguerra