
BGE, 13.10.2026,7B_1336/2025
Sachverhalt
Die Eheleute C.________ sind Eigentümer und Geschäftsführer der Gesellschaft A.________ SA (E. A.a).
Im Jahr 2021 wurden sie von B.________ angesprochen und vereinbarten, in die Gründung einer Einheit in Dubai (E.________) zu investieren, an der sie die Hälfte des Aktienkapitals halten sollten, wobei die Gründungskosten bis zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit geteilt werden sollten (E. A.a).
Zwischen August 2021 und Februar 2022 wurde ein Gesamtbetrag von 79'739,43 CHF direkt von den Bankkonten der A.________ SA zur Begleichung von fünf Rechnungen für Ausgaben der E.________ überwiesen; diese Summe wurde zu Lasten des Aktionärskontos der Ehefrau verbucht (E. A.a).
Im Juli 2022 erstatteten die Eheleute C.________ und die Gesellschaft A.________ SA Strafanzeige gegen B.________ wegen Betrugs und Veruntreuung, nachdem sie entdeckt hatten, dass die emiratische Struktur als Einpersonenunternehmen gegründet worden war, dessen alleiniger Inhaber B.________ war (E. A.b).
Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 erkannte die Genfer Staatsanwaltschaft der A.________ SA die Eigenschaft als Privatklägerschaft ab; diese Entscheidung wurde am 5. November 2025 von der Strafbeschwerdekammer des Gerichtshofs der Republik und des Kantons Genf bestätigt (E. B).
Die A.________ SA (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) erhebt gegen diesen kantonalen Entscheid Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragt die Anerkennung ihrer Eigenschaft als Privatklägerschaft (E. C).
Rechtliche Erwägungen
GemäßArt. 118 Abs. 1 StPO, die Privatklägerschaft ist die geschädigte Person im Sinne vonArt. 115 Abs. 1 StPO , die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (E. 2.1).
Geschädigt ist die Person, deren Rechte durch eine Straftat unmittelbar verletzt worden sind, das heisst die Inhaberin des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts (E. 2.1).
Im Stadium der Zulassung der Privatklägerschaft genügt es, wenn die antragstellende Person die unmittelbare Verletzung ihrer Rechte durch die angezeigte Straftat glaubhaft macht (E. 2.1).
Betrug (Art. 146 StGB) und Veruntreuung (Art. 138 StGB) sind Vermögensdelikte, die die finanziellen Interessen und den Erhalt anvertrauter Werte schützen (E. 2.2.3).
Beim Betrug muss die getäuschte Person (der Getäuschte) nicht zwingend mit dem Geschädigten identisch sein: Bei einem Dreiecksbetrug täuscht der Täter eine Person, die über eine Verfügungsgewalt über das Vermögen eines Dritten verfügt, was zu einem Schaden führt, der unmittelbar von diesem Dritten als Inhaber der Gelder getragen wird (E. 2.2.1).
Was die Veruntreuung betrifft (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), setzt das Vertrauensverhältnis keine formelle vertragliche Beziehung voraus; ein faktisches Verhältnis oder eine stillschweigende Vereinbarung genügt, um den Täter zur zweckgebundenen Verwendung der Vermögenswerte zu verpflichten (E. 2.3.2).
Die in Art. 115 StPO geforderte unmittelbare Betroffenheit bezieht sich auf die Straftat selbst und nicht auf das Eintreten eines nicht ausgeglichenen materiellen Schadens, da die Privatklägerschaft am Verfahren auch allein zu dem Zweck teilnehmen kann, die Strafverfolgung zu unterstützen, ohne zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen (E. 2.1 und 2.3.3).
Anwendung auf den konkreten Fall
Der Entscheid, der die Beschwerdeführerin endgültig vom Strafverfahren ausschliesst, stellt einen Endentscheid dar, der den Weg zur Beschwerde in Strafsachen eröffnet (Art. 80 undBGG) (E. 1).
In der Sache hat die kantonale Instanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht die Stellung als Privatklägerschaft abgesprochen (E. 2.3.4).
Unter dem Aspekt des Betrugs (Art. 146 StGB) entspricht die geschilderte Situation einem Dreiecksbetrug: Die Verwaltungsräte der Gesellschaft, die als vom Beschuldigten getäuschte Irrende handelten, verfügten über die rechtliche Befugnis, die Gesellschaftsmittel zu binden, und nahmen Überweisungen vor, die direkt vom Konto der A.________ SA abgebucht wurden (E. 2.3.1).
Das durch diese Verfügungen unmittelbar geschädigte Vermögen ist das der juristischen Person als Inhaberin der abgezogenen Vermögenswerte, was ihren Status als unmittelbar Geschädigte begründet, unabhängig davon, dass sich die Täuschung ursprünglich gegen die natürlichen Personen als Aktionäre richtete (E. 2.3.1).
Hinsichtlich der Veruntreuung (Art. 138 StGB) enthielten die von der Gesellschaft erteilten Zahlungsaufträge den ausdrücklichen Hinweis auf eine Beteiligung an den Gründungskosten der Einheit in Dubai, was zu diesem Zeitpunkt ein faktisches Verhältnis und eine stillschweigende Vereinbarung zur zweckgebundenen Verwahrung der Gesellschaftswerte begründete (E. 2.3.2).
Das Argument, es liege kein Schaden vor, weil die Gesellschaft über eine Forderung verfüge, die auf dem Aktionärskonto belastet sei, ist unbehelflich, da die Stellung als Privatklägerschaft ausschliesslich zur Unterstützung der öffentlichen Anklage ausgeübt werden kann, ohne dass ein verbleibender zivilrechtlicher Schaden vorliegen muss (E. 2.3.3).
Ergebnis
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und ändert den angefochtenen Entscheid dahingehend ab, dass der A.________ SA die Stellung als Privatklägerschaft zuerkannt wird (Dispositiv-Ziffer 1).
Die Sache wird zur neuen Festsetzung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Beschwerdeverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2).
Die Gerichtskosten von 3'000 Franken sowie eine der Beschwerdeführerin zugesprochene Parteientschädigung von 2'000 Franken werden dem unterliegenden B.________ auferlegt (Dispositiv-Ziffern 3 und 4, E. 3).