
TPF, 04.09.2026, RR.2026.88
Sachverhalt
Am 26. Juli 2024 wurde A., ein rumänischer Staatsangehöriger, in der Schweiz aufgrund von drei Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) festgenommen. Da er auf das ordentliche Verfahren verzichtete, wurde er im Rahmen einer vom Bundesamt für Justiz (BJ) bewilligten vereinfachten Auslieferung nach Rumänien überstellt. Diese Auslieferung betraf drei rumänische Strafurteile aus den Jahren 2021 und 2022. Das BJ hatte die rumänischen Behörden ausdrücklich an ihre Verpflichtung zur Einhaltung des Spezialitätsprinzips erinnert, auf welches A. nicht verzichtet hatte (E. 4.3 und 4.4).
Am 25. März 2026 stellte Rumänien ein ergänzendes Auslieferungsersuchen, um die Vollstreckung eines Urteils vom 10. Juli 2025 zu ermöglichen, mit dem eine neue Gesamtstrafe von vier Jahren, sechs Monaten und zwanzig Tagen festgesetzt wurde. Dieses Urteil fasste vier frühere Verurteilungen zusammen, darunter eine wegen wiederholter Drohungen, die nicht von der ursprünglichen Bewilligung gedeckt war. Da A. erneut die Zustimmung zum Verzicht auf das Spezialitätsprinzip verweigerte, war die schweizerische Zustimmung erforderlich. Das BJ erteilte diese am 27. Mai 2026. A. erhob Beschwerde und machte insbesondere eine Verletzung des Spezialitätsprinzips sowie eine unzureichende Begründung der Entscheidung geltend (E. 4.1, 4.3 und 4.4).
Rechtliche Erwägungen
Die Auslieferung zwischen der Schweiz und Rumänien richtet sich primär nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EuAU), ergänzt durch das Verfahrensrecht des ersuchten Staates. Die Entscheidungen des BJ können gemäss den Art. 55 Abs. 3undArt. 25 Abs. 1 IRSGbei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innerhalb von 30 Tagen angefochten werden. Das Gericht prüft die vorgebrachten Rügen frei, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (E. 1, 2.1 und 3).
Das Spezialitätsprinzip, verankert inArt. 14 Ziff. 1 lit. a EuAU und inArt. 38 Abs. 1 lit. a IRSG, untersagt es dem ersuchenden Staat, eine ausgelieferte Person für Taten vor ihrer Übergabe zu verfolgen, zu verurteilen oder ihrer Freiheit zu berauben, die nicht von der Auslieferungsbewilligung gedeckt sind. Dieser Schutz ist jedoch nicht absolut: Der Staat, der die Auslieferung bewilligt hat, kann nachträglich der Ausdehnung der Strafverfolgung oder der Vollstreckung weiterer Strafen zustimmen (E. 4.2.1 und 4.2.2).
Diese Zustimmung setzt ein ergänzendes Ersuchen voraus, das mit den inArt. 12 EuAU vorgesehenen Unterlagen sowie dem gerichtlichen Protokoll mit den Erklärungen der ausgelieferten Person versehen ist. Sie ist zu erteilen, wenn die zusätzliche Straftat gemäss dem Übereinkommen selbst auslieferungsfähig ist. Die Weigerung, auf das Spezialitätsprinzip zu verzichten, hindert den ersuchten Staat daher nicht daran, nachträglich eine Ausdehnung zu bewilligen (E. 4.2.2).
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesstrafgericht stellt fest, dass Rumänien ausdrücklich ein ergänzendes Ersuchen gestellt hat, um dem Spezialitätsprinzip Rechnung zu tragen. Das BJ hat die Auslieferungsfähigkeit der wiederholten Drohungen, die Gegenstand des vierten Urteils waren, geprüft. Weder aus den Akten noch aus den Argumenten des Beschwerdeführers ergab sich, dass diese Beurteilung fehlerhaft war. Die schweizerische Zustimmung stellte somit eine vertraglich zulässige Ausnahme dar und keine Verletzung des Spezialitätsprinzips (E. 4.3).
Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen dieses ergänzenden Verfahrens auch keine erneute Prüfung der drei bereits durch die vereinfachte Auslieferung von 2024 abgedeckten Verurteilungen erwirken. Seine übrigen Rügen blieben unzureichend begründet. Das BJ hat somit seine Begründungspflicht nicht verletzt (E. 4.4 und 4.5).
Ergebnis
Die Beschwerde wird ohne Schriftenwechsel abgewiesen, da keine weiteren Auslieferungshindernisse festgestellt wurden. Die Gerichtskosten von 300 CHF werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Da trotz Aufforderung durch das Gericht kein Zustellungsdomizil in der Schweiz benannt wurde, wird die Entscheidung ohne förmliche Zustellung an den Betroffenen zu den Akten genommen (E. 5, 6 und 7).