
BGer, 18.09.2026, 7B_20/2025
Sachverhalt
Im Rahmen eines ukrainischen Strafverfahrens, das unter anderem gegen A. wegen Geldwäsche geführt wird, ordnete die Bundesanwaltschaft (BA) die Übermittlung von Bankunterlagen betreffend A. und B. an die ukrainischen Behörden an, wobei sie das Rechtshilfeersuchen für die geltend gemachten Steuerdelikte für unzulässig erklärte. Das Bundesstrafgericht (BStG) wies die Beschwerde der Betroffenen ab und erwog insbesondere, dass sie sich nicht aufArt. 2 IRSGberufen können. Die Betroffenen gelangten an das Bundesgericht (BGer) und beantragten die Aufhebung des Rechtshilfeentscheids, eventualiter eine erneute Sichtung der Unterlagen sowie die Sistierung des Verfahrens bis zum Ende des Krieges in der Ukraine (E. 1.2 und 1.2.1).
Rechtliche Erwägungen
GemässArt. 84 Abs. 1 BGGist eine Beschwerde in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe nur zulässig, wenn sie insbesondere eine Beschlagnahme oder die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Letztere Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn das ausländische Verfahren grundlegende Prinzipien verletzt, schwere Mängel aufweist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder wenn die Vorinstanz von der ständigen Rechtsprechung abweicht. Auch eine offensichtliche und schwerwiegende Verletzung von Verfahrensrechten kann ein Eintreten rechtfertigen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, das Vorliegen dieser Voraussetzungen gemässArt. 42 Abs. 2 BGG konkret darzulegen (E. 1).
Bei der Übermittlung von Dokumenten knüpft die Rechtsprechung die Befugnis, sich auf Art. 2 IRSG – der insbesondere die grundlegenden Verfahrensgarantien im Ausland betrifft – zu berufen, an besondere Bedingungen. Die betroffene Person muss insbesondere im ersuchenden Staat wohnhaft sein und den geltend gemachten Verfahrensrisiken ausgesetzt sein. Eine Person, gegen die im Ausland kein Strafverfahren geführt wird, kann sich grundsätzlich nicht auf diese Bestimmung berufen (E. 1.2.1).
Anwendung auf den konkreten Fall
Das BGer stellt fest, dass die Übermittlung der Bankinformationen die erste Zulässigkeitsvoraussetzung gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG erfüllt. Die Beschwerdeführer machen jedoch geltend, dass die Korruption des ukrainischen Justizsystems, dessen mangelnde Unabhängigkeit und das seit mehreren Jahren geltende Kriegsrecht die Vermutung, dass die Ukraine grundlegende Garantien einhält, in Frage stellen würden. Sie sind der Ansicht, dass diese Problematik eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt (E. 1.1 und 1.2).
Das BGer hält fest, dass die Beschwerdeführer nicht legitimiert sind, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Einerseits ist B. im ukrainischen Strafverfahren nicht beschuldigt. Andererseits macht keiner der Beschwerdeführer geltend, in der Ukraine wohnhaft zu sein, was eine von der Rechtsprechung bei der Herausgabe von Dokumenten geforderte Voraussetzung ist. Ihre allgemeinen Behauptungen über die Mängel des ukrainischen Justizsystems reichen daher nicht aus, um das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falls zu begründen (E. 1.2.1).
Das BGer betont zudem, dass seine Rechtsprechung die Gewährung von Rechtshilfe an die Ukraine seit 2022 regelmässig bestätigt. Die Beziehungen zwischen den beiden Staaten werden durch internationale Abkommen geregelt und beruhen auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens. Unter diesen Umständen wirft die Fortsetzung der justiziellen Zusammenarbeit mit der Ukraine keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, die ein Eingreifen des BGer rechtfertigen würde (E. 1.2.1).
Ergebnis
Das BGer tritt auf die Beschwerde mangels eines besonders bedeutenden Falls im Sinne von Art. 84 BGG nicht ein. Es verweigert die Gewährung einer zusätzlichen Frist gemässArt. 43 BGG und stellt fest, dass das Gesuch um Sistierung des Rechtshilfeverfahrens gegenstandslos geworden ist. Die Gerichtskosten von CHF 2'000 werden den Beschwerdeführern auferlegt, gemässArt. 66 Abs. 1 BGG (E. 2).