
BGer, 14.10.2026, 7B_978/2026
Sachverhalt
Im Rahmen des Strafverfahrens Nr. P1 24 114 wurde A.________ am 3. September 2025 von der I. Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis wegen gewerbsmäßigen Betrugs, Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten verurteilt; gegen diese Entscheidung wurde beim Bundesgericht unter dem Aktenzeichen 6B_843/2025 (E. A.a).
Parallel dazu führt der außerordentliche Staatsanwalt der Walliser Staatsanwaltschaft ein separates Verfahren (Nr. MPG 19 773) gegen Dritte, die verdächtigt werden, Weine unrechtmäßig unter der Bezeichnung „AOC Valais“ vermarktet zu haben (E. A.b).
Am 8. Juni 2026 beantragte der außerordentliche Staatsanwalt beim Walliser Kantonsgericht die Einsicht in die Akten des Verfahrens P1 24 114, da dies für seine Ermittlungen erforderlich sei (E. B).
Nachdem die Stellungnahme von A.________ eingeholt worden war, der sich unter allgemeinem Hinweis auf den Schutz seiner Geschäftsgeheimnisse dagegen aussprach, gab die Präsidentin der I. Strafkammer diesem Akteneinsichtsgesuch mit Verfügung vom 26. Juni 2026 statt (E. B und E. 2.3).
A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt gegen diese Zwischenverfügung Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragt in erster Linie deren Aufhebung und hilfsweise die Verweigerung der Akteneinsicht für den außerordentlichen Staatsanwalt (E. C).
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) sowie die Zuständigkeit der Vorinstanz, da ein Mangel an funktioneller oder sachlicher Zuständigkeit zur absoluten Nichtigkeit des angefochtenen Aktes führen kann (E. 1.1).
GemäßArt. 101 Abs. 2 StPOkönnen Behörden in die Akten eines hängigen Strafverfahrens Einsicht nehmen, wenn sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben in einem hängigen Verfahren benötigen und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; die Verfahrensleitung ist dabei allein zuständig, über das Gesuch zu entscheiden und allfällige Geheimhaltungsvorschriften festzulegen (Art. 61 lit. cund102 Abs. 1 StPO) (E. 1.3.2).
Die Anrufung des Bundesgerichts mittels Beschwerde gegen ein Berufungsurteil in der Sache hat nicht zur Folge, dass die Verfügungsgewalt über die Akten von den kantonalen Vorinstanzen auf das Bundesgericht übergeht; die Aktenübermittlung gemäßArt. 102 Abs. 2 BGG Da es sich lediglich um eine fakultative Instruktionsmaßnahme handelt, bleibt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts gemäß Art. 101 und 102 StPO bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens für die Genehmigung oder Einschränkung der Akteneinsicht zuständig (E. 1.4.2 und 1.4.3).
Ein Entscheid, der einer Drittbehörde die Einsicht in ein laufendes Strafverfahren gestattet, schließt das Verfahren nicht ab und hat daher Zwischencharakter (Art. 90 BGG e contrario) (E. 2.1).
Da er weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft (Art. 92 BGG), kann er beim Bundesgericht nur angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), eine Voraussetzung, deren Erfüllung der Beschwerdeführer darlegen muss (E. 2.1).
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Akteneinsicht durch eine gesetzlich dazu befugte Drittpartei mit der Einsichtnahme durch eine Privatklägerschaft oder den Folgen einer Verfahrensvereinigung vergleichbar: Sie stellt eine bloße Unannehmlichkeit dar, die jedem Strafverfahren innewohnt und für sich allein nicht ausreicht, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen, zumal der Beschuldigte gemäß Art. 102 Abs. 1 StPO die Schwärzung oder die Trennung spezifischer Aktenstücke beantragen kann (Art. 102 Abs. 1 StPO ) (E. 2.2).
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Präsidentin der I. Strafkammer des Walliser Kantonsgerichts war funktionell zuständig, über das am 8. Juni 2026 vom außerordentlichen Staatsanwalt gestellte Akteneinsichtsgesuch zu entscheiden, ungeachtet des hängigen bundesgerichtlichen Verfahrens in der Sache selbst (E. 1.4.3 und 1.5).
Da es sich um einen Zwischenentscheid handelt, ist die Beschwerde nur bei Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig (E. 2.1).
Der Beschwerdeführer vermag diesen Nachweis nicht zu erbringen, da er sich darauf beschränkt hat, abstrakt die Vertraulichkeit seiner Geschäftsbeziehungen (Preise, Mengen, Identität von Kunden und Lieferanten) geltend zu machen, ohne die konkret strittigen Dokumente zu benennen oder darzulegen, inwiefern deren Offenlegung über die üblichen Unannehmlichkeiten eines Strafverfahrens hinausgeht (E. 2.3).
Obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte, bei seiner Stellungnahme gegenüber der Präsidentin der kantonalen Instanz gezielte Schutzmaßnahmen auf der Grundlage von Art. 102 Abs. 1 StPO zu beantragen, hat er es versäumt, die durch sein Geschäftsgeheimnis geschützten Dokumente zu identifizieren (E. 2.3).
Mangels Nachweises einer ernsthaften Gefahr einer schweren und endgültigen Beeinträchtigung seiner Rechte legt der Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar (E. 2.3).
Ergebnis
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv 1, E. 2.3).
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos geworden (Dispositiv 2).
Die Gerichtskosten von 3'000 CHF werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Dispositiv 3, E. 2.3).