
BStGer, 10.09.2026, RR.2026.41
Sachverhalt
Die österreichische Staatsanwaltschaft Feldkirch führt ein Strafverfahren gegen den in der Schweiz wohnhaften A. wegen nach österreichischem Recht verbotener nationalsozialistischer Aktivitäten. Sie wirft ihm vor, am 20. Juli 2024 vor einer Kaserne in Bregenz den Hitlergruß gezeigt zu haben, während er von einem Dritten gefilmt wurde. Am 20. Dezember 2024 soll er zudem in einem Zug einen Klingelton mit nationalsozialistischem Bezug abgespielt und erklärt haben, dass das „deutsche Volk“ oder das „Deutsche Reich“ wiederauferstehen werde (E. 5.1).
Auf ein österreichisches Rechtshilfeersuchen hin führten die St. Galler Behörden eine Hausdurchsuchung durch, beschlagnahmten diverse Gegenstände mit nationalsozialistischem Bezug und werteten die elektronischen Daten des Beschwerdeführers aus. Nach einer Sichtung der Dateien genehmigten sie die Übermittlung der als relevant erachteten Beweismittel. A. ficht diese Entscheidung an und bestreitet dabei insbesondere die beidseitige Strafbarkeit sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen, namentlich unter dem Aspekt des Schutzes seiner Privatsphäre (E. 2.4, 4, 6.3-6.4).
Rechtliche Erwägungen
Die internationale Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich richtet sich primär nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, dessen Zusatzprotokollen sowie den Schengen-Abkommen. Das IRSG findet subsidiär oder gemäß dem Günstigkeitsprinzip Anwendung, unter Vorbehalt der Wahrung der Grundrechte (E. 1.1-1.2).
Gegen die Schlussverfügung kann innerhalb von dreißig Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben werden. Zur Beschwerde berechtigt ist jede Person, die durch die Rechtshilfemaßnahmen persönlich und direkt betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, insbesondere der Inhaber der durchsuchten Räumlichkeiten sowie der Beschuldigte, dessen Einvernahmeprotokolle übermittelt werden (E. 2.1-2.4).
GemäßArt. 64 Abs. 1 IRSG, setzen Zwangsmassnahmen voraus, dass die im Ersuchen beschriebenen Tatsachen die objektiven Tatbestandsmerkmale einer in der Schweiz strafbaren Handlung erfüllen. Eine prima-facie-Würdigung genügt: Die strafrechtliche Qualifikation in den beiden Staaten muss nicht identisch sein, und die Erfüllung eines einzigen Schweizer Straftatbestands reicht aus (E. 5.3.1-5.3.2).
Art.Art. 261bis StGB stellt insbesondere die öffentliche Verbreitung von Ideologien unter Strafe, die darauf abzielen, bestimmte geschützte Gruppen systematisch herabzusetzen. Die Öffentlichkeit ist gegeben, wenn das Verhalten außerhalb eines privaten Kreises stattfindet, der auf persönlichen Beziehungen oder Vertrauen beruht (E. 5.4.1-5.4.2).
Die Verhältnismäßigkeit erfordert einen hinreichenden Konnex zwischen den übermittelten Beweismitteln und dem ausländischen Strafverfahren. Die betroffene Person muss jedoch bereits im Vollzugsverfahren präzise angeben, welche Unterlagen offensichtlich nicht relevant sind; andernfalls verwirkt sie ihr Recht, diesen Einwand im Beschwerdeverfahren vorzubringen (E. 6.2.1-6.2.2).
Anwendung auf den konkreten Fall
Der gefilmte Hitlergruß könnte eine propagandistische Verbreitung im Sinne von Art. 261bis StGB darstellen, unabhängig davon, ob bei der Aufnahme Zuschauer anwesend waren. Jedenfalls reicht das Abspielen eines nationalsozialistischen Liedes in einem Zug, begleitet von Äußerungen über die Wiedergeburt des Reiches, aus, um die beidseitige Strafbarkeit prima facie zu bejahen. Ein allfälliges Fehlen des Tatvorsatzes ist von den österreichischen Behörden zu prüfen (E. 5.5).
Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit wurden die Telefondaten vorab gesichtet. Trotz ausdrücklicher Aufforderung hat A. keine spezifischen Dateien bezeichnet, die von der Übermittlung ausgenommen werden sollten, sondern sich darauf beschränkt, pauschal seine Privatsphäre und Daten Dritter geltend zu machen. Er ist daher mit seinem Einwand gegen die Übermittlung auf dieser Grundlage ausgeschlossen (E. 6.3).
Die Hausdurchsuchung und die Übermittlung der beschlagnahmten Gegenstände bleiben verhältnismäßig, da das ergänzende österreichische Ersuchen ausdrücklich auf alle Elemente abzielte, die geeignet sind, eine nationalsozialistische Tätigkeit zu belegen, und somit über die ursprünglich genannten Daten hinausging (E. 6.4).
Ergebnis
Das Bundesstrafgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die unentgeltliche Rechtspflege und die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers werden verweigert, da die Rechtsbegehren im Sinne von Art. 65 VwVG aussichtslos sind. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500 werden dem Beschwerdeführer auferlegt (E. 7-9).