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RR.2026.35 - Auslieferung, Entschädigung des amtlichen Verteidigers und pauschale Festsetzung der Honorare

October 24, 2026

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BStGer, 18.08.2026, RR.2026.35

Sachverhalt

Die slowakischen Behörden haben die Auslieferung des slowakischen Staatsangehörigen B. beantragt, um ihn wegen des Vorwurfs zu verfolgen, 2015 den Mord an einem Schweizer Unternehmer in Auftrag gegeben zu haben. Am 31. Dezember 2025 bestellte das Bundesamt für Justiz (BJ) Rechtsanwalt A. als amtlichen Verteidiger. B. widersetzte sich seiner Auslieferung und beantragte erfolglos seine Freilassung. Die Verteidigung machte insbesondere das Bestehen eines Schweizer Strafverfahrens wegen derselben Sachverhalte sowie die familiären und sozialen Bindungen von B. in der Schweiz geltend (E. 3 und 4.1).

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Der Anwalt forderte rund CHF 6’200 für 27,5 Arbeitsstunden, die Besuche in der Haft, juristische Recherchen, den Austausch mit der Familie sowie schriftliche Stellungnahmen umfassten. Am 3. März 2026 bewilligte das BJ die Auslieferung und setzte die Entschädigung pauschal auf CHF 3’500 fest. Der Anwalt erhob Beschwerde, forderte CHF 6’000, eventualiter eine vom Gericht festzusetzende Entschädigung, und rügte eine willkürliche und unzureichend begründete Kürzung sowie eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (E. 3, 4.1 und 4.2).

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Rechtliche Erwägungen

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist zuständig für die Überprüfung der vom BJ gewährten Entschädigung für den amtlichen Verteidiger gemäss Art. 21und25 IRSG. Nur der amtlich bestellte Anwalt, nicht aber sein Mandant, ist zur Beschwerde gegen die Festsetzung seines Honorars legitimiert. Die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit zulässig (E. 1 und 2).

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Art.29 Abs. 3 BV garantiert dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung für die notwendigen Schritte zur wirksamen Wahrung der Rechte des Rechtsuchenden. Diese Garantie deckt jedoch nicht sämtliche erbrachten Leistungen ab. Nur Massnahmen, die in einem Zusammenhang mit der Verteidigung stehen, notwendig und verhältnismässig sind, müssen entschädigt werden. Die Art. 9 bis 12 VVSG sehen insbesondere die Berücksichtigung des notwendigen Zeitaufwands, der Auslagen und der Mehrwertsteuer vor (E. 4.5 und 4.6).

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Die Entschädigung hängt von der Komplexität des Falls, seiner Bedeutung, dem Zeitaufwand, der Qualität der Arbeit und der übernommenen Verantwortung ab. Die Behörde verfügt über einen weiten Ermessensspielraum. Wenn eine detaillierte Honorarnote eingereicht wird, müssen Kürzungen grundsätzlich begründet werden. Eine pauschale Festsetzung bleibt jedoch zulässig, wenn der in Rechnung gestellte Zeitaufwand im Vergleich zur Schwierigkeit und zum Umfang des Falls als offensichtlich unverhältnismässig erscheint (E. 4.7 und 4.8).

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Anwendung auf den konkreten Fall

Die Honorarnoten fassten mehrere Leistungen zusammen, ohne den Zeitaufwand für die einzelnen Tätigkeiten anzugeben. Sie erlaubten daher nicht, die notwendigen Schritte präzise zu identifizieren. Trotz der Schwere des Delikts wies der Fall eine begrenzte Komplexität auf: Der europäische Haftbefehl umfasste neun Seiten und die relevanten Fakten waren kurz gefasst. Die Dauer der Besuche in der Haft erschien übermässig, insbesondere da nicht zwischen Reisezeit und Beratungsgesprächen unterschieden wurde (E. 4.9).

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Recherchen zur Schuld von B., zu den Motiven des Mordes und zu entlastenden Beweisen waren für den Gegenstand des Auslieferungsverfahrens unerheblich. Gewöhnliche juristische Recherchen waren mangels aussergewöhnlicher Fragestellungen nicht entschädigungsberechtigt. Das Haftentlassungsgesuch war angesichts der restriktiven Rechtsprechung zum Scheitern verurteilt. Schliesslich stellte die Erstellung der Honorarnoten eine nicht entschädigungspflichtige berufliche Pflicht dar (E. 4.9).

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Das BJ konnte daher von einer offensichtlichen Unverhältnismässigkeit ausgehen und die Entschädigung pauschal festsetzen, ohne das rechtliche Gehör zu verletzen. Die Behauptung, das BJ habe die Übernahme der zusätzlichen Leistungen mündlich zugesichert, war bestritten und konnte diese Einschätzung nicht in Frage stellen (E. 4.10 und 4.11).

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Ergebnis

Die Beschwerde wird abgewiesen. Die pauschale Entschädigung von CHF 3'500 wird bestätigt, da deren Höhe nicht offensichtlich unangemessen ist. Die Gerichtskosten von CHF 2'000 werden dem beschwerdeführenden Anwalt auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet (E. 4.12 und 5).

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Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Elisabetta Tizzoni