
BStGer, 23.09.2026, RR.2026.109
Sachverhalt
Mit Rechtshilfeersuchen vom 9. Juli 2026 wandte sich das Tribunal judiciaire von Mülhausen (Frankreich) an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit dem Ziel, eine am 4. März 2024 von den Basler Behörden gegen A. erlassene Strafentscheidung zu erhalten. A. wurde darin wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Dieses Dokument wird von der französischen Behörde benötigt, um zu prüfen, ob gegen ihn in Frankreich ein Berufsverbot als Sportlehrer verhängt werden muss (Sachverhalt, S. 2).
Mit Eintretens- und Abschlussverfügung vom 23. Juli 2026 entsprach die Basler Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Übermittlung einer Kopie des rechtskräftigen Strafbefehls vom 4. März 2024 an (Sachverhalt, S. 2).
Am 24. August 2026 erhob A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der Eintretens- und Abschlussverfügung vom 23. Juli 2026 (Sachverhalt, S. 2).
Die Basler Staatsanwaltschaft reichte die Akten des Falls am 7. September 2026 auf Anforderung der Kammer ein (Sachverhalt, S. 2).
Rechtliche Erwägungen
Das Beschwerdeverfahren im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), anwendbar durch Verweis in den Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOGundArt. 12 Abs. 1 des Rechtshilfegesetzes (IRSG) (Erwägungen, S. 2).
Die Abschlussverfügung der kantonalen Vollzugsbehörde kann gemäß Art. 80h lit. b IRSG bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden.Art. 80e Abs. 1 IRSG (Erwägungen, S. 2).
GemäßArt. 80h lit. b IRSG, zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch eine Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Erwägungen, S. 2).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts stellt die Übermittlung von Beweismitteln, die sich zum Zeitpunkt des Eingangs des Rechtshilfeersuchens bereits im Besitz der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden befinden, keine Zwangsmassnahme gegenüber der betroffenen Person dar (Erwägungen, S. 3).
In einer solchen Konstellation beschränkt sich der Rechtshilfeakt darauf, Dokumente aus Schweizer Strafakten herauszugeben und zu übermitteln (Erwägungen, S. 3).
Da sich die Herausgabe auf bereits bestehende Polizeiberichte, Untersuchungshandlungen oder gerichtliche Entscheidungen aus einem Schweizer Verfahren bezieht, ist der Beschuldigte oder die in diesem Verfahren verurteilte Person nur indirekt oder reflexiv betroffen; mangels einer direkten und persönlichen Verletzung ihres geschützten Rechtsbereichs im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG wird ihr die Beschwerdebefugnis gegen die Übermittlung dieser gerichtlichen Unterlagen abgesprochen (Erwägungen, S. 3).
Anwendung auf den konkreten Fall
Die von A. erhobene Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Übermittlung einer Kopie des gegen ihn am 4. März 2024 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt erlassenen und rechtskräftigen Strafbefehls an die französischen Behörden (Erwägungen, S. 3).
Diese Entscheidung befand sich bereits in den Archiven der Schweizer Strafverfolgungsbehörden und war im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens keiner Beschlagnahmung oder Zwangsmassnahme unterworfen, die der Beschwerdeführer direkt hätte erleiden müssen (Erwägungen, S. 3).
Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, er sei persönlich und direkt betroffen, da das übermittelte Dokument zur Prüfung eines möglichen Berufsverbots in Frankreich dienen werde (Erwägungen, S. 3).
Dabei bringt er keine rechtlichen Argumente vor, die geeignet wären, die ständige Rechtsprechung zu Art. 80h lit. b IRSG infrage zu stellen, und versäumt es darzulegen, inwiefern er von einer aktuellen Zwangsmassnahme betroffen wäre (E., S. 3).
Da der Beschwerdeführer von der späteren Verwendung dieses Urteils im Ausland nur mittelbar betroffen ist, verfügt er über kein direktes und schutzwürdiges Interesse im Sinne des Rechtshilferechts (E., S. 3).
Die Beschwerdebefugnis fehlt somit, was zur offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde führt (E., S. 3).
Ergebnis
Die Beschwerdekammer tritt auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1).
Die Verfahrenskosten in Form einer Gerichtsgebühr von 2'000 CHF werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Dispositiv 2, E., S. 4).