
BStGer, 08.09.2026, RR.2026.89
Sachverhalt
Mit Rechtshilfeersuchen vom 18. September 2021 beantragten die römischen Justizbehörden die Beschlagnahmung und Rückgabe eines antiken Freskenfragments an Italien, das aus illegalen Ausgrabungen in der Region Pompeji stammte und auf einer Schweizer Website zum Verkauf angeboten wurde (Sachverhalt A).
Die zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt (MP-VD) trat auf das Ersuchen ein und ordnete am 22. Oktober 2021 die vorsorgliche Beschlagnahmung des archäologischen Objekts an, das bei einer Galerie in Genf hinterlegt war (Sachverhalt B).
Mit Entscheidung vom 7. April 2023 ordnete die italienische Justiz die Einziehung des Freskos und dessen Rückgabe an den italienischen Staat an (Sachverhalt D).
Nach Intervention des Bundesamtes für Justiz (BJ) stellten die italienischen Behörden F., dem faktischen Inhaber des Objekts, am 14. Mai 2025 per Einschreiben und am 26. Mai 2025 per E-Mail direkt in der Schweiz eine Einziehungsverfügung zu, unter Angabe der vor dem italienischen Vollstreckungsrichter anwendbaren Rechtsmittel (Sachverhalt E und F, E. 2.3 und 2.4).
Mit Abschlussverfügung vom 8. Mai 2026, die dem Rechtsbeistand der Gesellschaft A. SA am 2. Juli 2026 zugestellt wurde, hob die MP-VD die Beschlagnahmung auf und ordnete die endgültige Herausgabe des Freskos an die italienischen Behörden an (Sachverhalt H, K und E. 1.5).
Die A. SA erhob am 13. Juli 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Aufhebung dieser Herausgabe (Sachverhalt L).
Rechtliche Erwägungen
Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Italien richtet sich nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) und dessen Zusatzprotokollen, ergänzt durch das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), verschiedene multilaterale und bilaterale Instrumente zum Schutz von Kulturgütern sowie subsidiär nach dem Rechtshilfegesetz (IRSG) (E. 1.1 und 1.2).
Gemäss Art. 74a Abs. 1 und Abs. 3 IRSG können vorsorglich beschlagnahmte Gegenstände der ausländischen Behörde zur Einziehung oder zur Rückgabe an den Berechtigten herausgegeben werden, in der Regel aufgrund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung des ersuchenden Staates (E. 2.1.1).
Die Vollstreckungsbehörde verfügt über einen weiten Ermessensspielraum, muss jedoch sicherstellen, dass das ausländische Verfahren die aus der EMRK oder dem UNO-Pakt II abgeleiteten minimalen Grundrechte wahrt und dass die Ansprüche gutgläubiger Dritter gemässArt. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gewahrt bleiben (E. 2.1.1 und 2.1.2).
Die direkte Zustellung von Verfahrensdokumenten auf dem Postweg an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist zulässig gemässArt. 16 des Zweiten Zusatzprotokolls zum EUeR undArt. 52 SDÜ (E. 2.7).
Der Grundsatz des Rückwirkungsverbots im Strafrecht findet auf die internationale Rechtshilfe keine Anwendung, da diese den zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde geltenden Normen unterliegt (E. 3).
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin und auftraggebende Hinterlegerin des antiken Kunstwerks zum Zeitpunkt der Beschlagnahmung beschwerdebefugt (E. 1.4.2).
In der Sache rügt die Beschwerdeführerin, die italienischen Behörden hätten den Anspruch von F. auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Einziehungsmitteilung direkt an ihn und nicht an seinen in der Schweiz bestellten Vertreter zugestellt hätten (E. 2).
Das Gericht weist diesen Einwand zurück, da den italienischen Behörden die Bestellung des Schweizer Rechtsbeistands von F. zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung nicht bekannt war; die zuvor übermittelten Unterlagen enthielten keine entsprechende Zustelladresse (E. 2.5).
Zudem legte das Schreiben der italienischen Behörden vom 14. Mai 2025 den Stand des Verfahrens klar dar und wies auf den geeigneten Rechtsbehelf vor dem Vollstreckungsrichter hin, womit die Anforderungen an das rechtliche Gehör gewahrt wurden (E. 2.6).
Die Zustellung per Einschreiben entspricht Art. 52 SDÜ, und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte findet die Zustellungsfiktion nach Ablauf der postalischen Aufbewahrungsfrist vollumfänglich Anwendung (E. 2.7 und 2.8).
Schließlich ist das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt: Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage zum Zeitpunkt des Erwerbs des Freskos im Jahr 1994 berufen, da das zum Zeitpunkt des Entscheids der schweizerischen Rechtshilfebehörde geltende Recht maßgebend ist (E. 3).
Ergebnis
Die Beschwerdekammer weist die Beschwerde ab (Dispositiv 1, E. 4).
Der Entscheid der zentralen Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt, die Herausgabe des archäologischen Freskenfragments an Italien anzuordnen, wird bestätigt (E. 2.9 und 4).
Die Gerichtskosten in Höhe von 5'000 CHF werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Dispositiv 2, E. 5).