
BGE, 13.10.2026,7B_1111/2026
Sachverhalt
Am 17. Oktober 2024 erstattete die kantonale Dienststelle für Arbeit und Sozialhilfe des Kantons Wallis Strafanzeige gegen A.________ bei der Staatsanwaltschaft wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und unrechtmässigen Bezugs von Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeleistungen (Art. 148a StGB), wobei sie ihr vorwarf, Einkünfte und Bankkonten im Ausland verschwiegen zu haben, um zu Unrecht Sozialhilfeleistungen in Höhe von 40'085 Franken zu beziehen (E. A.a).
Nachdem die Staatsanwaltschaft den Fall an die Gemeinde Sitten übermittelt und anschliessend auf einen Irrtum bezüglich der öffentlich-rechtlichen Natur der Rückerstattungsforderungen hingewiesen hatte, erkannte sie der Gemeinde Sitten mit Verfügung vom 27. Januar 2026 schliesslich die Stellung als Privatklägerschaft «in zivil- und strafrechtlicher Hinsicht» zu, gestützt auf die Art. 70 Abs. 2 LIAS/VSund104 Abs. 2 StPO (E. A.b und A.c).
Mit Urteil vom 26. Juni 2026 wies die Einzelrichterin der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis die von der Beschuldigten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab und bestätigte die Zuerkennung des Status einer Privatklägerschaft sui generis an die Gemeinde (E. B).
A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhebt beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen diesen kantonalen Entscheid und beantragt im Hauptpunkt die Feststellung, dass die Gemeinde Sitten nicht über die Stellung einer Privatklägerschaft im Straf- oder Zivilverfahren verfügt (Art. 104 Abs. 1 lit. b, 115,118 StPO oder Art. 104 Abs. 2 StPO), eventuell, dass deren Status strikt auf die Ausübung der Rechte als Privatklägerschaft im Strafverfahren gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO unter Ausschluss jeglicher Zivilforderungen beschränkt wird, und beantragt vorsorgliche Massnahmen, die den Zugang zum Dossier und die Verwendung der Unterlagen im Verwaltungsverfahren untersagen (E. C).
Rechtliche Erwägungen
Die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 BGG) ist gegen kantonale Entscheide letzter Instanz über den Status der Verfahrensbeteiligten grundsätzlich zulässig (Art. 80 Abs. 1 BGG) (E. 2.2).
Ein Entscheid, der einem Dritten die Stellung als Partei oder Privatklägerschaft zuerkennt, ohne das Strafverfahren abzuschliessen, stellt jedoch einen Zwischenentscheid dar, der nur dann unmittelbar angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil im Sinne von Art.Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung verursacht die Zulassung einer zusätzlichen Privatklägerschaft dem Beschuldigten in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil; die blosse Unannehmlichkeit, sich einer weiteren Partei gegenüberzusehen oder deren Akteneinsicht im Strafverfahren hinnehmen zu müssen, ist dem Strafprozess inhärent und kann durch das Endurteil behoben werden (E. 3.1 und 3.2.2).
Es obliegt dem Beschwerdeführer, detailliert darzulegen, inwiefern ihm durch den Zwischenentscheid ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil entstehen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG) (E. 3.1).
Art. 104 Abs. 2 StPO ermöglicht es den Kantonen, Behörden, die öffentliche Interessen wahren, die Parteistellung einzuräumen, wodurch sie den Status einer Privatklägerschaft sui generis erhalten (E. 3.2.3).
Auch wenn die Verwendung von Strafakten in einem parallelen Verwaltungsverfahren ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils in Betracht kommen kann, ist dies nicht der Fall, wenn ein schweizerisches Gemeinwesen gesetzmässig handelt, um die Höhe einer unrechtmässigen Leistung zu ermitteln und öffentliche Gelder auf dem kantonalrechtlich vorgeschriebenen Verwaltungsweg zurückzufordern (E. 3.2.3).
Zudem steht es der beschuldigten Person offen, bei der Verfahrensleitung spezifische Massnahmen zur Einschränkung des Akteneinsichtsrechts für sensible Unterlagen zu beantragen (Art. 73 Abs. 2, 102 Abs. 1 und 108 StPO) oder sich gegen allfällige Zivilforderungen vor dem Sachgericht zu wehren (E. 3.2.2 und 3.2.3).
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdeführerin hat kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der Zulassung der Gemeinde im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b und 118 StPO, da die Vorinstanz bestätigt hat, dass das Gemeinwesen nicht den Status einer geschädigten Person gemäss Art. 115 StPO innehat, sondern ausschliesslich unter Art. 104 Abs. 2 StPO fällt (E. 2.3).
Die Beschwerde ist daher nur insoweit zulässig, als sie die aus Art. 104 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 LIAS/VS abgeleitete Stellung als Privatklägerschaft sui generis rügt (E. 2.3).
Bezüglich des Erfordernisses eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG macht die Beschwerdeführerin geltend, die beschwerdegegnerische Gemeinde würde die Unterlagen aus dem Strafverfahren im parallelen Verwaltungsverfahren zur Rückerstattung unrechtmässiger Leistungen verwenden (E. 3.2.1).
Das Bundesgericht hält fest, dass diese Argumentation für die Begründung der Zulässigkeit nicht ausreicht: Die Strafakten wurden bereits übermittelt, ohne dass ein konkreter Missbrauch geltend gemacht wurde, und die Beschwerdeführerin kann bei der Staatsanwaltschaft jederzeit gezielte Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts für ihre sensiblen Daten gemäss Art. 102 Abs. 1 und 108 StPO beantragen (E. 3.2.2).
Darüber hinaus ist die Gemeinde Sitten ein schweizerisches Gemeinwesen, das dem Legalitätsprinzip und den Datenschutzbestimmungen untersteht und ein offensichtliches öffentliches Interesse an der Rückforderung zu Unrecht bezogener Sozialhilfegelder verfolgt (E. 3.2.3).
Die Dualität der Rechtswege ergibt sich aus den Vorgaben des kantonalen Rechts – da Ansprüche auf Rückerstattung von Sozialhilfe ausschliesslich dem öffentlichen Recht unterstehen und nicht im Wege der Zivilklage im Strafprozess geltend gemacht werden können – und nicht aus einer missbräuchlichen taktischen Wahl der Gemeinde (E. 3.2.3).
Da die Beschwerdeführerin zudem alle ihre Einspruchsrechte vor dem Strafrichter wahren kann, legt sie keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar (E. 3.2.3 und 3.3).
Ergebnis
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv 1, E. 3.3).
Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird gegenstandslos (Dispositiv 2, E. 4).
Die Gerichtskosten von 3'000 Franken werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Dispositiv 3, E. 4).
Der beschwerdegegnerischen Gemeinde werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, da sie sich verspätet geäussert und diesbezüglich keine Anträge gestellt hat (E. 4).