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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

RR.2026.114 – Rechtshilfe an Portugal, Abschlussentscheid und Verspätung der Beschwerde

November 1, 2026

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BStGer, 24.09.2026, RR.2026.114

Sachverhalt

Im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen erließ die zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt (Abteilung For und Rechtshilfe) am 12. August 2026 eine Schlussverfügung, mit der die Herausgabe von Beweismitteln angeordnet wurde (Sachverhalt, S. 1).

Diese Schlussverfügung wurde am 18. August 2026 wirksam an den Wohnsitz von A. in der Schweiz zugestellt, wie sowohl aus der Liste der beigefügten Unterlagen als auch aus der elektronischen Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post hervorgeht (Sachverhalt, S. 1 und Erw., S. 2).

Mit einer auf den 16. September 2026 datierten, jedoch erst am 18. September 2026 bei einer Filiale der Schweizerischen Post eingereichten Beschwerdeschrift erhob A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen diese Schlussverfügung (Sachverhalt, S. 1).

Auf Anforderung des Gerichts vom 22. September 2026 übermittelte die waadtländische Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung zusammen mit dem Postbeleg über die Zustellung („Track & Trace“), welche nicht zu den ursprünglich vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen gehörten (Sachverhalt, S. 1).

Rechtliche Erwägungen

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist die zuständige Behörde für die Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen in Rechtshilfeverfahren, die von kantonalen oder eidgenössischen Vollzugsbehörden erlassen wurden (Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOGundArt. 25 Abs. 1 in Verbindung mitArt. 80e Abs. 1 IRSG) (Erw., S. 2).

GemäßArt. 80k IRSGbeträgt die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung dreißig Tage ab der schriftlichen Mitteilung der angefochtenen Verfügung (Erw., S. 2).

Gemäß dem Verwaltungsverfahrensgesetz, das durch Verweis inArt. 39 Abs. 2 lit. b StBOGanwendbar ist, beginnt die gesetzliche Frist am Tag nach der Zustellung der Verfügung zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG) und endet am letzten Tag um Mitternacht, sofern sie nicht verlängert wird, falls der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht anerkannten Feiertag fällt (Art. 20 Abs. 3 VwVG) (Erw., S. 2).

Gesetzliche Fristen können nicht verlängert werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG), und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis kann nur auf ausdrückliches, begründetes Gesuch hin gewährt werden, das innerhalb von dreißig Tagen nach Wegfall des Hindernisses einzureichen ist (Art. 24 Abs. 1 VwVG) (Erw., S. 2).

Eine nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingereichte Beschwerde ist wegen Verspätung unzulässig, ohne dass ein Schriftenwechsel angeordnet werden muss (Art. 57 Abs. 1 VwVG a contrario) (E., S. 2).

Anwendung auf den konkreten Fall

Da die angefochtene Entscheidung dem Beschwerdeführer am Dienstag, den 18. August 2026, zugestellt wurde, begann die dreißigtägige Beschwerdefrist gemäß Art. 20 Abs. 1 VwVG am Mittwoch, den 19. August 2026, zu laufen (E., S. 2).

Folglich endete die gesetzliche, nicht erstreckbare Frist gemäßArt. 80k IRSG am Donnerstag, den 17. September 2026, um Mitternacht (E., S. 2).

Obwohl die Beschwerdeschrift das handschriftliche Datum vom 16. September 2026 trägt, wurde das Schreiben laut dem maßgeblichen Poststempel erst am Freitag, den 18. September 2026, der Schweizerischen Post übergeben (E., S. 2).

Die Beschwerde wurde somit nach Ablauf der dreißigtägigen Frist eingereicht (E., S. 2).

Da der Beschwerdeführer weder ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 24 VwVG gestellt noch einen rechtmäßigen Hinderungsgrund vorgebracht hat, ist die Beschwerde offensichtlich verspätet (E., S. 2).

Da die Verspätung die Unzulässigkeit des Rechtsmittels von vornherein besiegelt, verzichtet das Gericht darauf, eine Frist zur formellen Verbesserung gemäßArt. 52 Abs. 2 und 3 VwVG hinsichtlich des fehlenden Originalunterschrift auf der Eingabe oder der unterlassenen Zustellungsdomizilwahl in der Schweiz für die ausländische Vertreterin anzusetzen (E., S. 3).

Ergebnis

Die Beschwerdekammer erklärt die Beschwerde für unzulässig (Dispositiv 1, E., S. 2).

Die Gerichtskosten in Höhe von 300 CHF werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Dispositiv 2, E., S. 3).

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Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Elisabetta Tizzoni