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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

6B_266/2026 - Fahrlässige schwere Körperverletzung, Anklagegrundsatz und Sorgfaltspflicht

October 28, 2026

BGer, 11.09.2026, 6B_266/2026

Sachverhalt

Am 21. Mai 2021 ereignete sich ein schwerer Arbeitsunfall beim Entladen eines Lastwagens an einer Laderampe einer Niederlassung der Firma C.________ in U.________.

Während die vorbereitenden Entladearbeiten bereits begonnen hatten und die Ladungssicherung entfernt worden war, wies A.________, der Niederlassungsleiter und Sicherheitsverantwortliche, den LKW-Fahrer an, weiter an die Rampe zurückzusetzen, da das Überladeblech nur wenige Zentimeter auf dem Auflieger auflag.

Bei diesem Manöver kippte das Blech weg, und der Mitarbeiter B.________, der sich darauf befand, stürzte in den Zwischenraum zwischen Rampe und Auflieger. Er wurde vom zurücksetzenden Lastwagen überrollt und erlitt lebensgefährliche Verletzungen (insbesondere ein akutes Leberversagen sowie ein akutes Nierenversagen) (Sachverhalt A, E. 1.2.1).

Das Bezirksgericht Schwyz sprach A.________ am 13. November 2024 zunächst frei.

Auf Berufung der Privatklägerschaft B.________ hin änderte das Kantonsgericht Schwyz dieses Urteil am 25. November 2025 ab und verurteilte A.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen (Sachverhalt A).

A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit dem Hauptantrag auf Freispruch und dem Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung (Sachverhalt B).

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Rechtliche Erwägungen

Gemäß dem Anklageprinzip (Art. 9 und 325 StPO, Art. 29 Abs. 2und32 Abs. 2 BV) bestimmt die Anklageschrift den Prozessgegenstand (Umgrenzungsfunktion) und schützt die Verteidigungsrechte des Beschuldigten (Informationsfunktion).

Bei fahrlässigen Begehungs- und unechten Unterlassungsdelikten muss die Anklageschrift die tatsächlichen Umstände, die die Garantenstellung begründen, die pflichtwidrige Verletzung der Sorgfaltspflicht sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadenserfolgs hinreichend präzise beschreiben (E. 1.1).

Der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) bestraft das Verhalten derjenigen Person, die fahrlässig, durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit, eine schwere Körperverletzung bei einer anderen Person verursacht (Art. 12 Abs. 3 StGB).

Ein Verhalten verletzt die Sorgfaltspflicht, wenn der Täter ein unzulässiges Risiko schafft oder erhöht, obwohl er die konkrete Gefahr angesichts der Umstände und seiner persönlichen Fähigkeiten hätte vorhersehen können und müssen, insbesondere durch die Missachtung geltender Sicherheitsregeln oder des allgemeinen Sicherheitsgrundsatzes, der es untersagt, eine Gefahr zu schaffen, ohne Schutzmaßnahmen zu treffen (E. 2.1.1).

Die Zurechnung des Erfolgs setzt einen adäquaten Kausalzusammenhang voraus: Der Kausalverlauf muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung objektiv vorhersehbar gewesen sein.

Ein Mitverschulden des Opfers oder eines Dritten unterbricht den adäquaten Kausalzusammenhang nur dann, wenn es einen unvorhersehbaren und völlig außergewöhnlichen Faktor darstellt, der das Verhalten des Täters in den Hintergrund drängt (E. 2.1.1).

Schließlich muss der Erfolg vermeidbar sein, was impliziert, dass die Vornahme der gebotenen Handlung den Eintritt des Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert hätte (E. 2.1.1).

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Anwendung auf den konkreten Fall

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Kantonsgericht habe den Anklagegrundsatz verletzt, indem es annahm, er hätte vorhersehen müssen, dass das Opfer im Anhänger oder auf der Ladebrücke bleiben würde, während die Anklageschrift ein spontanes und unmittelbares Besteigen des Blechs durch das Opfer im Moment des Manövers beschrieb (E. 1.3.1).

Das Bundesgericht weist diese Rüge zurück: Die Anklageschrift beschrieb präzise die Entladevorbereitungen, an denen das Opfer beteiligt war, und legte dem Beschwerdeführer sowohl ein Tun (den Befehl zum Manövrieren gegeben zu haben) als auch ein uneigentliches Unterlassungsdelikt (nicht überprüft oder angeordnet zu haben, dass sich niemand im Gefahrenbereich aufhält) zur Last; der Beschwerdeführer kannte den Gegenstand der Anklage genau und konnte seine Verteidigung wirksam ausüben (E. 1.3.2).

In der Sache bestreitet der Beschwerdeführer die Verletzung der Sorgfaltspflicht und macht geltend, das leichtsinnige Verhalten des Opfers habe den Kausalzusammenhang unterbrochen (E. 2).

Das Bundesgericht bestätigt die Argumentation der Vorinstanz: Indem der Beschwerdeführer den Fahrer zum Rückwärtsfahren anwies, obwohl die Entladevorbereitungen bereits begonnen hatten, ohne sich zuvor von der Räumung des Gefahrenbereichs zu überzeugen, schuf er ein direktes und rechtswidriges Risiko (E. 2.3.1).

‍In seiner Eigenschaft als Filialleiter und Sicherheitsverantwortlicher – zudem zwei Monate zuvor durch eine interne Richtlinie infolge eines ähnlichen Unfalls in einer anderen Niederlassung gewarnt – hatte der Beschwerdeführer die Pflicht und die Möglichkeit, dieses Risiko zu verhindern (E. 2.2.3 und 2.3.1).

Das Umkippen der Ladebrücke und der Sturz des Opfers waren nach der allgemeinen Lebenserfahrung objektiv vorhersehbar.

Zudem war das Verhalten des Opfers, wenn auch unvorsichtig, nicht derart abwegig oder unvorhersehbar, dass die adäquate Kausalkette unterbrochen worden wäre, da der Entladevorgang bereits mit Hilfe des Beschwerdeführers eingeleitet worden war (E. 2.3.1).

Hätte der Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflicht erfüllt und sichergestellt, dass sich niemand auf der Rampe aufhält, bevor er das Manöver anordnete, wäre der Erfolg mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden worden (E. 2.3.1).

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Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab (E. 2.3.1).

Die vom Kantonsgericht Schwyz ausgesprochene Verurteilung von A.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung wird bestätigt (E. 2.3.1).

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Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Claudia Malaguerra