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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

7B_1149/2026 - Untersuchungshaft, Vereinbarkeit mit dem Gesundheitszustand und Art. 3 EMRK

October 29, 2026

BGer, 29.09.2026,7B_1149/2026

Sachverhalt

A.________ wird zahlreicher Vermögensdelikte beschuldigt, insbesondere des gewerbsmässigen Betrugs, des Wuchers, der Veruntreuung, des missbräuchlichen Einsatzes einer Datenverarbeitungsanlage sowie der Entziehung von Vermögenswerten unter behördlicher Obhut und Widerhandlungen gegen das SVG (Sachverhalt A.a).

Nach seiner Verhaftung am 29. Januar 2026 und der Anordnung der Untersuchungshaft wurde diese Massnahme regelmässig und ohne seinen Widerspruch verlängert, bevor er unter Hinweis auf eine behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustands eine umfassende medizinische Begutachtung beantragte (Sachverhalte A.b und A.d).

Am 7. Juli 2026 stellte A.________ einen Haftentlassungsantrag, woraufhin die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) anrief (Sachverhalt B.a).

Mit Verfügung vom 15. Juli 2026 wies das ZMG den Antrag ab und begründete dies mit Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr. Zudem stellte es fest, dass der Gesundheitszustand des Beschuldigten unter Berücksichtigung entsprechender Vorkehrungen und der Unterstützung durch die HUG mit der Haft vereinbar sei (Sachverhalt B.b).

Die Strafbeschwerdekammer des Genfer Kantonsgerichts wies die Beschwerde des Beschuldigten mit Urteil vom 7. August 2026 ab (Sachverhalt B.c).

A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) erhebt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt seine sofortige Freilassung sowie die Feststellung einer Verletzung der Art. 3 EMRK und 7 BV (Sachverhalt C).

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Rechtliche Erwägungen

Die Beschwerde in Strafsachen ist gegen Entscheide betreffend die Untersuchungshaft zulässig (Art. 78 Abs. 1 BGG) (E. 1.1).

Wenn Unregelmässigkeiten die Haftbedingungen betreffen, führt dies grundsätzlich nicht zur Haftentlassung, sondern zu einem Feststellungsentscheid, der es dem Sachgericht ermöglicht, den Inhaftierten zu entschädigen oder die Strafe zu mildern (E. 1.2.2).

Art. 3 EMRK verpflichtet den Staat – ebenso wie die Art. 7und10 Abs. 3 BV–, sicherzustellen, dass die Haftbedingungen den Inhaftierten keiner Belastung aussetzen, die über das mit dem Freiheitsentzug verbundene Mass hinausgeht, wobei die Gesundheit des Inhaftierten angemessen zu wahren ist (E. 2.2.1 und 2.2.2).

Die Pflicht zur medizinischen Versorgung unterliegt dem Grundsatz der pflichtgemässen Sorgfalt und stellt eine Mittelspflicht, keine Erfolgspflicht dar; eine Verschlechterung des Gesundheitszustands allein reicht daher nicht aus, um eine Konventionsverletzung zu begründen, sofern rechtzeitig eine angemessene Behandlung erfolgt (E. 2.2.3).

Grundsätzlich rechtfertigt eine Krankheit die Haftentlassung nicht, es sei denn, die Massnahme hätte schwerwiegende Folgen, die in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO), insbesondere wenn die Fortdauer der Haft das Leben konkret gefährdet oder ein ernsthaftes und irreparables Gesundheitsrisiko schafft, dem die medizinischen Einrichtungen nicht abhelfen können (E. 2.2.4).

Das Bundesgericht ist an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden, es sei denn, diese seien willkürlich im Sinne vonArt. 9 BV. (E. 2.3).

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Anwendung auf den konkreten Fall

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen von Haftgründen gemässArt. 221 Abs. 1 StPO, sondern konzentriert seine Rügen ausschliesslich auf die Unvereinbarkeit seines Gesundheitszustands mit der Haft (E. 1.2.1).

Die Zulässigkeit eines Antrags auf sofortige Freilassung oder einer rein feststellenden Entscheidung erscheint daher zweifelhaft, die Frage kann jedoch angesichts des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben (E. 1.2.2, 1.3.2 und 1.4).

In der Sache belegt das ärztliche Attest vom 14. Juli 2026 eine intensive und kontinuierliche medizinische und psychiatrische Betreuung durch den Strafvollzugsdienst der HUG (zahlreiche Konsultationen, Blut- und kardiologische Untersuchungen, chirurgischer Eingriff sowie ernährungsmedizinische Betreuung) (E. 2.4.1).

Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, willkürfrei darzulegen, dass seine Leiden auf die Haft selbst zurückzuführen seien oder dass die Vorinstanzen in Willkür verfallen wären, indem sie die Einvernahme der Ärzte ablehnten (E. 2.4.2).

Der Beschwerdeführer räumt ein, Zugang zu regelmässiger medizinischer Versorgung gehabt zu haben, und macht nicht geltend, dass eine Lebensgefahr bestehe (E. 2.4.3).

Die Tatsache, dass für bestimmte klinisch nicht objektivierte Symptome noch keine definitive Diagnose gestellt wurde oder die Behandlung nicht zu einer sofortigen Besserung geführt hat, begründet keine Verletzung der den medizinischen Behörden obliegenden Sorgfaltspflicht, da die Behandlung kontinuierlich und angemessen bleibt (E. 2.4.3 und 2.4.4).

Folglich ist weder eine Verletzung von Art. 3 EMRK noch eine Unverhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Haft dargetan (E. 2.4.4).

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Ergebnis

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist (Dispositiv 1).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird mangels Erfolgsaussichten abgewiesen (Dispositiv 2, E. 3).

Die Gerichtskosten von 1'200 CHF werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Dispositiv 3).

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Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Claudia Malaguerra